Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2018, Az. I ZR 11/18

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11389

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:290318BIZR11.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 11/18
vom
29. März 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. März 2018 durch die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

beschlossen:

[X.] der [X.], die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Dezember 2017 in Verbindung mit dem Urteil der 1.
Kammer für Handelssachen des [X.] vom 14.
Juli
2017 einstweilen einzustellen, wird
abgelehnt.

Gründe:
[X.] Die Beklagte unterhält bundesweit ein Filialnetz von [X.] und vertreibt auch Druckereiprodukte
wie Poster im [X.]. Sie
bot am 21.
Dezember 2016 auf ihrer [X.]seite unter anderem Poster mit der Preisangabe "ab 1,25

"
an. Der Sternchenhinweis wurde
in der Fußzeile wie folgt erläutert:
Unsere Preisangaben verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und zuzüg-lich ggf.
Versandkosten
gemäß Preisliste.
Personen, die bei der [X.] bestellen, sind nicht gezwungen, dem Link
zu den Versandkosten
zu folgen. Wird ein so bepreistes Poster hochgeladen, wird im Warenkorb der Preis 1,25

s-se" ist zunächst die Registrierung und Anmeldung erforderlich. Bei Auswahl der 1
2
-
3
-

Option
"Filialabholung"
werden zusätzlich zum Produktpreis von 1,25

s-ten in die Filiale" in Höhe von 0,65

Die Klägerin betreibt eine Druckerei. Sie hat Klage auf Unterlassung,
Aus-kunftserteilung
und Schadensersatz erhoben.
Das [X.] hat der Klage stattge-geben.
Die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 20.
Dezember 2017 gemäß §
522 Abs.
2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen
und den
[X.] sowie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig voll-streckbar erklärt;
den Streitwert hat es in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Festsetzung
auf 15.000

.
Den
Antrag der [X.], den Beschluss ge-mäß §
716 in Verbindung mit §§
321, 711 ZPO um eine Abwendungsbefugnis zu [X.],
sowie den
Antrag nach §
712 ZPO
hat das Berufungsgericht im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 7.
Februar 2018 zurückgewiesen.
Die Beklagte, die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] Beschwerde eingelegt hat, beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem die Berufung zurückweisenden Beschluss des [X.]s sowie aus dem landgerichtlichen Urteil.
I[X.]
Der zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet.
1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einst-weilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu erset-zenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht, §
719 Abs.
2 Satz
1 ZPO. Wird -
wie hier -
gegen die Zurück-weisung der Berufung gemäß
§
522 Abs.
2 Satz
1 ZPO
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, ist §
719 Abs.
2 ZPO gemäß §
544 Abs.
5 Satz
2 in Verbindung mit §
522 3
4
5
6
7
-
4
-

Abs.
3 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
März 2012

V
ZR 275/11, [X.], 1292 Rn.
3). Die
einstweilige Einstellung der [X.] kommt allerdings
nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel
der Nichtzulas-sungsbeschwerde
keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.], Beschluss vom 23. März 2016 -
VIII ZR 26/16, juris Rn.
5 mwN). So liegt es hier.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revi-sion geltend zu machenden Beschwer beträgt nur 15.000

die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000

a) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse der Rechtsmittelklägerin an der Abänderung des Urteils. Wendet sich die beklagte [X.] mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte [X.], so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß §
3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (vgl. [X.], [X.] vom 11.
November 2015 -
I [X.], [X.], 413 Rn.
6). Der so zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch re-gelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden [X.] an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Denn das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und
Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (vgl. [X.], [X.], 413 Rn.
7).
Auf eine höhere Beschwer im Fall der [X.] hat deshalb die beklagte [X.] schon in den Vorinstanzen hinzuweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Mai 2015 -
I [X.], juris Rn.
10).
8
9
-
5
-

b) Das Berufungsgericht hat den Streitwert, ebenso wie zuvor das [X.], in dem die Berufung zurückweisenden Beschluss auf 15.000

Zur Begründung hat es ausgeführt, beim Unterlassungsbegehren sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem mit dem Verfahren erstrebten Rechtszustand maß-geblich, das von der Angriffsschwere der zu untersagenden Handlung abhänge. [X.] und [X.] hätten sich im Berufungsverfahren auch nicht ge-ändert. Im
nachgehenden
Beschluss vom 7.
Februar 2018 hat es zur Beschwer der [X.]
darauf hingewiesen, es sei nicht ersichtlich, dass ausnahmsweise das grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessende Interesse der [X.] daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen, höher zu [X.] sei als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung.
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
c) Die Beklagte hat zwar nach dem Hinweis des Berufungsgerichts gemäß §
522 Abs.
2 Satz
2 ZPO geltend gemacht, der Streitwert sei
auf 30.000

zu erhö-hen, ihre Beschwer sei sogar deutlich höher zu veranschlagen und eher mit 50.000

zu bewerten. Es gehe nicht nur um einen Wettbewerbsnachteil gegenüber der Kläge-rin, sondern gegenüber allen Wettbewerbern. Deshalb entspreche ihre Beschwer nicht dem korrespondierenden Wettbewerbsvorteil für die Klägerin. Diesen
von ihr befürchteten Wettbewerbsnachteil hat die Beklagte jedoch in keiner Weise beziffert. Die Behauptung, ihre Beschwer sei "eher mit 50.000

i-cher Substantiierung, worauf bereits das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 7.
Februar 2018 hingewiesen hat.
Auch mit ihrem streitgegenständlichen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Beklagte den Umfang ihrer Beschwer weder beziffert noch -
wie geboten -
sonst glaubhaft gemacht (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2012

I
ZR
142/11, juris Rn.
6; Beschluss vom 17.
Juli 2013 -
I [X.], juris Rn.
8 10
11
12
-
6
-

mwN).
Der pauschale Verweis darauf, bei wettbewerbsrechtlichen [X.] über die Rechtmäßigkeit einer Preisgestaltung sei die Beschwer der Beklag-ten in der Regel höher als das Interesse der Klägerin an der Einstellung der gerügten Werbung genügt dafür genauso wenig wie der ebenfalls pauschale Hinweis auf er-hebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Wettbewerbern.
3. [X.] ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht dargelegt
hat, dass die Vollstreckung für sie einen nicht zu ersetzenden Nach-teil bringen würde.
a) Die Interessen des Schuldners werden nach der in §
719 Abs.
2 Satz
1 ZPO getroffenen gesetzlichen Wertentscheidung grundsätzlich hintangestellt, da sei-ne Rechte durch ein in zwei Tatsacheninstanzen geführtes Erkenntnisverfahren hin-reichend gewahrt erscheinen. Demgegenüber gebührt den Interessen des [X.], dem das Gesetz die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist, in der Regel der Vorrang. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach
nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht (vgl. [X.],
Beschluss vom 25.
April 2012 -
I [X.]/11,
NJW-RR 2012, 1088 Rn. 5; Beschluss vom 20.
September 2017 -
XII ZR 76/17, NJW-RR 2017, 1355 Rn. 5 mwN). Dabei ergibt sich allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung das [X.] vorweg-nehmen würde, kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. [X.], NJW-RR 2017, 1355 Rn.
5).
b) Einen derartigen
unersetzlichen Nachteil hat die Beklagte nicht gemäß §
719 Abs.
2 Satz
2 ZPO glaubhaft gemacht. Der bloße Verweis auf §
717 Abs.
3 ZPO
reicht dafür nicht aus. Zwar kann §
717 Abs.
3 ZPO im Einzelfall ein Grund
sein, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen (vgl. [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., §
719 Rn.
10; [X.] in [X.]/Lauterbach/[X.], ZPO, 13
14
15
-
7
-

76.
Aufl., §
719 Rn.
7; [X.] in [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufi-ger Rechtsschutz, 6. Aufl., §
719 ZPO Rn.
15). Dafür muss der geltend gemachte Nachteil aber erhebliche, über das übliche Maß hinausgehende Einbußen mit sich bringen (vgl. [X.] in [X.] aaO
§
719
Rn.
11; [X.] in [X.]/
Walker aaO §
719 ZPO Rn.
15 mwN). Mit der bloßen Behauptung, ihr entstünde ein Wettbewerbsnachteil, der mit mindestens 50.000

einen solchen unersetzlichen Nachteil jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Schaffert
[X.]
Löffler

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2017 -
41 [X.] 71/17 -

O[X.], Entscheidung vom 20.12.2017 -
14 U 1175/17 -

Meta

I ZR 11/18

29.03.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2018, Az. I ZR 11/18 (REWIS RS 2018, 11389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11389

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I ZR 11/18

VIII ZR 26/16

I ZR 151/14

I ZR 136/11

XII ZR 76/17

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