Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/05
vom 17. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen Brandstiftung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei-dung des vorgenannten Urteils wird verworfen. Die Kostenentschei-dung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGHR StPO § 465 Abs. 1 Kosten 2). Soweit der Beschwerdeführer die Nicht-erhebung der gerichtlichen Auslagen für seinen Pflichtverteidiger (Nr. 9007 KV) erstrebt, die durch die nach 56 Verhandlungstagen durch Beschluss vom 26. November 2004 ([X.]. 1050) von Amts wegen ausgesetzte Hauptverhandlung veranlasst sind (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 10 a KostVfg), wird darüber im Verfahren über den [X.] zu entscheiden sein (§§ 21, 66 GKG). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Kuckein Athing
Solin-Stojanovi
Sost-Scheible
Meta
17.11.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. 4 StR 447/05 (REWIS RS 2005, 778)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 778
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.