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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:170816B5STR277.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 277/16
vom
17. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. August 2016
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus begegnet auch im Lichte der am 1. August 2016 in [X.] getretenen Neufassung des § 63 StGB (Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, [X.] I S. 1610) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Namentlich ist aus den in der Zuschrift des [X.] angeführten Gründen hinreichend dargetan, dass von dem Ange-klagten erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB drohen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den [X.], mit denen dieser bei einem Tatopfer unter anderem eine Nasenbein-fraktur verursacht hat, um erhebliche Taten nach § 63 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB. Überdies war zu beachten, dass die 2011 abgeurteilte Tat nahe an ei-nem Tötungsdelikt gelegen hat.
Sander Dölp König
Berger Bellay
Meta
17.08.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2016, Az. 5 StR 277/16 (REWIS RS 2016, 6657)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6657
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 557/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 619/16 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefahr erheblicher Straftaten; Wahrscheinlichkeit zu erwartender Nachstellungen
3 StR 329/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 509/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 619/16 (Bundesgerichtshof)
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