Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2024, Az. 5 StR 12/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 2126

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Leitsatz

Die Rechtskraft eines Strafurteils beendet den Lauf der Verfolgungsverjährung und es beginnt im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen der Lauf der Verfolgungsverjährung von neuem.

Tenor

Die Rechtskraft eines Strafurteils beendet den Lauf der Verfolgungsverjährung und es beginnt im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen der Lauf der Verfolgungsverjährung von neuem.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte war mit rechtskräftigem Urteil des [X.] vom 15. Juli 2008 aus tatsächlichen [X.]ründen vom Vorwurf einer gemeinschaftlich mit einem gesondert Verfolgten am 27. Februar 2008 in [X.] begangenen gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 St[X.]B) freigesprochen worden.

2

Mit Beschluss vom 20. April 2020 hat das [X.] aufgrund eines als glaubhaft erachteten außergerichtlichen [X.]eständnisses des Angeklagten gemäß § 370 Abs. 2, § 362 Nr. 4 [X.] die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung gegen ihn angeordnet. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht [X.] mit Beschluss vom 14. Juli 2020 verworfen.

3

Aufgrund der neuen Hauptverhandlung hat das [X.] den Angeklagten mit Urteil vom 2. Dezember 2020 abermals aus tatsächlichen [X.]ründen freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht [X.] dieses Urteil am 26. April 2022 aufgehoben und den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer [X.]esamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

4

[X.]egen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

5

Das [X.] ist der Ansicht, die zehnjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 3 St[X.]B sei nach der letzten Unterbrechung durch die richterliche Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2008 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 St[X.]B) am 14. Juli 2018 abgelaufen. Es beabsichtigt daher, der Revision stattzugeben und das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 349 Abs. 4 [X.]) wegen Eintritts von Verfolgungsverjährung einzustellen (§ 206a [X.]). Daran sieht es sich aber durch das Urteil des [X.] vom 29. November 1972 (2 [X.], in [X.] 1974, 149 f. nur teilweise abgedruckt) und den Beschluss des [X.] vom 22. November 2000 ([X.], 142, 144) gehindert, wonach mit der Rechtskraft eines [X.] eine neue Verfolgungsverjährung mit einer neuen Verjährungsfrist beginne.

6

Das [X.] teilt diese Rechtsauffassung jedenfalls für die zur Entscheidung anstehende Konstellation eines rechtskräftigen Freispruchs nicht. Durch ein solches Urteil werde der Lauf der Verjährungsfrist weder beendet noch gehemmt (§ 78b Abs. 3 St[X.]B); es bewirke auch nicht das Ruhen der Verjährung (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 St[X.]B). Das [X.] hat die Sache daher dem [X.] gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zur Beantwortung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Beendet die Rechtskraft eines Freispruchs den Lauf der (Verfolgungs-) Verjährung mit der Folge, dass im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des [X.] eine neue Frist für die [X.] zu laufen beginnt, oder bleibt die Rechtskraft eines freisprechenden Urteils ohne Einfluss auf den weiteren Lauf der Verjährungsfrist und steht mithin deren Ablauf nicht entgegen?

7

Der [X.] ist der Rechtsansicht des [X.]s entgegengetreten. Er hält die vom [X.] in der Entscheidung vom 29. November 1972 vertretene Auffassung für zutreffend und meint zudem, die aufgeworfene Problematik stelle sich gleichermaßen für verurteilende Erkenntnisse, weshalb die auf freisprechende Urteile beschränkte [X.] entsprechend zu erweitern sei. Er beantragt deshalb zu beschließen:

Die Rechtskraft eines Strafurteils beendet den Lauf der Verfolgungsverjährung mit der Folge, dass im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten eine neue Frist für die [X.] zu laufen beginnt.

III.

8

Die Vorlage ist zulässig. Die [X.] des § 121 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sind gegeben.

9

1. Die Vorlage betrifft eine Rechts- und keine Tatfrage. Denn die Frage, welche Auswirkungen die Rechtskraft einer (freisprechenden oder [X.]) strafrechtlichen Entscheidung einerseits und eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten andererseits auf die [X.] haben, ist unabhängig von den konkreten tatsächlichen Umständen des zu entscheidenden Einzelfalls anhand abstrakt-genereller, der revisionsgerichtlichen Rechtskontrolle zugänglicher Maßstäbe zu beantworten (vgl. zum [X.]anzen nur [X.], Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16 [X.]).

2. Durch die beabsichtigte Sachbehandlung würde das vorlegende [X.] in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage von den tragenden [X.]ründen der Entscheidung des [X.] vom 29. November 1972 (2 [X.]) und von der Entscheidung des [X.] vom 29. Januar 1988 (NJW 1988, 2251 f.) abweichen.

a) In dem der Entscheidung des [X.] zugrunde liegenden Verfahren hatte die [X.] das ursprünglich im Sicherungsverfahren ergangene und die Unterbringung des Angeklagten anordnende Urteil aus dem [X.] nach Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten im Jahr 1972 aufgehoben und den Angeklagten unter Absehen von Strafe des Betrugs in fünf Fällen schuldig gesprochen. Der [X.] hat die hiergegen gerichtete Revision des seine Freisprechung begehrenden Angeklagten verworfen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat er unter anderem ausgeführt, die Strafverfolgung sei nicht verjährt, denn mit der Rechtskraft des Strafurteils erlösche das Recht auf Strafverfolgung und wegen Wegfalls dieses Rechts ende auch die Verfolgungsverjährung; erst wenn das Urteil der Strafverfolgung nicht mehr entgegenstehe, also mit der Rechtskraft des [X.] gemäß § 370 Abs. 2 [X.], beginne eine neue Verfolgungsverjährung mit einer neuen Verjährungsfrist (so bereits [X.], Urteil vom 27. November 1964 – 3 StR 53/64 zu einer nach § 79 Abs. 1 [X.][X.] zulässigen Wiederaufnahme, insoweit in [X.]St 20, 115 nicht abgedruckt, unter Berufung auf [X.], 46, 48). Dies gelte allgemein, also für verurteilende wie für freisprechende Erkenntnisse gleichermaßen. Die neue Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen.

b) Dieser Auffassung hat sich das [X.] in der genannten Entscheidung angeschlossen. Wie in der durch das [X.] zu entscheidenden Sache war der Angeklagte im dortigen Verfahren zunächst freigesprochen und das Verfahren später auf Antrag der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten wiederaufgenommen worden.

c) Danach kommt es für die Frage der die Vorlagepflicht begründenden Divergenz nicht mehr entscheidend darauf an, dass in dem der Entscheidung des [X.] vom 29. November 1972 zugrunde liegenden Verfahren zunächst eine Unterbringung des Angeklagten im Sicherungsverfahren angeordnet worden war, während das Verfahren des vorlegenden [X.]s in der ersten Hauptverhandlung mit einem Freispruch beendet worden ist. Schon ungeachtet dessen, dass der [X.] seine Rechtsauffassung ohnehin ausdrücklich allgemein formuliert und sowohl auf verurteilende als auch auf freisprechende Erkenntnisse bezogen hat, besteht keine wesentliche Abweichung des damals entschiedenen von dem durch das [X.] nunmehr zu entscheidenden Fall. Denn die Anordnung von Maßregeln gegen einen Schuldunfähigen im Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. [X.] kommt im Hinblick auf den Schuldspruch einem Freispruch gleich (vgl. etwa [X.] [X.]/[X.], [X.]., § 362 Rn. 5; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 362 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 362 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Rn. 308; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 362 Rn. 4 jeweils [X.]; MüKo-[X.]/[X.]/[X.], § 362 Rn. 12).

d) [X.]enso wenig wirkt sich aus, dass das Verfahren in dem der Entscheidung des [X.] vom 29. November 1972 zugrunde liegenden Fall zugunsten des Angeklagten wiederaufgenommen worden war und nicht, wie in dem durch das [X.] zu entscheidenden Fall, zuungunsten. In der Diskussion um die vorgelegte Rechtsfrage wird zwar von einer Auffassung zwischen der Wiederaufnahme zugunsten und derjenigen zuungunsten unterschieden und jedenfalls für den letzteren Fall ein Fortlaufen der Verjährung angenommen (vgl. etwa [X.], [X.], 555, 556; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 370 Rn. 19; [X.]/[X.]/[X.], St[X.]B, 30. Aufl., § 78a Rn. 15; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 78b Rn. 12; vgl. dazu unten IV. 2. a). Jedenfalls aufgrund der verfahrensidentischen Situation in dem vom [X.] entschiedenen Fall bleibt aber eine Divergenz bestehen.

e) Der Zulässigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsprechung, von der das [X.] abzuweichen beabsichtigt, überholt wäre.

Zwar fehlt es an der erforderlichen Divergenz, wenn die tragende Rechtsgrundlage der abweichenden Ansicht infolge späterer [X.]esetzesänderungen entfallen ist. Darauf abstellend wird im Zusammenhang mit der Vorlagefrage teilweise vertreten, die entgegenstehende Rechtsprechung des [X.] sei zu einer anderen Rechtslage ergangen, weil gerade die §§ 78 ff. St[X.]B durch spätere [X.]esetze, insbesondere das am 1. Januar 1975 in [X.] getretene Zweite [X.]esetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 ([X.] I S. 717) in der Fassung des [X.]esetzes über das Inkrafttreten des [X.] vom 30. Juli 1973 ([X.] I [X.]9), erhebliche Veränderungen erfahren hätten (vgl. [X.], [X.], 555, 556; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 370 Rn. 19; Lenzen, [X.] 1988, 520 f.). In der Literatur wird hingegen teilweise die Auffassung vertreten, die [X.]esetzesänderungen beträfen gerade nicht die für die Vorlagefrage relevanten Vorschriften über das Ruhen der Verjährung infolge gesetzlicher Verfolgungshindernisse oder das Verhältnis zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung ([X.], Verjährung im Strafrecht, 2016, [X.]; [X.], [X.], 537, 539; [X.], [X.] zu Ungunsten des Angeklagten, 1997, S. 298).

Dies belegt das Vorliegen eines Falles, in dem die Reichweite der [X.]esetzesänderung zumindest zweifelhaft und schon deshalb vorzulegen ist (vgl. KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 121 [X.] Rn. 29; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 121 [X.] Rn. 60). Hinzu kommt, dass die Entscheidung des [X.] am 29. Januar 1988 und damit jedenfalls nach Inkrafttreten des [X.] ergangen ist.

3. Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die beabsichtigte Entscheidung des [X.]s entscheidungserheblich.

a) Auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a [X.] wegen des [X.]s der [X.] (§ 78 Abs. 1 Satz 1 St[X.]B) kann das [X.] nur erkennen, wenn die Rechtskraft des aufgrund der ersten Hauptverhandlung vom 15. Juli 2008 ergangenen freisprechenden Urteils ohne Einfluss auf den weiteren Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 St[X.]B) geblieben ist, deren Ablauf also nicht gehindert hat. Dann wäre nämlich – wie das [X.] folgerichtig angenommen hat – nach der letzten Unterbrechung durch die richterliche Vernehmung des Angeklagten in der genannten Hauptverhandlung (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 St[X.]B) am 14. Juli 2018 Verfolgungsverjährung eingetreten. Nachfolgende Unterbrechungshandlungen im Zusammenhang mit dem durch Antrag vom 26. April 2019 eingeleiteten Wiederaufnahmeverfahren oder der neuen Hauptverhandlung vermöchten daran nichts zu ändern.

b) Eine solche Entscheidung wäre dagegen trotz [X.] von zehn Jahren seit der letzten Unterbrechung durch die richterliche Vernehmung des Angeklagten in der ersten Hauptverhandlung (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 St[X.]B) ausgeschlossen, wenn die Rechtskraft des Urteils vom 15. Juli 2008 die Verfolgungsverjährung beendet hätte und durch die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des freigesprochenen Angeklagten eine neue Frist in Lauf gesetzt worden wäre.

4. Der Senat hat die [X.], die nur die Wiederaufnahme zuungunsten [X.] betrifft, wie folgt weiter gefasst:

Beendet die Rechtskraft eines Strafurteils den Lauf der Verfolgungsverjährung und beginnt im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten oder [X.] der Lauf der Verfolgungsverjährung von neuem?

Denn die Frage der Wirkung der Rechtskraft eines Urteils stellt sich bei einer Wiederaufnahme nicht nur im Falle eines Freispruchs, sondern gleichermaßen in Fällen einer Wiederaufnahme nach § 362 Nr. 1 bis 3 [X.] bei [X.] Erkenntnissen. Deshalb hat schon der [X.] die Erweiterung der Vorlagefrage auf verurteilende Erkenntnisse bei Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten beantragt.

Um die mithin einheitlich zu beantwortende Rechtsfrage umfassend zu klären, fasst der Senat die Vorlagefrage entsprechend weiter (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – [X.] Rn. 17 f., [X.]St 67, 295; vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97, [X.]St 43, 277, 282; vom 15. Mai 2001 – 4 [X.], [X.]St 47, 32, 35; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 121 [X.] Rn. 46; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 121 [X.] Rn. 13; SSW-[X.]/[X.], 5. Aufl.,§ 121 [X.] Rn. 22).

IV.

Der Senat beantwortet die dergestalt erweiterte Vorlagefrage wie aus der [X.] ersichtlich. Er hält an der bisherigen Rechtsprechung des [X.] fest.

1. Mit der Rechtskraft eines Strafurteils endet die [X.]. Wird das Verfahren nach § 362 [X.] wieder aufgenommen, beginnt mit der Rechtskraft der Wiederaufnahmeentscheidung eine neue Verfolgungsverjährung mit der gesetzlich vorgegebenen Verjährungsfrist (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1972 – 2 [X.], in [X.] 1974, 149 f. nur teilweise abgedruckt; ebenso bereits [X.], Urteil vom 27. November 1964 – 3 StR 53/64 zur nach § 79 Abs. 1 [X.][X.] zulässigen Wiederaufnahme, insoweit in [X.]St 20, 115 nicht abgedruckt; [X.], 46, 48; [X.], NJW 1988, 2251 f. und [X.], 142, 144; [X.], [X.] 1978, 513; [X.], [X.] 1986, 608 f.; aus der Literatur: [X.]/[X.]/[X.], OWi[X.], 18. Aufl., Vor § 31 Rn. 2a; [X.], [X.], 537 ff.; [X.]/[X.], 5. Aufl., St[X.]B, § 78 Rn. 18; [X.]/[X.], 5. Aufl., [X.], § 362 Rn. 1, § 370 Rn. 7; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 31 Rn. 37; [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., § 78 Rn. 9, 11; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 362 Rn. 7, § 370 Rn. 41; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 362 Rn. 3; NK-St[X.]B/[X.], 6. Aufl., § 78 Rn. 15; [X.], Festgabe für [X.], 1998, [X.], 285). Dazu im Einzelnen:

a) Durch ein rechtskräftiges strafrechtliches Erkenntnis wird die Strafverfolgung abgeschlossen, das Recht auf weitere Strafverfolgung erlischt ([X.], Urteile vom 27. November 1964 – 3 StR 53/64, insoweit in [X.]St 20, 115 nicht abgedruckt; vom 29. November 1972 – 2 [X.]; [X.], 46, 48; [X.], 8, 10; [X.], NJW 1988, 2251; vgl. auch [X.], Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 71, NJW 2023, 3698).

Denn mit der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils – gleichviel ob verurteilend oder freisprechend – tritt [X.] ein, aus dem ein umfassendes Verfahrenshindernis folgt, das die Einmaligkeit der Strafverfolgung sichert und damit nicht nur eine wiederholte Bestrafung für eine Tat, sondern schon eine Wiederholung des Strafverfahrens ausschließt, und zwar auch im Falle eines vorangegangenen Freispruchs („ne bis in idem“). Dieser [X.]rundsatz hat nach Art. 103 Abs. 3 [X.][X.] Verfassungsrang (vgl. [X.], Urteile vom 18. Dezember 1953 – 1 BvR 230/51, [X.]E 3, 248, 251 ff.; vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 65, NJW 2023, 3698; [X.], Beschluss vom 9. Dezember 1953 – [X.], [X.]St 5, 323, 328 ff.).

b) Mit dem Abschluss der Strafverfolgung endet zugleich die Verfolgungsverjährung ([X.], Urteil vom 27. November 1964 – 3 StR 53/64, insoweit in [X.]St 20, 115 nicht abgedruckt; Beschluss vom 31. März 1965 – 4 [X.], [X.]St 20, 198, 200; Urteil vom 29. November 1972 – 2 [X.]; [X.], NJW 1988, 2251), deren [X.]egenstand die Strafverfolgung ist (vgl. § 78 Abs. 3 St[X.]B); denn eine nicht mehr statthafte – und deshalb nicht mehr stattfindende – Strafverfolgung kann der Verfolgungsverjährung denklogisch nicht unterliegen (vgl. [X.], 46, 48; [X.], 8, 10; [X.], [X.], 142, 143; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 362 Rn. 7).

c) Die rechtskräftige Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt die Rechtskraft des Strafurteils und das daraus resultierende Verfolgungsverbot. Das kann damit der Strafverfolgung nicht mehr entgegenstehen ([X.], Urteil vom 29. November 1972 – 2 [X.]). Strafverfolgung findet erneut statt (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 370 Rn. 35; MüKo-[X.]/[X.]/[X.], § 370 Rn. 20; [X.], [X.], 537, 538; [X.], Zur Systematik des [X.]s verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozeß, 1994, [X.], [X.]. 57 [„erneute Rechtshängigkeit“]; möglicherweise weitergehend [„neuer Akt der Verfolgung“]: [X.], Strafrechtliche und strafprozessuale Abhandlungen, Zweiter Band: Strafprozeß, S. 266, 297; ähnlich [„neues Verfahren“]: [X.], Strafprozesstheorie und materielle Rechtskraft, 2015, S. 861 f. [X.]).

Die Wiederaufnahmeentscheidung entfaltet insoweit Wirkung nur für die Zukunft. Da die Verfolgungsverjährung mit der Rechtskraft des Urteils endgültig geendet hatte, gibt es auch keine bereits in Lauf gesetzte Frist, an die angeknüpft werden könnte; sie muss daher nach dem Wegfall der Rechtskraft des Urteils neu begründet werden (vgl. [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., § 78 Rn. 11). Dementsprechend beginnt mit der Möglichkeit der erneuten Strafverfolgung zugleich die Verfolgungsverjährung mit der gesetzlichen Verjährungsfrist ([X.], Urteile vom 29. November 1972 – 2 [X.]; [X.], vom 27. November 1964 – 3 StR 53/64, insoweit in [X.]St 20, 115 nicht abgedruckt; [X.], 46, 48 f.; [X.], NJW 1988, 2251 f.; [X.], [X.], 142, 144; [X.], [X.], 537, [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 362 Rn. 7).

d) Die Auswirkungen der Wiederaufnahmeentscheidung auf den Lauf der [X.] treten unabhängig davon ein, ob es sich um einen Freispruch oder ein verurteilendes Erkenntnis handelt.

2. Der vom Senat vertretenen Ansicht sind allerdings – überwiegend in der Literatur, teilweise aber auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung – andere Auffassungen entgegengesetzt worden.

a) Eine Ansicht, der sich im Ergebnis auch das [X.] angeschlossen hat, rechnet – jedenfalls bei einer Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten – den [X.]raum zwischen Eintritt und Beseitigung der Rechtskraft des Strafurteils in die Verjährungsfrist ein. Sie nimmt mithin (im Ergebnis rückwirkend) eine Fortsetzung der Verfolgungsverjährung mit der ursprünglich in Lauf gesetzten Frist an. Damit behandelt sie die Verjährungsfrist so, als sei sie trotz der zwischenzeitlichen Rechtskraft des Strafurteils weitergelaufen. Daraus folge, dass eine Wiederaufnahme zuungunsten nur innerhalb der ursprünglichen Verjährungsfrist zulässig sei (vgl. etwa [X.], [X.], 555, 556; [X.], Verjährung im Strafrecht, 2016, S. 685 f.; AK-[X.]/[X.], § 362 Rn. 7; [X.] St[X.]B/[X.], [X.]., § 78b Rn. 8; von [X.]/[X.], St[X.]B, 4. Aufl., § 78b Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.]/Bülte, [X.], 264. [X.]., § 376 Rn. 195, 197 [X.]; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 362 Rn. 7, § 370 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], 40. EL, § 362 Rn. 103 und 72. EL, § 370 Rn. 41; [X.], Festschrift für [X.], 2011, [X.], 798; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Rn. 18 f.; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 362 Rn. 1, § 370 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], Wiederaufnahme in Strafsachen, Kapitel [X.] Rn. 31 f.; MüKo-[X.]/[X.]/[X.], § 362 Rn 7, § 370 Rn. 25; [X.], Fehlerquellen im Strafprozeß, 3. Band: [X.], 1974, [X.] f.; [X.]. Strafprozeß, 4. Aufl., [X.]; [X.]/[X.], Strafverfahrensrecht, 30. Aufl., § 57 Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.], St[X.]B, 30. Aufl., § 78a Rn. 15; SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 362 Rn. 20 f., § 370 Rn. 25; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 78b Rn. 12; SSW-[X.]/[X.], 5. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 359 ff. Rn. 28, § 362 Rn. 14).

Sinn und Zweck des [X.] der Verjährung geböten ein weiteres Ablaufen der Verjährungsfrist auch im Falle eines freisprechenden Urteils. Denn mit dem [X.]ablauf nehme das Bedürfnis nach Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu und steige wegen der sich typischerweise verschlechternden Beweislage auch die [X.]efahr eines Fehlurteils zulasten des Angeklagten (vgl. [X.], [X.], 555, 556; KK-[X.], 9. Aufl., § 362 Rn. 7; AK-[X.]/[X.], § 362 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 40. EL, § 362 Rn. 103; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 362 Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], St[X.]B, 30. Aufl., § 78a Rn. 15). Die Außerachtlassung des [X.]raums der Rechtskraft des Strafurteils für die Berechnung der Verjährungsfrist führe auch zu sachwidrigen Ergebnissen. So könnten selbst Bagatelldelikte noch nach Jahrzehnten verfolgt werden (vgl. KK-[X.], 9. Aufl., § 362 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 40. EL, § 362 Rn. 103; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 362 Rn. 1; SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 362 Rn. 21; [X.], Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des [X.] oder Verurteilten, 1974, [X.]). Ohne ein weiteres Ablaufen der Verfolgungsverjährung stünde der freigesprochene Täter zudem schlechter als der überhaupt nicht verfolgte (vgl. [X.], [X.], 555, 556; [X.]/[X.], [X.], 40. EL, § 362 Rn. 103; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Rn. 19; MüKo-[X.]/[X.]/[X.], § 370 Rn. 25; [X.]/[X.]/[X.], St[X.]B, 30. Aufl., § 78a Rn. 15; [X.]/[X.]/[X.]/Bülte, [X.], 264. [X.]., § 376 Rn. 195 f.), obwohl durch den Freispruch ein Vertrauenstatbestand für das Ausbleiben strafrechtlicher Verfolgung geschaffen worden sei (SSW-[X.]/[X.], 5. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 359 ff. Rn. 28).

b) Eine weitere Auffassung geht davon aus, dass die Verfolgungsverjährung durch die Rechtskraft des Strafurteils nicht beendet, sondern nur zum Ruhen gebracht werde. Mit Wirksamwerden der Wiederaufnahmeentscheidung ende das Ruhen der ursprünglichen Verjährungsfrist und setze sich deren Lauf – anknüpfend an ihren Stand bei Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils – fort. Der [X.]raum zwischen Rechtskraft des Strafurteils und Rechtskraft der Wiederaufnahmeentscheidung bleibe danach für die Fristberechnung außer Betracht (vgl. etwa [X.] [X.]/[X.], [X.]., § 370 Rn. 9; [X.], [X.] vor dem Hintergrund neuer Beweise, 2016, S. 171 f.; [X.]/Reichling in Volk/[X.], [X.] [X.] Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3. Aufl., § 6 Rn. 112; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 370 Rn. 5; [X.], Wiederaufnahme und Verjährung, 2011, [X.]; [X.]/[X.], Steuerstrafrecht, 70. [X.]., § 376 [X.] Rn. 48; [X.]/[X.]/Heger, St[X.]B, 30. Aufl., § 78 Rn. 7; Lenzen, [X.] 1988, 520, 521 f.; [X.]/Dietmeier, St[X.]B, 2. Aufl., § 78b Rn. 10; MüKo-St[X.]B/[X.], 4. Aufl., § 78b Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], § 370 Rn. 11; SK-St[X.]B/[X.], 9. Aufl., Vor § 78 Rn. 10, § 78b Rn. 14; [X.], [X.] zu Ungunsten des Angeklagten, 1997, [X.] ff.).

Für die Annahme, mit der Rechtskraft der Wiederaufnahmeentscheidung beginne eine neue Verjährungsfrist, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der Beginn der Verjährung sei vielmehr in § 78a St[X.]B abschließend geregelt und diese Norm sehe einen Neubeginn nach Wiederaufnahme nicht vor ([X.]/[X.]/Heger, St[X.]B, 30. Aufl., § 78 Rn. 7). Allerdings sei während der [X.] der Rechtskraft des Strafurteils infolge des absoluten Verfolgungsverbots des Art. 103 Abs. 3 [X.][X.] eine Strafverfolgung nicht zulässig, sondern nur die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob sie durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens wieder zugelassen werden soll. Deshalb bewirke das Urteil während der [X.] seiner Rechtskraft das Ruhen der Verjährung (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 St[X.]B). Die [X.] der Rechtskraft bleibe für die Berechnung der Verjährungsfrist außer Betracht (vgl. [X.], [X.] vor dem Hintergrund neuer Beweise, 2016, S. 171 f.; [X.]/[X.]/Heger, St[X.]B, 30. Aufl., § 78 Rn. 7; Lenzen, [X.] 1988, 520, 521; [X.], [X.] zu Ungunsten des Angeklagten, 1997, [X.] ff.; [X.]/[X.], Steuerstrafrecht, 70. [X.]., § 376 [X.] Rn. 48). Damit werde sowohl dem [X.] als auch dem der Wiederaufnahme Rechnung getragen (vgl. [X.], [X.] vor dem Hintergrund neuer Beweise, 2016, S. 171 f.; [X.], Wiederaufnahme und Verjährung, 2011, [X.]; [X.], [X.] zu Ungunsten des Angeklagten, 1997, S. 301).

3. Diese Ansichten vermögen nicht zu überzeugen; vielmehr bestätigen sowohl die gesetzlichen Regelungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch diejenigen über die Verjährung die Auffassung des Senats, die durch grundsätzliche systematische Erwägungen zum Verhältnis von Rechtskraft, Wiederaufnahme und Verfolgungsverjährung zusätzlich gestützt wird. Das ergibt sich aus Folgendem:

a) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Verhältnis von Rechtskraft, Wiederaufnahme und Verfolgungsverjährung existiert nicht ([X.], [X.] vor dem Hintergrund neuer Beweise, 2016, [X.] f.; [X.], [X.], 537, 538; [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., § 78 Rn. 9; vgl. auch [X.], Festschrift für [X.], 2011, [X.], 798 f., der de lege ferenda eine gesetzliche Regelung der Streitfrage vorschlägt).

b) Die gesetzlichen Regelungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten oder [X.] belegen das hier gefundene Ergebnis.

aa) Der Wortlaut der Vorschriften über die Wiederaufnahme zuungunsten begrenzt diese an keiner Stelle auf den [X.]raum der ursprünglichen Verfolgungs-verjährungsfrist oder lässt die Abänderung der Entscheidung des Ausgangsverfahrens nur innerhalb dieser Frist zu (vgl. auch [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., § 78 Rn. 11).

bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften spricht dafür, dass dies eine bewusste Entscheidung des [X.]esetzgebers war.

Die Prozessordnungen einzelner Partikularstaaten ließen die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zu, namentlich Art. 472 der [X.] Strafprozessordnung von 1868, § 265 Abs. 2 der [X.] Strafprozessordnung von 1873 und § 355 der [X.] Strafprozessordnung von 1873 (vgl. hierzu Hahn, Materialien zur Strafprozessordnung, Abteilung 1, 2. Aufl., Neudruck 1983, [X.], 385, 388). Die am 1. Oktober 1879 in [X.] getretene Reichsstrafprozessordnung hat diese Regelung nicht übernommen. Dieser historische Hintergrund legt es nahe, dass der [X.]esetzgeber die Wiederaufnahme unabhängig vom Lauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für zulässig hielt (vgl. auch [X.], Verjährung im Strafrecht, 2016, [X.] [X.]. 1061; für ein beredtes Schweigen des [X.]esetzgebers unabhängig vom historischen Kontext K[X.], [X.] 1921/25, 128, 129 f.; [X.], [X.], 537, 538; aA [X.], [X.] vor dem Hintergrund neuer Beweise, 2016, [X.] f.).

cc) Entscheidend für die hier vertretene Auffassung vom Neubeginn der Verjährung nach Rechtskraft der Wiederaufnahmeentscheidung sprechen Sinn und Zweck der Regelungen über die Wiederaufnahme. Insoweit gilt:

(1) Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist einerseits die Forderung nach materieller [X.]erechtigkeit. Für den Bereich des Strafrechts wird dieses Anliegen im [X.] aufgenommen. Der Strafprozess hat das materielle [X.] zu verwirklichen. Sein zentrales Anliegen ist deshalb die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle [X.] nicht verwirklichen lässt (vgl. [X.], Urteile vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628, 2883 und 2155/11 Rn. 55 f., 102, [X.]E 133, 168; vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 104, NJW 2023, 3698).

(2) Ein weiteres wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips ist andererseits das [X.]ebot der Rechtssicherheit, in dem wiederum das [X.] gründet (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 1953 – 1 BvL 23/51, [X.]E 2, 380, 403 ff.; [X.], Beschlüsse vom 8. Mai 1973 – 2 [X.], 6, 7 und 13/72, [X.]E 35, 41, 47; vom 8. Januar 1981 – 2 BvR 873/80, [X.]E 56, 22, 31; Beschluss vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81, [X.]E 60, 253, 267; [X.], Urteil vom 24. September 1974 – 1 [X.], [X.]St 26, 1, 2; Beschluss vom 15. April 2008 – 5 [X.] Rn. 12, [X.]St 52, 213; grundlegend ferner [X.], Strafprozesstheorie und materielle Rechtskraft, 2015, [X.] ff., 371 ff.; [X.]/Kühne/[X.]/Lü[X.]sen, [X.], 27. Aufl., Einleitung Rn. 79 ff. jeweils [X.]; [X.], Zur Systematik des [X.]s verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozeß, 1994, S. 36 ff.).

(3) Mit der Rechtskraft eines Strafurteils räumt der [X.]esetzgeber der Rechtssicherheit Vorrang vor der materiellen [X.]erechtigkeit ein (vgl. nur [X.], Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 75, NJW 2023, 3698; [X.], Beschluss vom 25. April 2012 – 5 [X.] Rn. 22, [X.]St 57, 218). Dies gilt auch dann, wenn sich die gerichtliche Entscheidung später als sachlich unzutreffend herausstellt. Der Auflösung des dadurch entstehenden Konflikts zwischen den beiden gleichsam verfassungskräftig aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten [X.]rundsätzen dient die in den §§ 359 ff. [X.] normierte Wiederaufnahme (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2006 – 2 BvR 123/06, [X.], 207; [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2002 – StB 15/02, [X.]St 48, 153, 159; vgl. dazu auch [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., Vor § 359 Rn. 17 ff.).

(a) Im Rechtsinstitut der Wiederaufnahme wird für eine eng begrenzte Anzahl besonderer Ausnahmetatbestände um des [X.]rundsatzes der materiellen [X.]erechtigkeit willen die Rechtskraft eines Strafurteils und damit das Prinzip der Rechtssicherheit durchbrochen ([X.], Beschluss vom 8. November 1967 – 1 BvR 60/66, [X.]E 22, 322, 329). Es ermöglicht so die Beseitigung rechtskräftiger Fehlentscheidungen und dient damit der materiellen Wahrheit und [X.]erechtigkeit sowie der Rechtsbewährung (hierzu [X.], Strafprozeß, 4. Aufl., S. 668; ferner KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., Vor § 359 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., Vor § 359 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., Vorbemerkung zu § 359 Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], Wiederaufnahme in Strafsachen, Kapitel [X.] Rn. 1).

(b) Ein weiterer wesentlicher Zweck des [X.] liegt in der Sicherung der Autorität eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Denn insbesondere die Wiederaufnahmetatbestände des § 362 [X.] zielen nicht in erster Linie auf eine Änderung des materiellen Entscheidungsinhalts und damit auf eine Korrektur des Ergebnisses des rechtkräftig abgeschlossenen Verfahrens, sondern auf die Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrens ([X.], Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 117 ff., NJW 2023, 3698):

So ermöglichen die in § 362 Nr. 1 bis 3 [X.] normierten [X.]ründe eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Fällen schwerwiegender Verfahrensmängel, nämlich bei einer in der Hauptverhandlung zugunsten des Angeklagten vorgebrachten unechten oder verfälschten Urkunde (§ 362 Nr. 1 [X.]), bei einer Falschaussage (§ 362 Nr. 2 [X.]) oder bei einer strafbaren Amtspflichtverletzung durch [X.] oder Schöffen (§ 362 Nr. 3 [X.]). Ein Urteil mit einem solch schwerwiegenden Mangel verfehlt die Anforderungen an ein justizförmiges, rechtsgeleitetes Verfahren. Die Wahrung dieser Anforderungen ist jedoch unverzichtbare rechtsstaatliche Voraussetzung für einen gerechten Schuldspruch (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628, 2883/10 und 2155/11 Rn. 56 ff., [X.]E 133, 168). Die Möglichkeit, ein unter solchen Mängeln gefundenes Urteil aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen, sichert mithin den [X.]eltungsanspruch des Urteils und damit die rechtsstaatliche Autorität des Strafverfahrens ab ([X.], Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 121, NJW 2023, 3698).

Auch der im [X.] maßgebliche Wiederaufnahmegrund eines glaubhaften [X.]eständnisses nach § 362 Nr. 4 [X.] zielt nicht vorrangig auf eine Abänderung des Freispruchs; vielmehr soll diese Vorschrift ein Verhalten verhindern, das die Autorität des staatlichen Strafverfahrens infrage stellen würde ([X.], Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 122, NJW 2023, 3698). Ihr liegt der [X.]edanke zugrunde, dass das allgemeine Rechtsbewusstsein gefährdet würde, wenn sich ein irrtümlich [X.] der Straftat folgenlos öffentlich berühmen könnte; er soll nicht in aller Öffentlichkeit die kriminelle Tat schildern, das Opfer und dessen Angehörige verhöhnen, mit dem Freispruch prahlen und den Staat lächerlich machen dürfen (vgl. Hahn, Materialien zur Strafprozessordnung, Abteilung 1, 2. Aufl., Neudruck 1983, [X.]; ferner KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 362 Rn. 1a, 11, 26; kritisch zu diesem Begründungsansatz [X.], Strafprozesstheorie und materielle Rechtskraft, 2015, [X.] ff., der freilich den Wiederaufnahmegrund des § 362 Nr. 4 [X.] insgesamt für illegitim hält). Der [X.]rundsatz des akkusatorischen Strafverfahrens, das mit einem Freispruch endet, wenn die Unschuldsvermutung nicht widerlegt werden kann, wäre verkannt, wenn ein [X.] beanspruchte, in seinen [X.] Bezügen nicht als unschuldig, sondern als Täter wahrgenommen zu werden ([X.], Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 122, NJW 2023, 3698).

(c) Diese beiden Zwecke der Wiederaufnahme, das vom Inquisitionsprinzip erstrebte Ziel einer [X.] Entscheidung und die dem Akkusationsprinzip geschuldete Durchbrechung der Rechtskraft einer mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln behafteten und deshalb keine Bestandskraft verdienenden Entscheidung (vgl. [X.], [X.], 537, 538; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., Vor § 359 Rn. 17 ff.) können indes nicht erreicht werden, wenn – wie hier und in einer Vielzahl von Fällen – ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nur innerhalb der ursprünglich in Lauf gesetzten Verjährungsfrist wiederaufgenommen werden könnte oder das wiederaufgenommene Verfahren wegen Eintritts der Verjährung sogleich nach § 206a [X.] wieder eingestellt werden müsste ([X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 362 Rn. 7, § 370 Rn. 41; [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., § 78 Rn. 11; NK-St[X.]B/[X.], 6. Aufl., § 78 Rn. 15).

Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Wertentscheidung des [X.]esetzgebers, im Falle von [X.] nach § 362 Nr. 1 bis 4 [X.] den [X.]rundsatz der materiellen [X.]erechtigkeit über die Rechtssicherheit zu stellen, würde leerlaufen, wollte man davon ausgehen, dass die ursprünglich in Lauf gesetzte [X.] auch im [X.]raum der zwischenzeitlichen Rechtskraft weiterliefe. Wollte man hingegen davon ausgehen, dass die ursprünglich in Lauf gesetzte [X.] zwar weiterliefe, aber während der Rechtskraft ruhte, würde der Anwendungsbereich zwar nicht in gleichem Maße geschmälert. Allerdings findet sich auch für diese Annahme keine gesetzliche [X.]rundlage.

dd) Aus der Wirkung der Wiederaufnahmeentscheidung nach § 370 Abs. 2 [X.] kann nichts für den Lauf der Verjährungsfrist abgeleitet werden.

(1) Das Argument einiger Vertreter der [X.]egenauffassungen, dass infolge der Beseitigung der Rechtskraft des Strafurteils durch die rechtskräftige Wiederaufnahmeanordnung das Verfahren in den Stand vor Eintritt der Rechtskraft zurückversetzt werde und es nicht einzusehen sei, weshalb dies nicht auch für den Lauf der Verjährung gelten solle (vgl. KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 362 Rn. 7; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.]/Bülte, [X.], 264. [X.]., § 376 Rn. 197; [X.]/[X.], Steuerstrafrecht, 70. [X.]., § 376 [X.] Rn. 48), vermag nicht zu überzeugen. Denn es ist weder systematisch geboten noch sachgerecht, den Lauf der Verjährungsfrist an die prozessrechtliche Wirkung der Wiederaufnahmeentscheidung anzuknüpfen.

Die rechtskräftige Wiederaufnahmeanordnung nach § 370 Abs. 2 [X.] versetzt das Verfahren in den Zustand der Rechtshängigkeit zurück, im Falle eines erstinstanzlichen Verfahrens also auf den Stand nach Erlass des [X.] (KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 370 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 370 Rn. 35; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 370 Rn. 10). Würde dieser Stand auch für die Frage der Verjährung maßgeblich sein, entfiele die Wirkung der zwischen Eröffnung des Hauptverfahrens und Urteilsrechtskraft vorgenommenen Unterbrechungshandlungen, zumindest also derjenigen nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 8 St[X.]B. Diese Konsequenz ihres Arguments wird von denjenigen, die sich darauf stützen, nicht in den Blick genommen. [X.] es zu, hätte dies noch weitergehende Einschränkungen des praktischen Anwendungsbereichs der Wiederaufnahme zur Folge, für die es weder eine gesetzliche [X.]rundlage noch einen Anlass gibt. Eine derartige Verknüpfung von prozessrechtlichen Wirkungen der Wiederaufnahme mit verjährungsrechtlichen Fragen wäre auch nicht sachgerecht, zumal da die während des Hauptverfahrens verwirklichten Unterbrechungstatbestände als solche von den [X.] nicht berührt werden.

(2) Soweit diejenigen, die von einem Ruhen oder einer Hemmung der Verjährung ausgehen, als Wirkung der Wiederaufnahmeentscheidung zwar anerkennen, dass die Verfolgungsverjährung [X.], insoweit aber auf den Stand der ursprünglichen Verjährungsfrist bei Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils abstellen (vgl. etwa MüKo-St[X.]B/[X.], 4. Aufl., § 78b Rn. 21; [X.]/[X.]/[X.], St[X.]B, 30. Aufl., § 78a Rn. 15), lässt sich solches der [X.]esetzessystematik ebenfalls nicht entnehmen. Denn dadurch würde letztlich bewirkt, dass infolge der Wiederaufnahme – je nach der bereits verstrichenen [X.] – lediglich eine kürzere Verjährungsfrist in Lauf gesetzt würde. Für die Annahme einer solchen Teilfrist bietet das [X.]esetz indes keine Handhabe (vgl. [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., § 78 Rn. 11).

c) Für die hier gefundene Lösung streitet zudem, dass sie sich – unbeschadet der sich aus § 361 [X.] ergebenden Sonderproblematik der über die abgeschlossene Strafvollstreckung und sogar den Tod des Verurteilten hinausreichenden Wiederaufnahmemöglichkeit zugunsten des Verurteilten – im Ergebnis auch mit den Regelungen über die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten (§ 359 [X.]) und ihrer Handhabung in Rechtsprechung und Literatur in Einklang bringen lässt.

Denn es entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die [X.] der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nicht entgegensteht.

aa) So wird von einigen, die – wie der Senat – von einem Neubeginn der Verjährung infolge einer Wiederaufnahme zuungunsten ausgehen, diese Folge gleichermaßen in Fällen der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten angenommen (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1972 – 2 [X.]; ebenso bereits [X.], Urteil vom 27. November 1964 – 3 StR 53/64 zur nach § 79 Abs. 1 [X.][X.] zulässigen – ebenfalls zugunsten wirkenden – Wiederaufnahme, insoweit in [X.]St 20, 115 nicht abgedruckt; [X.], [X.], 142, 143 f.; [X.]/[X.], 5. Aufl., St[X.]B, § 78 Rn. 18; [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., § 78 Rn. 9, 11; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 370 Rn. 41; NK-St[X.]B/[X.], 6. Aufl., § 78 Rn. 15). Auch einige Vertreter der unter [X.] dargestellten [X.]egenauffassungen gehen im Falle der Wiederaufnahme zugunsten von einem Neubeginn der Verfolgungsverjährung aus ([X.], Fehlerquellen im Strafprozess, 3. Band: [X.], 1974, [X.]; im Ergebnis ebenso [X.], Wiederaufnahme und Verjährung, 2011, [X.], 210).

bb) Eine weitere in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertretene Auffassung hält – mit im Detail leicht abweichenden Argumenten – bei der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ein Weiterlaufen der [X.] für bedeutungslos, weil eine Schlechterstellung gegenüber dem ursprünglich rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausgeschlossen sei (vgl. [X.], [X.], 555, 556), das Verfahren nach Wiederaufnahme wegen des in § 373 Abs. 2 Satz 1 [X.] normierten [X.] keine Ahndung der Tat im Sinne von § 78 Abs. 1 St[X.]B darstelle (SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 370 Rn. 25; ihm folgend [X.], Verjährung im Strafrecht, 2016, S. 686 [„keine Strafverfolgung“]) oder jedenfalls das Rehabilitations-interesse Vorrang vor der Verfolgungsverjährung habe (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Rn. 16 f.; ähnlich MüKo-[X.]/[X.]/[X.], § 362 Rn. 7, § 370 Rn. 25).

Allerdings vermögen die insoweit gegebenen Begründungen nicht zu überzeugen. So geht etwa der Hinweis fehl, bei der Wiederaufnahme zugunsten gehe es nicht um eine „Ahndung der Tat“ im Sinne des § 78 Abs. 1 St[X.]B, was bereits der Blick auf § 358 Abs. 2 [X.] erhellt: Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die neue Hauptverhandlung nach Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht der Strafverfolgung und damit auch der „Ahndung der Tat“ in den [X.]renzen des [X.] dient. Soweit maßgeblich unter Hinweis auf § 361 [X.] auf das [X.] abgestellt wird, bleibt unklar, warum etwa in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 1 bis 3 [X.], in denen es wie bei § 362 Nr. 1 bis 3 [X.] in erster Linie darum geht, ein unter schwerwiegenden Verfahrensmängeln gefundenes Urteil aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 121, NJW 2023, 3698) und dessen Ausgang ungewiss ist, der Lauf der Verjährungsfrist bedeutungslos sein sollte, zumal insbesondere bei kurzen Verjährungsfristen diese auch im wiederaufgenommenen Verfahren ablaufen könnten.

cc) Auch diejenigen, die davon ausgehen, dass die Verfolgungsverjährung durch die Rechtskraft des Strafurteils zum Ruhen gebracht wird (vgl. [X.]/[X.]/Heger, St[X.]B, 30. Aufl., § 78 Rn. 7; [X.]/Dietmeier, St[X.]B, 2. Aufl., § 78b Rn. 10; MüKo-St[X.]B/[X.], 4. Aufl., § 78b Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], § 370 Rn. 11; SK-St[X.]B/[X.], 10. Aufl., Vor § 78 Rn. 11, § 78b Rn. 14; vgl. auch – nur für den Fall der Wiederaufnahme zugunsten – KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 362 Rn. 7, § 370 Rn. 19; [X.]/[X.], Strafverfahrensrecht, 30. Aufl., § 57 Rn. 11; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 78b Rn. 12; wohl auch [X.]/[X.]/[X.], St[X.]B, 30. Aufl., § 78a Rn. 15) gelangen in einer Vielzahl der Fälle dazu, dass die [X.]sfrist noch nicht abgelaufen ist und deshalb der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nicht entgegensteht, auch wenn diese Auffassung insbesondere aus systematischen [X.]ründen (vgl. dazu unten [X.]) cc) nicht verfängt.

d) Aus der Systematik der Verjährungsvorschriften der §§ 78 ff. St[X.]B lassen sich die Auffassung des Senats stützende Aspekte ableiten. Im Übrigen lassen sich die Vorschriften ebenfalls mit ihr vereinbaren. Insoweit gilt:

aa) Dass die Verfolgungsverjährung mit der Rechtskraft des Strafurteils endet, wird bestätigt durch § 79 Abs. 6 St[X.]B, wonach mit der Rechtskraft eines – eine Strafe oder Maßregel (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 St[X.]B) verhängenden – Strafurteils die Vollstreckungsverjährung beginnt (vgl. [X.], Beschluss vom 31. März 1965 – 4 [X.], [X.]St 20, 198, 200).

Nach den Vorgaben des [X.]esetzgebers zum systematischen Verhältnis von Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung stehen diese in einem aliud-Verhältnis. Die Vorschrift des § 79 St[X.]B über die Vollstreckungsverjährung wurde durch das Zweite [X.]esetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 ([X.] I S. 717) in der Fassung des [X.]esetzes vom 30. Juli 1973 ([X.] I [X.]9) neu gefasst. Nach dem Verständnis der Verfasser des ihr zugrunde liegenden § 131 St[X.]B-E (1962) beginnt „mit der rechtskräftigen Verurteilung ... eine neue Verjährung, nicht nur eine neue Verjährungsfrist“ (BT-Drucks. IV/650, [X.]).

Dieses systematische Verständnis spricht dafür, dass sich die beiden Arten der Verjährung in dem Sinne ausschließen, dass die Verfolgungsverjährung mit Beginn der Vollstreckungsverjährung endet (vgl. [X.], [X.], 537, 539; [X.], [X.] zu Ungunsten des Angeklagten, 1997, [X.]; vgl. zum [X.]anzen auch [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., Vor § 78 Rn. 2), nicht dagegen für die Annahme, die Verfolgungsverjährung könne parallel zur Vollstreckungsverjährung weiterlaufen (so aber [X.], Verjährung im Strafrecht, 2016, [X.], 684 f.; [X.], [X.] vor dem Hintergrund neuer Beweise, 2016, [X.] f.). Dem entspricht es, dass die Verfolgungsverjährung – mittlerweile nach Maßgabe des § 78b Abs. 3 St[X.]B – nach Urteilsverkündung weiterläuft und die Vollstreckungsverjährung zur Vermeidung eines verjährungsfreien Zwischenraums zwischen Verfolgung und Vollstreckung mit der Rechtskraft des [X.] unmittelbar an die Verfolgungsverjährung anknüpft (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 1958 – 4 [X.], [X.]St 11, 393, 395 f.).

bb) Die Regelungen über die Unterbrechung der Verjährung nach § 78c Abs. 1 St[X.]B geben für die Beantwortung der Vorlagefrage nichts her. Weder das Urteil noch der [X.] sind im Katalog der Tatbestände aufgeführt, die die Verjährung unterbrechen und von neuem beginnen lassen (§ 78c Abs. 3 Satz 1 St[X.]B).

Der vereinzelt vorgeschlagenen analogen Anwendung der den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung betreffenden Bestimmung des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 St[X.]B auf das Urteil selbst ([X.], Strafprozeß, 4. Aufl., [X.]) steht schon das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegen. Denn der [X.]esetzgeber hat auf die Aufnahme des Urteils in die Norm mit Rücksicht auf die Ablaufhemmung des § 78b Abs. 3 St[X.]B bewusst verzichtet (BT-Drucks. IV/650, [X.] [zu § 130 Abs. 1 St[X.]B-E (1962)]); abgesehen davon ist der Katalog der Unterbrechungstatbestände des § 78c Abs. 1 St[X.]B abschließend (BT-Drucks. IV/650, [X.], 260 [zu § 130 Abs. 1 St[X.]B-E (1962)]); [X.], St[X.]B, 71. Aufl., § 78c Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], St[X.]B, 30. Aufl., § 78c Rn. 3; vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. August 1972 – 4 StR 292/72, [X.]St 25, 6, 8; Urteil vom 10. April 1979 – 4 [X.], [X.]St 28, 381, 382) und einer analogen Anwendung nicht zugänglich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Juni 2008 – 3 [X.]; vom 29. September 2004 – 1 [X.]; [X.], [X.] vor dem Hintergrund neuer Beweise, 2016, [X.]; [X.], St[X.]B, 71. Aufl., § 78c Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], St[X.]B, 30. Aufl., § 78c Rn. 3).

cc) Die Rechtskraft des Strafurteils führt nicht dazu, dass die Verfolgung „nach dem [X.]esetz … nicht fortgesetzt werden kann“ und mithin nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 St[X.]B.

Ruhen bedeutet Stillstand der Verjährungsfrist; nach Wegfall des [X.]rundes des Ruhens setzt sich die Verjährung mit dem noch nicht verbrauchten Teil der Frist fort (BT-Drucks. 15/5653, S. 7; [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., § 78b Rn. 1; NK-St[X.]B/[X.], 6. Aufl., § 78b Rn. 1). Das Ruhen der Verjährung setzt damit eine an sich laufende Verjährung voraus, wohingegen – wovon auch Autoren, die ein Ruhen der Verjährung befürworten „grundsätzlich“ ausgehen – die [X.] mit der Rechtskraft des Urteils endet (vgl. [X.], [X.] vor dem Hintergrund neuer Beweise, 2016, [X.]; MüKo-St[X.]B/[X.], 4. Aufl., § 78b Rn. 21; [X.]/[X.]/Heger, St[X.]B, 30. Aufl., § 78 Rn. 7). Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 2 St[X.]B, die – wie bereits ihr Wortlaut nahelegt („solange“) – auf vorübergehende und nicht auf solche [X.] zugeschnitten ist, die auf eine zeitlich unbegrenzte [X.]eltung angelegt sind (vgl. [X.], Verjährung im Strafrecht, 2016, [X.], 685; [X.], Wiederaufnahme und Verjährung, 2011, [X.]), ist dementsprechend nach rechtskräftigem [X.] unanwendbar (vgl. [X.], 46, 48 [zu § 69 St[X.]B aF]; [X.], NJW 1988, 2251, 2252; [X.], [X.] 1986, 608, 609; aA K[X.], [X.] 1921/25, 128, 129; [X.]. [X.], [X.] zur [X.], Band 2, § 362 Rn. 3; [X.]/[X.]/Heger, St[X.]B, 30. Aufl., § 78 Rn. 7 sowie die oben unter [X.]) zitierten Autoren).

dd) Auch aus der Vorschrift des § 78b Abs. 3 St[X.]B über die sogenannte Ablaufhemmung lässt sich nichts zur Beantwortung der Vorlagefrage ableiten.

Nach dieser Norm läuft die Verjährung nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Damit wird die Verjährung nicht zum Ruhen gebracht; vielmehr läuft diese grundsätzlich weiter. Ihr Ablauf wird aber dergestalt gehemmt, dass sich die Wirkung der Verjährung nicht vor Eintritt der Rechtskraft entfaltet (BT-Drucks. IV/650, [X.]; [X.], [X.] 1993, 77; [X.] St[X.]B/[X.], [X.]., § 78b Rn. 7; [X.], St[X.]B, 71. Aufl., § 78b Rn. 11, 11b; [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., § 78b Rn. 13).

Die Ablaufhemmung ist schon nach dem Wortlaut der Norm auf den [X.]raum zwischen Erlass und Rechtskraft des Urteils beschränkt. Ihre Wirkung endet mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils und reicht nicht über den dadurch bewirkten Abschluss des Verfahrens hinaus (BT-Drucks. IV/650, [X.]; MüKo-St[X.]B/[X.], 4. Aufl., § 78b Rn. 20 f.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 2 [X.] Rn. 30 ff., [X.]St 63, 40). Systematisch stellt die Vorschrift eine Ausnahme zu den sonstigen Regelungen der Verjährung dar. Dies spricht für ein enges Verständnis der Norm (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 2 [X.] Rn. 41 ff., [X.]St 63, 40), die den Missbrauch des Rechtsmittelverfahrens verhindern und zugleich den [X.]rundsatz verwirklichen soll, dass die Verjährung möglichst nicht während eines schwebenden und von den Behörden betriebenen Verfahrens eintritt (BT-Drucks. IV/650, [X.]; [X.], Beschluss vom 20. Dezember 1983 – 1 [X.], [X.]St 32, 209 f.).

ee) Aus § 78a St[X.]B lässt sich nichts gegen einen Neubeginn der Verjährung nach Rechtskraft der Wiederaufnahmeentscheidung herleiten. Die Vorschrift bestimmt den Beginn der Verjährung auf den [X.]punkt der Beendigung der Tat. Sie besagt indes nicht, dass die Verjährung nur zu diesem und zu keinem anderen [X.]punkt beginnen könne (so aber [X.]/[X.]/Heger, St[X.]B, 30. Aufl., § 78 Rn. 7; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 78b Rn. 12).

Ein solch abschließender, jeden anderen Beginn ausschließender Regelungsgehalt ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut der durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz ([X.] I S. 717) in der Fassung des [X.]esetzes vom 30. Juli 1973 ([X.] I [X.]9) gegenüber der Vorgängervorschrift in § 67 Abs. 4 St[X.]B aF neu gefassten Norm.

Die [X.]esetzessystematik belegt sogar das [X.]egenteil. Wie bereits nach alter Rechtslage (§ 68 Abs. 3 St[X.]B aF) beginnt gemäß der – ebenfalls durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz neu gefassten – Vorschrift des § 78c Abs. 3 Satz 1 St[X.]B beginnt die Verjährung nach jeder Unterbrechung von neuem ([X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., § 78 Rn. 11; NK-St[X.]B/[X.], 6. Aufl., § 78 Rn. 15). Dies spricht dafür, dass die Verjährung erst recht dann neu beginnen muss, wenn sie nicht nur unterbrochen, sondern sogar vollständig beendet war. Jedenfalls belegt § 78c Abs. 3 Satz 1 St[X.]B, dass § 78a St[X.]B keine abschließende Regelung für den Verjährungsbeginn darstellt, sondern lediglich den erstmaligen Beginn der Verjährungsfrist regelt. Einen späteren Neubeginn schließt die Vorschrift nicht aus.

ff) Der vom [X.] seit jeher vertretenen Auffassung steht schließlich auch nicht die Regelung der sogenannten absoluten Verjährung in § 78c Abs. 3 Satz 2 St[X.]B entgegen.

(1) Nach dieser durch das am 1. Januar 1975 in [X.] getretene Zweite [X.]esetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 ([X.] I S. 717) in der Fassung des [X.]esetzes über das Inkrafttreten des [X.] vom 30. Juli 1973 ([X.] I [X.]9) neu eingeführten Vorschrift tritt ungeachtet aller Unterbrechungen nach § 78c Abs. 1 St[X.]B Verjährung spätestens mit Verstreichen des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist ein. Die Regelung dient den schutzwürdigen Belangen des von strafrechtlichen Ermittlungen Betroffenen, der sich strafrechtlicher Verfolgung nicht ohne jede zeitliche Begrenzung ausgesetzt sehen soll. Ist das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen, so soll das Verfahren unabhängig von der Frage, ob die Ermittlungsbehörden es betreiben oder nicht, ein Ende finden ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 2 [X.] Rn. 34, [X.]St 63, 40).

(2) Auch wenn das [X.]esetz erst nach dem Urteil des [X.] vom 29. November 1972 (2 [X.]) in [X.] getreten ist, von dem das [X.] abweichen möchte, hat es entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. [X.], [X.], 555, 556; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 370 Rn. 19; Lenzen, [X.] 1988, 520 f.) nicht dazu geführt, dass die Entscheidung aufgrund der Einführung der absoluten Verjährung überholt wäre, soweit darin ausgeführt wird, die Verjährung laufe auch im Fall eines gesetzlichen Verfolgungsverbots – ohne Rücksicht auf die [X.]dauer – nicht.

Tatsächlich wird durch § 78c Abs. 3 Satz 2 St[X.]B keine absolute zeitliche Verfolgbarkeitsgrenze im strengen Sinne angeordnet. Denn das in der Schaffung der absoluten Verjährung zum Ausdruck kommende Bestreben nach einer Begrenzung der aus Unterbrechungshandlungen resultierenden Verlängerungen der Verfolgungsverjährung (vgl. BT-Drucks. IV/650, [X.] zu dem § 78b Abs. 3 St[X.]B zugrunde liegenden § 130 Abs. 2 Satz 2 St[X.]B-E (1962)) wurde nicht vorbehaltlos umgesetzt ([X.], Verjährung im Strafrecht, 2016, [X.]). Vielmehr bestimmt § 78c Abs. 3 Satz 3 St[X.]B, dass die Vorschrift des § 78b St[X.]B unberührt bleibt. Ihr kommt demnach Vorrang vor der absoluten Verjährung zu. Sie schiebt den Eintritt der absoluten Verjährung auf (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 2 [X.] Rn. 31 f., [X.]St 63, 40). Bei der Berechnung der Höchstfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 St[X.]B bleibt die [X.] unberücksichtigt, in der der Fristablauf gemäß § 78b St[X.]B suspendiert ist. Während dieser [X.] kann die absolute Verjährung nicht eintreten (vgl. [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., § 78c Rn. 13, MüKo-St[X.]B/[X.], 4. Aufl., § 78c Rn. 1 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], St[X.]B, 30. Aufl., § 78c Rn. 22; vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Juni 2001 – 5 [X.]), so dass die tatsächliche [X.]spanne zwischen Verjährungsbeginn und Ablauf der absoluten Verjährungsfrist auch weit über dem Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist liegen kann (vgl. etwa NK-St[X.]B/[X.], 6. Aufl., § 78c Rn. 37).

Vorrang vor der absoluten Verjährung hat damit die Ablaufhemmung nach § 78b Abs. 3 St[X.]B mit der Folge, dass die Regelung des § 78c Abs. 3 Satz 2 St[X.]B nach Erlass eines Urteils des ersten [X.] jedenfalls bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht zur Anwendung kommt. Auch die [X.] des Ruhens des Verfahrens infolge eines gesetzlichen Verfolgungshindernisses nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 St[X.]B wird in die Höchstfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 St[X.]B nicht eingerechnet, und zwar ohne Rücksicht auf die [X.]dauer (vgl. [X.], NJW 1988, 2251, 2252; so schon zur Rechtslage vor Einführung der absoluten Verjährung [X.], Urteil vom 29. November 1972 – 2 [X.]).

Ergibt sich damit aber aus § 78c Abs. 3 Satz 2 St[X.]B letztlich – an[X.] als die Bezeichnung „absolute Verjährung“ nahelegt – gerade keine zeitlich absolute [X.]renze für die Verfolgbarkeit von Straftaten, steht die Regelung auch nicht der Auffassung des Senats entgegen, durch den rechtskräftigen [X.] werde eine neue Verfolgungsverjährung mit neuer Verjährungsfrist in Lauf gesetzt, zumal damit ohnehin eine neue Höchstfrist nach § 78c Abs. 3 Satz 2 St[X.]B in Lauf gesetzt wird (so schon [X.], [X.], 142, 144).

e) Sprechen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 359 ff. [X.] und der §§ 78 ff. St[X.]B nach alledem grundsätzlich für einen Neubeginn der Verjährung nach Rechtskraft der Wiederaufnahmeentscheidung und sind auch keine Regelungen ersichtlich, die diesem Ergebnis wi[X.]treiten, bleibt zunächst das von den [X.]egenauffassungen ins Feld geführte Argument zu prüfen, Sinn und Zweck des [X.] der Verjährung stünden entgegen. Es verfängt allerdings nicht. Insbesondere erfordern teleologische Erwägungen ein Weiterlaufen der Verjährung während der nunmehr beseitigten Rechtskraft des Strafurteils nicht (so aber etwa [X.], [X.], 555, 556; AK-[X.]/[X.], § 362 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 362 Rn. 1; Lenzen, [X.] 1988, 520; [X.]/[X.]/[X.], St[X.]B, 30. Aufl., § 78a Rn. 15; [X.], Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des [X.] oder Verurteilten, 1974, [X.]). Hierzu gilt das Folgende:

aa) Die Verjährungsvorschriften regeln die Verfolgbarkeit der Tat; sie lassen ihre Strafbarkeit beziehungsweise deren Unrecht und die Schuld des [X.] unberührt ([X.], Beschlüsse vom 26. Februar 1969 – 2 [X.] und 23/68, [X.]E 25, 269, 287, 294; vom 31. Januar 2000 – 2 BvR 104/00, [X.], 251; [X.], Beschluss vom 12. Juni 2017 – [X.]SSt 2/17 Rn. 34, [X.]St 62, 184; vgl. zu dieser prozessualen Rechtsnatur der Verjährung etwa [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., Vor § 78 Rn. 7 ff. [X.] auch zur [X.]egenansicht).

Das [X.] soll jedenfalls der Rechtssicherheit (des Einzelnen) und dem Rechtsfrieden (der Allgemeinheit) auf der einen Seite sowie verfahrenspraktischen Erwägungen auf der anderen Seite dienen. Mit Verstreichen der Verjährungsfrist wird das Spannungsverhältnis zwischen [X.] und Recht dahin aufgelöst, dass dem eintretenden Rechtsfrieden der Vorrang vor der Verfolgung der Straftat gewährt wird. Damit wirkt das [X.] auch einer Untätigkeit der Organe der Strafrechtspflege in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegen, indem es sie von Anfang an zu einer ökonomischen und effizienten Verfahrensgestaltung anhält. Dies beugt zugleich einem aus der „Vergänglichkeit der Beweise“ folgenden Beweismittelschwund vor (vgl. zum [X.]anzen BT-Drucks. IV/650, [X.]; [X.], Urteil vom 26. Juni 1958 – 4 [X.], [X.]St 11, 393, 396; Beschluss vom 23. Januar 1959 – 4 [X.], [X.]St 12, 335, 337 f.; Urteil vom 28. November 1984 – 2 [X.], NJW 1985, 1719, 1720; Beschlüsse vom 22. Mai 2006 – 5 [X.] Rn. 22, [X.]St 51, 72; vom 6. April 2016 – 2 StR 219/15, [X.], 241; vom 12. Juni 2017 – [X.]SSt 2/17 Rn. 34, [X.]St 62, 184; vom 25. Oktober 2017 – 2 [X.] Rn. 34, [X.]St 63, 40; vom 1. September 2020 – 1 StR 58/19 Rn. 22 f., [X.]St 65, 136; vgl. allgemein zu auch umstrittenen Einzelheiten etwa [X.], Beschluss vom 26. Februar 1969 – 2 [X.] und 23/68, [X.]E 25, 269, 293 ff.; [X.], Verjährung im Strafrecht, 2016, [X.] ff.; [X.], Festschrift [X.], 2015, [X.], 118 ff.).

bb) Diese Zwecksetzung des [X.] gebietet weder ein weiteres Ablaufen der Verjährungsfrist während der Rechtskraft eines Strafurteils noch steht sie der Annahme entgegen, die Verjährungsfrist werde mit der rechtskräftigen Wiederaufnahmeentscheidung neu begründet.

(1) Das gilt zunächst, soweit die Verjährung Rechtssicherheit gewährleisten soll.

(a) Im [X.]ebot der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Element der Rechtsstaatlichkeit gründet nicht nur das [X.], sondern wie dargelegt auch das der materiellen Rechtskraft.

Dem [X.] kommt dabei sogar ein besonderer verfassungsrechtlicher Schutz zu. Der Staat hat sich um der Rechtssicherheit willen eine freiwillige Begrenzung in seinem Recht auf Verfolgung strafbarer Handlungen auferlegt und damit insoweit auf die Durchsetzung des die [X.]leichmäßigkeit der Rechtsanwendung sichernden Legalitätsprinzips verzichtet. Der Verfassungsgeber hat das Verfahrenshindernis der Rechtskraft angesichts der historischen Erfahrungen in den Rang eines Prozessgrundrechts erhoben ([X.], Beschluss vom 8. Januar 1981 – 2 BvR 873/80, [X.]E 56, 22, 31 f.). Die Rechtskraft und das daran anknüpfende Mehrfachverfolgungsverbot (Art. 103 Abs. 3 [X.][X.]) gewähren dem Prinzip der Rechtssicherheit grundsätzlich Vorrang vor dem Prinzip der materiellen [X.]erechtigkeit ([X.], Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 76 ff., NJW 2023, 3698 [X.]; vgl. auch die Nachweise bei [X.], Strafprozesstheorie und materielle Rechtskraft, 2015, [X.] ff.). Damit wird der staatliche Strafanspruch um der individuellen Rechtssicherheit willen begrenzt. Der Verfolgte soll darauf vertrauen können, nach rechtskräftigem [X.] wegen des nämlichen Sachverhalts nicht nochmals belangt zu werden. Daneben dient die Rechtskraft einer Entscheidung auch dem Rechtsfrieden und sichert damit ein vom Einzelnen unabhängiges Bedürfnis der [X.]esellschaft an einer endgültigen Feststellung der Rechtslage. Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen darf deshalb grundsätzlich ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit nicht mehr durchbrochen werden. Wirkt die Rechtskraft einer Entscheidung zugunsten eines Adressaten, wird ihre Bedeutung durch den Aspekt des Vertrauensschutzes verstärkt. Art. 103 Abs. 3 [X.][X.] gewährt einem Verurteilten oder [X.] in diesem Sinne ein subjektives grundrechtsgleiches und zudem abwägungsfestes Recht, das zugleich der Freiheit und der Menschenwürde des Betroffenen dient ([X.], Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 55 ff., 88, NJW 2023, 3698 [X.]).

Ein solches [X.]ewicht kommt dem Aspekt der Rechtssicherheit im [X.] nicht zu: Der Täter hat keinen Anspruch auf Verjährung innerhalb einer bestimmten Frist oder darauf, dass überhaupt Verjährung eintritt (vgl. R[X.]St 24, 427, 428; [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., Vor § 78 Rn. 9 [X.]). Die Verjährung einer Tat ist vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Übergangsregelung nach dem Recht zu beurteilen, das zum [X.]punkt der Entscheidung gilt ([X.], Beschluss vom 7. Juni 2005 – 2 [X.], [X.]St 50, 138, 139). Die Verjährungsvorschriften unterliegen nicht dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot. Sie regeln nämlich wie dargestellt nur, wie lange eine für strafbar erklärte Tat verfolgt werden soll, und lassen die Strafbarkeit unberührt ([X.], Beschlüsse vom 26. Februar 1969 – 2 [X.] und 23/68, [X.]E 25, 269, 287; vom 30. Mai 1994 – 2 BvR 746/94, [X.], 480; vom 31. Januar 2000 – 2 BvR 104/00, [X.], 251; [X.], Beschluss vom 12. Juni 2017 – [X.]SSt 2/17 Rn. 34, [X.]St 62, 184). Lediglich die Neueröffnung bereits abgelaufener Verjährungsfristen ist aus rechtsstaatlichen [X.]ründen unzulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Januar 2000 – 2 BvR 104/00, [X.], 251; [X.]/[X.], St[X.]B, 13. Aufl., Vor § 78 Rn. 11).

(b) Mit dieser unterschiedlichen [X.]ewichtung der Rechtssicherheit im [X.] auf der einen Seite und in dem der Verjährung auf der anderen Seite ist es nicht vereinbar, die [X.]ründe für eine Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten oder [X.] zwar die Rechtskraft eines Strafurteils durchbrechen zu lassen, eine Wiederaufnahme im Einzelfall aber an dem verfassungsrechtlich abgeschwächt geschützten [X.] scheitern zu lassen.

Dieser Wertungswi[X.]pruch wird auch daran deutlich, dass ein Freispruch wegen der darin liegenden ausdrücklichen staatlichen Entscheidung darüber, dass die Voraussetzungen für die Bestrafung eines bestimmten Verhaltens nicht erfüllt sind, eine noch stärkere Zäsurwirkung entfaltet als der allein durch [X.]ablauf bewirkte Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 155, NJW 2023, 3698; [X.]/[X.]örken, NJW 2023, 3683, 3685). Im Falle einer [X.] Entscheidung gilt dies entsprechend für eine nicht ausgeurteilte Strafbarkeit.

(2) Der die Verjährung weiter legitimierende [X.]edanke des Rechtsfriedens ist in den zu einer Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten berechtigenden Konstellationen gerade durch den [X.] als solchen in empfindlicher Weise gestört (vgl. [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 362 Rn. 7; [X.]rüner/Wasserburg, NStZ 1999, 286, 290; [X.], [X.] zu Ungunsten des Angeklagten, 1997, S. 296).

Das gilt nicht nur in den Fällen von Verfahrensmängeln, in denen die [X.] durch eine unechte oder verfälschte Urkunde (§ 362 Nr. 1 [X.]) oder durch eine falsche Aussage (§ 362 Nr. 2 [X.]) beeinflusst wurde oder in denen ein bei der Urteilsfindung [X.] in Beziehung auf die Sache eine strafbare Amtspflichtverletzung begangen hat (§ 362 Nr. 3 [X.]), sondern auch für die im [X.] angeordnete Wiederaufnahme wegen eines glaubhaften [X.]eständnisses nach § 362 Nr. 4 [X.]. Denn dieser Vorschrift liegt wie aufgezeigt der [X.]edanke zugrunde, dass das allgemeine Rechtsbewusstsein gefährdet würde, wenn sich ein irrtümlich [X.] der Straftat folgenlos öffentlich berühmen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 121, NJW 2023, 3698; ferner [X.]rünewald, [X.] 120 [2008], 545, 576 f.).

(3) Die aus der „Vergänglichkeit der Beweise“ resultierende [X.]efahr eines Fehlurteils (vgl. etwa [X.], [X.], 555, 556; AK-[X.]/[X.], § 362 Rn. 7; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 362 Rn. 7) spricht ebenfalls nicht für ein weiteres Ablaufen der Verjährungsfrist während der Rechtskraft des Freispruchs.

Zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten berechtigen nämlich nur Mängel der bisherigen Beweismittel (§ 362 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]), Mängel betreffend die zu ihrer Würdigung berufenen Personen (§ 362 Nr. 3 [X.]) oder eben ein nachträgliches glaubhaftes [X.]eständnis des [X.] (§ 362 Nr. 4 [X.]). In einer Vielzahl dieser Fälle ist die neue Beweislage gegenüber der alten zumindest teilweise verbessert.

Abgesehen davon tragen die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 261 [X.]) und der Zweifelsgrundsatz dieser [X.]efahr, die auch bei innerhalb der regulären Verjährungsfrist verfolgten Taten auftreten kann, hinreichend Rechnung (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Februar 1969 – 2 [X.] und 23/68, [X.]E 25, 269, 294).

f) Die weiteren für ein Fortlaufen der Verjährung auch nach Rechtskraft des Strafurteils und damit gegen die hier vertretene Auffassung vorgebrachten Wertungs- und Billigkeitsaspekte vermögen schließlich ebenfalls nicht zu überzeugen.

aa) Das gilt zunächst für den Einwand, der Neubeginn der Verjährung führe zu dem sachwidrigen Ergebnis, dass selbst „Bagatelldelikte“ noch nach langer [X.] verfolgt werden könnten (vgl. [X.]/[X.], [X.], 40. EL, § 362 Rn. 103; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 362 Rn. 1; SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 362 Rn. 21; [X.], Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des [X.] oder Verurteilten, 1974, [X.]). Ungeachtet der fehlenden praktischen Relevanz einer Wiederaufnahme zuungunsten bei „[X.]“ ist die Verfolgbarkeit trotz längeren [X.]ablaufs Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, die Wiederaufnahme zur Durchbrechung der Rechtskraft zuzulassen. Dem minder schweren [X.]ewicht solcher Delikte trägt der [X.]esetzgeber durch die Regelung in § 78 Abs. 3 St[X.]B Rechnung. Soweit es heißt, die hier vertretene Auffassung führe zu „seltsamen Konsequenzen“, weil etwa die zur Wiederaufnahme nach § 362 Nr. 1 [X.] berechtigende Urkundenfälschung wegen Ablaufs der Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgt werden könne, wohl aber die weniger schwerwiegende Tat, wegen der wiederaufgenommen wird (SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 362 Rn. 21), verkennt dies bereits den unterschiedlichen Stand, in dem sich das Verfahren wegen der beiden Straftaten jeweils befindet, und mithin die Wirkung der Wiederaufnahme.

bb) Eine andere Bewertung der Vorlagefrage gebietet schließlich auch nicht der unter anderem vom vorlegenden [X.] erhobene Einwand, der Freigesprochene werde gegenüber dem nicht verfolgten Täter schlechter gestellt, was einen Wertungswi[X.]pruch darstelle (vgl. etwa [X.], [X.], 555, 556; [X.]/[X.], [X.], 40. EL, § 362 Rn. 103; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Rn. 19; [X.]/[X.]/[X.], Wiederaufnahme in Strafsachen, Kapitel [X.] Rn. 32; MüKo-[X.]/[X.]/[X.], § 370 Rn. 25; [X.], Fehlerquellen im Strafprozeß, 3. Band: [X.], 1974, [X.]; [X.]/[X.], Strafverfahrensrecht, 30. Aufl., § 57 Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.], St[X.]B, 30. Aufl., § 78a Rn. 15; [X.], Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des [X.] oder Verurteilten, 1974, S. 117).

Zwar lässt sich die unterschiedliche Behandlung nicht für alle Fälle des § 362 [X.] damit rechtfertigen, der Angeklagte sei bei der Beeinflussung von Polizei und Staatsanwaltschaft durch verfälschte Beweismittel nicht stehen geblieben, sondern so weit gegangen, dass er sogar vor [X.]ericht mit solchen Beweismitteln einen Freispruch erreicht (vgl. aber [X.], NJW 1988, 2251, 2252; [X.], [X.], 537, 540). Denn die Wiederaufnahmegründe des § 362 Nr. 1 bis 3 [X.] setzen ein prozessuales Fehlverhalten des Angeklagten nicht voraus (vgl. KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 362 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 362 Rn. 11). Das gilt – denknotwendig – erst recht für den auf einen [X.]punkt nach einem rechtskräftigen Freispruch [X.] § 362 Nr. 4 [X.].

Allerdings hat die Durchführung eines Strafverfahrens nach der gesetzlichen Konzeption des [X.] stets Auswirkungen auf die [X.]esamtdauer der Verfolgungsverjährung. Namentlich ist der freigesprochene Angeklagte schon deshalb einer längeren Verjährung ausgesetzt als ein nicht verfolgter Täter, weil es in seinem Falle notwendig zu einer Reihe von Unterbrechungshandlungen nach § 78c Abs. 1 St[X.]B kommt, in deren Folge die Verjährung jeweils von neuem beginnt (§ 78c Abs. 3 Satz 1 St[X.]B); die Verfolgungsverjährung kann sich deshalb grundsätzlich ohnehin bis zur [X.]renze der absoluten Verjährungsfrist verlängern (vgl. § 78c Abs. 3 Satz 2 und 3 St[X.]B). Das gilt mit Abstrichen auch für den Fall einer – freilich nicht strafklageverbrauchenden – Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 [X.]. Auch hier kann es zu einer Verlängerung der Verjährung infolge von Unterbrechungshandlungen nach § 78c Abs. 1 St[X.]B kommen. In beiden Fällen dauert die Verfolgungsverjährung länger als beim gänzlich unverfolgten Täter.

Auch schaffen das rechtskräftige Strafurteil und das daran anknüpfende Mehrfachverfolgungsverbot (Art. 103 Abs. 3 [X.][X.]) keinen besonderen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Verjährung. Sie begründen ein berechtigtes Vertrauen des Verurteilten oder [X.] allein dahin, dass die Strafverfolgung grundsätzlich endgültig abgeschlossen ist und nur nach Maßgabe des [X.]s erneuert werden kann. Dass er aufgrund der gerichtlichen Entscheidung auch darauf vertrauen können soll, dass die Verjährungsfrist ungeachtet der Rechtskraft des Strafurteils und damit der Unzulässigkeit weiterer Strafverfolgung weiter abläuft, lässt sich der gesetzlichen Regelung demgegenüber – wie dargelegt – gerade nicht entnehmen.

Für den hier maßgeblichen Wiederaufnahmegrund des § 362 Nr. 4 [X.] kommt hinzu, dass der Freigesprochene sich des ihm durch die Rechtskraft des Freispruchs gewährten Schutzes mit seinem glaubhaften [X.]eständnis und mithin durch eigenes, freies und ihm damit zurechenbares Verhalten begibt (vgl. Hahn, Materialien zur Strafprozessordnung, Abteilung 1, 2. Aufl., Neudruck 1983, [X.]; [X.], [X.] zu Ungunsten des Angeklagten, 1997, [X.]; [X.] [X.][X.]/[X.], [X.]., Art. 103 Rn. 47). Insofern erscheint noch nicht einmal sein Vertrauen in den Fortbestand des rechtskräftigen Strafurteils schutzwürdig (vgl. [X.]rünewald, [X.] 120 [2008], 545, 576 f.).

[X.]     

      

[X.]ericke     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 12/23

18.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend KG Berlin, 3. Januar 2023, Az: (2) 161 Ss 161/22 (38/22)

§ 362 StPO, § 370 StPO, § 78 StGB, §§ 78ff StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2024, Az. 5 StR 12/23 (REWIS RS 2024, 2126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2126

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1 StR 58/19

2 StR 219/15

2 StR 252/16

5 StR 451/11

2 BvR 900/22

4 StR 547/16

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