Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2016, Az. 5 StR 277/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6657

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[X.]:[X.]:BGH:2016:170816B5STR277.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 277/16

vom
17. August 2016
in der Strafsache
gegen

wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. August 2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus begegnet auch im Lichte der am 1. August 2016 in [X.] getretenen Neufassung des § 63 StGB (Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, [X.] I S. 1610) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Namentlich ist aus den in der Zuschrift des [X.] angeführten Gründen hinreichend dargetan, dass von dem Ange-klagten erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB drohen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den [X.], mit denen dieser bei einem Tatopfer unter anderem eine Nasenbein-fraktur verursacht hat, um erhebliche Taten nach § 63 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB. Überdies war zu beachten, dass die 2011 abgeurteilte Tat nahe an ei-nem Tötungsdelikt gelegen hat.
Sander Dölp König

Berger Bellay

Meta

5 StR 277/16

17.08.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2016, Az. 5 StR 277/16 (REWIS RS 2016, 6657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6657

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