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PDF anzeigen 5 StR 101/11 [X.] vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. April 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. November 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]n und drei Monaten ver-urteilt wird. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr wird um ein Zehntel ermäßigt; je ein Zehntel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen eines am [X.] 2006 begangenen Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und eines einen Tag später begangenen Vergehens des sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ([X.]: [X.] sowie ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet. 1 Die mit der Sachrüge geführte Revision ist lediglich hinsichtlich der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe erfolgreich. Im Übrigen ist sie unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 1. Die Erwägungen des [X.], mit denen es die [X.] begründet hat, enthalten einen vom Revisionsgericht auch [X.] dessen begrenzten [X.] zu berücksichtigenden Wer-tungsfehler (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 1990 Œ 4 StR 61/90, [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5 und [X.], Beschluss vom 25. August 2010 Œ 1 StR 410/10, NJW 2010, 3176). 3 Das [X.] hat —neben allen übrigen, bereits genannten [X.], insbesondere die neben der Strafe anzuordnende Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der abgeurteilten Taten ... sowie den [X.] frühzeitig abgelegten Geständnisses berücksichtigt, wodurch die Vernehmung des noch immer kindlichen Opfers überflüssig geworden istfi ([X.]). Diese für die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zusätzlichen Erwägungen betreffen im Wesentlichen zugunsten des Angeklagten spre-chende Umstände, die sich in der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe indes er-kennbar nicht niedergeschlagen haben. 4 2. Bei dem hier besonders begrenzten Spielraum für eine fehlerfrei gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB bemisst der Senat diese auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und der Erwägungen des [X.] vor dem Hintergrund des besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten zum Nachteil 5 - 4 - desselben Opfers zu einem dem Zügigkeitsgebot des Art. 6 Abs. 1 [X.] sofortigen Abschluss des Verfahrens in entsprechender Anwen-dung des § 354 Abs. 1 StPO auf [X.] und drei Monate. [X.] Brause Schneider Bellay
Meta
12.04.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2011, Az. 5 StR 101/11 (REWIS RS 2011, 7693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7693
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