Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2015, Az. 10 AZR 524/14

10. Senat | REWIS RS 2015, 9631

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2014 - 12 Sa 271/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 über die Zahlung eines tariflichen [X.]s iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde.

2

Die Klägerin ist seit dem [X.] bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistentin in der [X.] (§ 5 [X.]) am [X.] tätig. Die Klägerin verfügt nicht über die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal- und [X.] iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] iVm. §§ 3 ff. [X.] (LuftSiSchulV).

3

Im „[X.]“ ([X.]) findet seit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das [X.]personal und das Personal anderer auf dem [X.] tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsicherheitsassistenten aus dem Bereich der [X.] (§ 5 [X.]) zusätzlich nach § 8 [X.] ausgebildet.

4

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte [X.] für Sicherheitsdienstleistungen in [X.] vom 5. April 2013 ([X.]) Anwendung. Nach Ziff. 2.1 [X.] beträgt der [X.] „für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und [X.] an Verkehrsflughäfen gemäß [X.] oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt)“ 1,50 Euro brutto pro Stunde.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für den Streitzeitraum zusätzlich zum Stundengrundlohn der [X.] gemäß Ziff. 2.1 [X.] zu, da sie in der Personen- und [X.] auf einem Verkehrsflughafen tätig sei.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.911,29 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der [X.] werde nur für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 [X.] gezahlt, die die Klägerin jedoch nicht ausführe.

8

Arbeitsgericht und [X.] haben die Klage - soweit für die Revision von Interesse - abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des [X.]s für den streitgegenständlichen Zeitraum.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines [X.] gemäß Ziff. 2.1 [X.] 2013.

I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin erfüllte durch die von ihr im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 ausgeübte Tätigkeit in der [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] nicht die tariflichen Voraussetzungen für den [X.] nach Ziff. 2.1 [X.] 2013. Sie war nicht als Mitarbeiterin in der Personen- und [X.] an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn eingesetzt.

1. Nach Ziff. 2.1 [X.] 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und [X.] gemäß der VO ([X.]) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen [X.] iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und [X.] im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um [X.] iSv. § 5 [X.] handelt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1. Januar 2014 nach Lohngruppe 17 [X.] 2013 vergütet werden, oder um Luftsicherheitskontrollkräfte iSv. §§ 89 [X.] (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 Lohngruppe 16 [X.] 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] löst die [X.] hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige [X.] nach §§ 8, 9 [X.] (vgl. dazu im Einzelnen [X.] 17. Juni 2015 - 10 [X.] - Rn. 13 ff.).

2. Neben der Tätigkeit in der Personen- und [X.] im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 [X.] 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den [X.] beansprucht, über eine der VO ([X.]) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Diese muss dem Mitarbeiter die Kenntnisse vermitteln, die es ihm ermöglichen, die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO ([X.]) Nr. 185/2010 ([X.]. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 [X.] 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen [X.] begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt (vgl. dazu [X.] 17. Juni 2015 - 10 [X.] - Rn. 43).

3. Nach diesen Grundsätzen erfüllte die Klägerin im Streitzeitraum die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen [X.] nach Ziff. 2.1 [X.] 2013 nicht. Der [X.] kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das [X.] bedarf es nicht.

a) Allerdings gehörte die Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten und des [X.]s - als Sicherheitsmitarbeiterin an Verkehrsflughäfen grundsätzlich zum anspruchsberechtigen Personenkreis. Allein der Umstand, dass sie als Beliehene nach § 5 [X.] tätig war und eine Vergütung nach Lohngruppe 18b bzw. 17b [X.] 2013 erhielt, steht dem nicht entgegen.

b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s war die Klägerin im Streitzeitraum in der [X.] tätig. Mit der bloßen [X.] erfüllte sie jedoch nicht das Tarifmerkmal der „Personen- und [X.] gemäß VO ([X.]) Nr. 185/2010“. Dass die Klägerin darüber hinaus (auch) in der Kontrolle von anderen Personen und von diesen mitgeführten Gegenständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen tätig gewesen wäre, hat das [X.] nicht festgestellt. Zwar hat die Klägerin schriftsätzlich behauptet, dass sie auch Personal und Waren kontrolliere, und die Auffassung vertreten, es handele sich „durchgehend um eine Mischkontrolle“. Entsprechender konkreter Tatsachenvortrag für den Streitzeitraum fehlt aber. Im Übrigen würde es keine Personalkontrolle im Tarifsinn darstellen, wenn beispielsweise Flugpersonal kontrolliert würde, welches nicht in dieser Funktion, sondern als Fluggast (zB im Rahmen sog. Dead-Head-Flüge) die [X.] passiert. Soweit die Beklagte eingeräumt hat, dass gelegentlich Begleitpersonal für allein reisende Fluggäste, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die [X.]n passiert, würde auch dies für sich genommen die [X.] nicht auslösen. Zwar handelt es sich dabei um Personal im Tarifsinn; es fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag über die Kontrolle von Waren im Tarifsinn. Vom Fluggast mitgeführte Gegenstände erfüllen diese tarifliche Tatbestandsvoraussetzung nicht.

c) Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin über die von der Tarifregelung verlangte entsprechende Ausbildung für die Personen- und [X.] nach der VO ([X.]) Nr. 185/2010 verfügt.

II. Den in den Vorinstanzen noch anhängigen Feststellungsantrag hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen; im Übrigen ist die Entscheidung der Vorinstanzen rechtskräftig geworden. Diese Anträge sind dem [X.] nicht mehr zur Entscheidung angefallen.

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Rudolph    

        

    Großmann    

                 

Meta

10 AZR 524/14

17.06.2015

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 15. Januar 2014, Az: 20 Ca 7240/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2015, Az. 10 AZR 524/14 (REWIS RS 2015, 9631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9631

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