Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2019, Az. 2 AZR 26/19

2. Senat | REWIS RS 2019, 7106

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist - Bestimmtheit


Leitsatz

Hat der Arbeitnehmer ein mit der Kündigung verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, genügt es zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG, wenn er innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erhebt und den Antrag später entsprechend § 4 Satz 2 KSchG fasst.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2018 - 12 [X.]/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

2

Der Kläger war bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1985 beschäftigt. Nach dem Anstellungsvertrag oblag dem Kläger die Tätigkeit als „Automatentechniker“. Spätestens ab dem [X.] war er für die Beklagte als Kassierer tätig. Er war zuständig für die Abrechnung der in den Spielhallen aufgestellten Spielgeräte sowie das damit verbundene [X.]. Die Beklagte beschäftigt in den Spielhallen „Servicemitarbeiter“, teilweise mit einer Qualifikation als sog. Technikbeauftragte.

3

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit einem dem Kläger am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 27. Dezember 2017 zum Ablauf des 31. Juli 2018. In dem Schreiben heißt es ua.:

        

„Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Arbeitsbedingungen als Servicemitarbeiter an. Ab diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Tätigkeitsbezeichnung ‚Automatentechniker‘ bei Ihrer Einstellung Ihre neue Beschäftigung als ‚Servicemitarbeiter‘. Gleichzeitig ändert sich aufgrund der geänderten Tätigkeit von einem fixen Bruttomonatslohn auf die betriebsübliche Vergütung für Servicemitarbeiter von 8,84 € brutto pro geleisteter Arbeitsstunde. Alle sonstigen derzeit gültigen Bestimmungen Ihres laufenden Arbeitsvertrages … behalten ihre Gültigkeit.“

4

Der Kläger nahm das Änderungsangebot mit einem der [X.] am 10. Januar 2018 zugegangenen Schreiben vom 9. Januar 2018 unter Vorbehalt an.

5

Mit seiner am 9. Januar 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der [X.] am 16. Januar 2018 zugestellten Klage - ohne Anlagen und ohne Hinweis darauf, die Kündigung sei mit einem Änderungsangebot versehen gewesen - hat der Kläger unter dem Betreff „wegen Kündigung“ ua. den Antrag angekündigt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27. Dezember 2017 nicht zum 31. Juli 2018 enden werde. Im Schriftsatz vom 17. Januar 2018, der beim Arbeitsgericht am 22. Januar 2018 einging, hat er mitgeteilt, dass es sich bei der angegriffenen Kündigung um eine Änderungskündigung handele und er das unterbreitete Änderungsangebot gegenüber der [X.] innerhalb von drei Wochen unter Vorbehalt angenommen habe.

6

Der Kläger hat die Änderung der Arbeitsbedingungen für sozial ungerechtfertigt gehalten und - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht seinen zunächst angekündigten Feststellungsantrag „umgestellt“ und beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche ordentliche Kündigung vom 27. Dezember 2017, zugegangen am 29. Dezember 2017, nicht zum 31. Juli 2018 enden wird, wobei sich dieser Antrag gegen die Änderungskündigung vom 27. Dezember 2017 richtet.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, der vom Kläger innerhalb der [X.] allein gestellte Kündigungsschutzantrag könne nicht in einen Änderungsschutzantrag umgedeutet werden. Die Änderungskündigung sei sozial gerechtfertigt und hinreichend bestimmt. Angesichts ihres Direktionsrechts reiche die Angabe „Servicemitarbeiter“ aus.

8

Beide Vorinstanzen haben die Klage als [X.] verstanden und ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.] gegen die dem Feststellungsantrag stattgebende Entscheidung des [X.]s zu Recht zurückgewiesen.

I. Das [X.] hat den Feststellungsantrag zutreffend als Änderungsschutzantrag gem. § 4 Satz 2 [X.] verstanden.

1. Gegenstand einer streitigen gerichtlichen Entscheidung ist der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag (§ 137 Abs. 1, §§ 297, 525 ZPO). Dies war hier vor dem [X.] unverändert der erstinstanzlich zuletzt gestellte Sachantrag.

2. Die Antragstellung des [X.] war zwar auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht eindeutig. Die Angabe, der Feststellungsantrag werde „umgestellt“ und solle sich „gegen die Änderungskündigung vom 27.12.2017“ richten, ergab für sich genommen nicht, ob - weiterhin - mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] oder ob mit einem Antrag nach Satz 2 der Bestimmung. Prozesshandlungen sind jedoch wie Willenserklärungen auslegungsfähig. Die Auslegungsregeln des materiellen Rechts gelten grundsätzlich entsprechend. Entscheidend ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht ([X.] 15. November 2018 - 6 [X.] - Rn. 14; 13. Dezember 2007 - 2 [X.] - Rn. 20).

a) In diesem Sinne entsprach es erkennbar dem Rechtsschutzziel des [X.], einen Änderungsschutzantrag gem. § 4 Satz 2 [X.] zu stellen. Zwar war dies dem zunächst angekündigten Antrag nicht zu entnehmen. Dieser war ohne nähere Begründung und ohne Anlagen als Beendigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 [X.] formuliert, so dass nicht ersichtlich war, dass eine Änderungskündigung angegriffen werden sollte und ob der Kläger das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hatte. Nach den entsprechenden Angaben im Schriftsatz vom 17. Januar 2018 entsprach es aber der recht verstandenen Interessenlage des [X.], die Klage als gem. § 4 Satz 2 [X.] auf die Feststellung gerichtet zu verstehen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

b) Ob in dem Antrag für den Fall, dass in Wahrheit keine rechtzeitige Vorbehaltsannahme nach § 2 [X.] erfolgt sein sollte, hilfsweise wiederum ein Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] lag (hierzu [X.] NZA 2019, 65, 70; [X.] Arbeitsrecht 2. Aufl. Änderungskündigung [X.]), bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger hatte die ihm mit der Kündigung vom 27. Dezember 2017 angetragene Änderung der Arbeitsbedingungen mit seinem Schreiben vom 9. Januar 2018 innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung (§ 2 Satz 2 [X.]) unter dem Vorbehalt des § 2 Satz 1 [X.] angenommen. Das Änderungsangebot war im Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung nicht nach § 146 Alt. 1 BGB erloschen. Zwar kann im Erheben einer Klage nach § 4 Satz 1 [X.] konkludent die vorbehaltlose Ablehnung des [X.] liegen (dazu [X.] 12. Aufl. § 2 [X.] Rn. 131). Die Zustellung der Klageschrift erfolgte hier aber erst nach Zugang der Vorbehaltsannahme bei der [X.] und konnte die mit diesem Zeitpunkt bewirkte Vorbehaltsannahme gem. § 130 Abs. 1 BGB nicht mehr beseitigen.

3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Übergang vom Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] auf den Änderungsschutzantrag gem. § 4 Satz 2 [X.] eine Klageänderung iSv. §§ 263, 264 ZPO darstellte. Das [X.] hat das entweder konkludent verneint oder die Änderung begründungslos zugelassen. Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch die Rechtsmittelgerichte findet entsprechend § 268 ZPO nicht statt.

II. Das [X.] hat den Änderungsschutzantrag gem. § 4 Satz 2 [X.] zu Recht als begründet angesehen.

1. Die Klage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die (Änderungs-)Kündigung vom 27. Dezember 2017 gem. § 7 Halbs. 1 [X.] als von Anfang an rechtswirksam gölte und der vom Kläger nach § 2 [X.] erklärte Vorbehalt gem. § 7 Halbs. 2 [X.] erloschen wäre. Der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit iSv. § 7 Halbs. 1 [X.] rechtzeitig geltend gemacht. Zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 [X.] war es ausreichend, dass er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung eine Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 [X.]) erhoben und den Klageantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] auf einen Antrag nach § 4 Satz 2 [X.] umgestellt hat. Dies ergibt die Auslegung von § 7 Halbs. 1 [X.].

a) Dessen Wortlaut ist nicht eindeutig. Er lässt nicht erkennen, ob die Bestimmung im Fall einer Änderungskündigung mit Vorbehaltsannahme gem. § 2 [X.] verlangt, dass bereits innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 [X.] Klage mit einem Antrag nach § 4 Satz 2 [X.] erhoben wurde. Er spricht eher gegen dieses Verständnis. Gefordert ist nach § 7 Halbs. 1 [X.] wie in § 4 Satz 1 [X.] eine Geltendmachung der „Rechtsunwirksamkeit der Kündigung“. Eine bestimmte [X.] ist dagegen nicht ausdrücklich verlangt, weder die nach § 4 Satz 1 [X.] (dort [X.]) vorgesehene noch diejenige aus § 4 Satz 2 [X.]. § 7 Halbs. 1 [X.] nimmt ausschließlich auf § 4 Satz 1 [X.] sowie auf §§ 5 und 6 [X.] Bezug, nicht auf § 4 Satz 2 [X.]. Auch § 7 Halbs. 2 [X.] sieht für den Fall einer Änderungskündigung mit Vorbehaltsannahme gem. § 2 [X.] lediglich das Erlöschen des Vorbehalts als weitere Rechtsfolge vor.

b) Die Gesetzessystematik lässt keinen zwingenden Rückschluss auf das zutreffende Verständnis zu. Einerseits modifiziert § 4 Satz 2 [X.] im Fall der Änderungskündigung mit Vorbehaltsannahme die gebotene Antragsfassung gegenüber § 4 Satz 1 [X.]. Dies könnte ein Verständnis nahelegen, wonach mit der Verweisung auf § 4 Satz 1 [X.] in § 7 Halbs. 1 [X.] für den Fall einer Änderungskündigung mit Vorbehaltsannahme automatisch auch das Erfordernis einer [X.] nach § 4 Satz 2 [X.] in Bezug genommen ist. Andererseits zeigt die Verwendung des bestimmten Artikels („die Klage“) in § 4 Satz 2 [X.], dass es sich beim Klageantrag nach § 4 Satz 2 [X.] nicht um eine andere Klageart, sondern um einen allein hinsichtlich des zu verfolgenden Entscheidungsausspruchs abgewandelten Fall der Klage gem. § 4 Satz 1 [X.] handelt ([X.] RdA 2016, 339, 342).

c) Jedenfalls Sinn und Zweck von § 7 [X.] sprechen für die Lesart, dass es bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 [X.] genügt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist einen gegen die Rechtswirksamkeit der (Änderungs-)Kündigung gerichteten Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] rechtshängig macht und diesen später auf einen Antrag nach Satz 2 der Bestimmung umstellt. Einer analogen Anwendung von § 6 [X.] bedarf es insofern nicht.

aa) Zweck des § 7 [X.] ist der Schutz des Interesses des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und seines Vertrauens in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung ([X.] 26. September 2013 - 2 [X.] - Rn. 36, [X.]E 146, 161).

bb) Diesem Interesse ist im Fall einer Änderungskündigung mit Vorbehaltsannahme auch dann Rechnung getragen, wenn der Arbeitnehmer klageweise zunächst nur rechtzeitig die Rechtsunwirksamkeit „der Kündigung“ mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] geltend macht.

(1) Auch durch eine solche Klage erfährt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer die (Änderungs-)Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will. Der Arbeitnehmer erstrebt stets den unveränderten Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses ([X.] RdA 2016, 339, 342). Dass es sich bei der konkret angegriffenen Kündigung um eine Änderungskündigung handelt, weiß der Arbeitgeber, weil er sie selbst erklärt hat. Ist ihm vor Klagezustellung und innerhalb der Frist des § 2 Satz 2 [X.] eine Vorbehaltsannahme des Arbeitnehmers zugegangen, kann er schon deshalb davon ausgehen, dass der Streitgegenstand in der Sache entsprechend der von § 4 Satz 2 [X.] verlangten [X.] auf die [X.] Rechtfertigung bzw. die Rechtswirksamkeit der angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen beschränkt werden wird.

(2) Andere schutzwürdige Belange des Arbeitgebers stehen - auch nach Ablauf der Klagefrist - der Möglichkeit eines Übergangs von einem Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] auf den Änderungsschutzantrag nach Satz 2 der Bestimmung nicht entgegen. Der Arbeitgeber muss sein Verteidigungsvorbringen aufgrund einer solchen Antragsumstellung nicht neu ausrichten. Der materielle Prüfungsmaßstab für die Änderungskündigung ist nach der Senatsrechtsprechung vielmehr unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat, gleich (zB [X.] 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 16).

cc) Einer analogen Anwendung von § 6 [X.] bedarf es nicht. Die Umstellung auf die richtige [X.] gem. § 4 Satz 2 [X.] kann daher auch noch im Berufungsverfahren erfolgen. Anders als in den Fällen, in denen innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 [X.] kein Antrag erhoben wurde, der die Unwirksamkeit einer konkreten Kündigung zum Gegenstand hat, sondern ggf. nur ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO, ein gegen eine später oder zeitgleich wirkende andere Kündigung gerichteter Kündigungsschutz- oder Änderungsschutzantrag oder ein die Unwirksamkeit der Kündigung lediglich voraussetzender Leistungsantrag (zur Möglichkeit der analogen Anwendung von § 6 [X.] in diesen Fällen: vgl. [X.] 26. September 2013 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.]E 146, 161; 18. Dezember 2014 - 2 [X.] - Rn. 28, [X.]E 150, 234; 24. Mai 2018 - 2 [X.] - Rn. 31 f. , [X.]E 163, 24; 15. Mai 2012 - 7 [X.] - Rn. 23; 23. April 2008 - 2 [X.] - Rn. 23), ist durch einen rechtzeitig erhobenen Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] bereits die nämliche „punktualisierte“ (Änderungs-)Kündigung angegriffen. Eine spätere Umstellung auf einen Antrag nach Satz 2 der Bestimmung trägt lediglich dem im Fall einer Änderungskündigung mit Vorbehaltsannahme zu verfolgenden [X.]. Die Streitgegenstände des Beendigungsschutzantrags gem. § 4 Satz 1 [X.] und der [X.] nach § 4 Satz 2 [X.] sind aufgrund der unterschiedlichen, vom Gesetz vorgegebenen Antragsfassungen zwar nicht identisch, aber eng miteinander verknüpft (vgl. [X.] 24. Mai 2018 - 2 [X.] - Rn. 24, aaO).

2. Zu Recht hat das [X.] angenommen, die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 27. Dezember 2017 sei sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam iSv. §§ 1, 4 Satz 2 [X.], weil das Änderungsangebot schon nicht hinreichend bestimmt gewesen sei.

a) Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes gem. § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 [X.] liegen vor.

b) Die Präklusionsvorschrift des § 6 Satz 1 [X.] (dazu [X.] 21. März 2018 - 7 [X.] - Rn. 30; 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 35; 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.]E 140, 261) steht der fehlenden [X.]n Rechtfertigung der Änderungskündigung aufgrund einer Unbestimmtheit des [X.] nicht entgegen. Die Unbestimmtheit des [X.] ist kein von der mangelnden [X.]n Rechtfertigung der Änderungskündigung zu trennender eigener [X.]. Einer gesondert darauf bezogenen Rüge bedarf es daher nicht. Auch die mangelnde Bestimmtheit des [X.] führt vielmehr dazu, dass die mit der Änderungskündigung erstrebte Änderung der Arbeitsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt ist ([X.] 26. Januar 2017 - 2 [X.] - Rn. 12). Das Änderungsangebot ist nur dann sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 [X.], wenn der Arbeitgeber sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss ([X.] 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 16). Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer mangels hinreichender Bestimmtheit des [X.] schon nicht erkennen kann, welche Arbeitsleistung er fortan schulden soll (vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 2 [X.] - aaO).

c) Die Annahme des [X.]s, die streitbefangene Änderungskündigung sei wegen des unbestimmten [X.] sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 iVm. § 2 Satz 1 [X.] hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

aa) Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest [X.] und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen ([X.] 17. Februar 2016 - 2 [X.] - Rn. 18; 20. Februar 2014 - 2 [X.] - Rn. 38, [X.]E 147, 237). Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne Weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb der recht kurzen Frist des § 2 Satz 2 [X.] auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers ([X.] 17. Februar 2016 - 2 [X.] - Rn. 18; 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 18). Allerdings genügt ein Änderungsangebot dem Bestimmtheitsgebot auch dann, wenn sich ihm nach Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen ([X.] 25. April 2013 - 2 [X.] - Rn. 31). Dabei können und müssen auch außerhalb des Kündigungsschreibens liegende, zur Erforschung seines Inhalts geeignete Umstände herangezogen und berücksichtigt werden. Da sich das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht nur auf die Kündigungserklärung als solche, sondern auch auf das Änderungsangebot erstreckt ([X.] 18. Oktober 2018 - 2 [X.] - Rn. 17; 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 22), ist nach der Ermittlung des vom Erklärenden Gewollten aber zu prüfen, ob dieser Wille in der Urkunde noch einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat ([X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 23). Bei formbedürftigen Erklärungen ist nur der Wille beachtlich, der unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist ([X.] 29. September 2011 - 2 [X.] - Rn. 31).

bb) Das [X.] hat diese Grundsätze rechtsfehlerfrei auf den Streitfall angewandt. Es hat angenommen, das Änderungsangebot lasse schon den durch das Direktionsrecht (§ 106 Satz 1 GewO) ggf. auszufüllenden Rahmen der künftig vom Kläger als „Servicemitarbeiter“ geschuldeten Tätigkeit nicht erkennen. Nach dem eigenen Vortrag der [X.] gebe es bei ihr zwei verschiedene Arten von „Servicemitarbeitern“, nämlich die „normalen“ Servicemitarbeiter und solche, die als zum Technikbeauftragten qualifizierte Servicemitarbeiter eingesetzt werden. Welche Art von Tätigkeit als „Servicemitarbeiter“ dem Kläger angeboten worden sei und woraus sich ergeben sollte, welche der beiden Tätigkeiten gemeint gewesen sei, habe die Beklagte nicht ausgeführt.

(1) Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Änderungsangebot der [X.] um eine nichttypische Willenserklärung handelte, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar wäre, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist ([X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] - Rn. 15; 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 36; zu einem Änderungsangebot als nichttypischer Willenserklärung vgl. [X.] 18. Januar 2007 - 2 [X.] - Rn. 53), oder, sofern die Beklagte eine Vielzahl im Wesentlichen gleichlautender Änderungskündigungen ausgesprochen haben sollte (vgl. dazu [X.] 29. September 2011 - 2 [X.] - Rn. 32), ob eine typische Willenserklärung vorliegt, deren Auslegung durch das [X.] vom Senat in vollem Umfang nachzuprüfen wäre ([X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] - aaO).

(2) Die Auslegung des [X.]s hält selbst einer vollen Überprüfung stand. Dem Änderungsangebot waren keinerlei Anhaltspunkte dazu zu entnehmen, innerhalb welchen Rahmens sich das Direktionsrecht der [X.] gegenüber dem Kläger bei einer Beschäftigung als „Servicemitarbeiter“ zu halten hätte. Zwar kann es ausreichend sein, die zukünftig geschuldete Tätigkeit nur rahmenmäßig zu umschreiben. Es muss sich aber aus der Bezeichnung oder den sonstigen, in dem schriftlich unterbreiteten Änderungsangebot ausreichend Anklang findenden Umständen zumindest das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergeben oder zu erkennen sein, worin die geschuldete Tätigkeit bestehen soll (vgl. zur Vollstreckbarkeit eines Weiterbeschäftigungstitels: [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 44, [X.]E 152, 1; 15. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 130, 195). Dies war im Streitfall aus der Bezeichnung „Servicemitarbeiter“ nicht zu entnehmen. Das [X.] hat in den Entscheidungsgründen für den Senat bindend festgestellt (zu dieser Möglichkeit vgl. [X.] 24. Oktober 2017 - 1 [X.] - Rn. 16), dass es bei der [X.] zwei verschiedene Tätigkeitsbilder von „Servicemitarbeitern“ gab. Welche dieser Tätigkeiten vom Kläger geschuldet sein sollte, habe sich aus dem Änderungsangebot nicht ergeben. Verfahrensrügen hat die Beklagte dagegen nicht erhoben.

(3) Ob unter vergleichbaren Umständen ein Arbeitsvertrag mit der Tätigkeitsbezeichnung „Servicemitarbeiter“ zwischen den Parteien wirksam geschlossen worden wäre, kann entgegen der Auffassung der Revision dahinstehen. Abgesehen davon, dass insoweit für die Beurteilung der Bestimmbarkeit des Vertragsangebots mangels Schriftformerfordernisses auch ein regelmäßig vor Vertragsschluss mündlich erörterter Tätigkeitsinhalt zu berücksichtigen sein dürfte, wäre die Wirksamkeit der Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses nicht am Maßstab der [X.]n Rechtfertigung zu überprüfen.

cc) Soweit die Revision darauf hinweist, die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit eines Angebots stelle eine Voraussetzung für dessen Wirksamkeit und Annahmefähigkeit dar, trifft dies zwar zu (vgl. [X.] 17. Mai 2001 - 2 [X.]/00 - zu II 1 a der Gründe). Fehl geht indes die von ihr vertretene Auffassung, wegen der fehlenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des [X.] sei in Wirklichkeit keine Änderungskündigung, sondern eine Beendigungskündigung erklärt worden mit der Folge, dass der Kläger durch seinen Änderungsschutzantrag die Frist des § 4 Satz 1 [X.] nicht habe wahren können, und daher die Beendigungskündigung gem. § 7 Halbs. 1 [X.] als von Anfang an rechtswirksam gelte.

(1) Zum einen wäre, zumal der Kläger innerhalb der Klagefrist explizit einen Beendigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 [X.] erhoben hat, auch sein umgestellter Antrag, zumindest hilfsweise, als ein solcher Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] auszulegen gewesen.

(2) Zum anderen übersieht die Revision, dass die Beklagte hier, ohne dass Zweifel an dem von ihr erklärten Willen bestehen konnten, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, es zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen, und damit eine Änderungskündigung iSd. § 2 Satz 1 [X.] erklärt hatte, die mit diesem Inhalt mit Zugang beim Kläger gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wurde. Eine andere Frage ist, ob sich die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen mangels Bestimmtheit des [X.] im gerichtlichen Verfahren als rechtsunwirksam erwies. Die in § 2 Satz 2 [X.] vorgesehene Annahme unter Vorbehalt ermöglicht die Annahme auch eines unwirksamen Angebots, damit die Frage der Wirksamkeit im Änderungsschutzverfahren nach § 4 Satz 2 [X.] geklärt werden kann. Der Umstand, dass der Kläger das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat, ändert daher - entgegen der Ansicht der Revision - auch nichts an der Unwirksamkeit des [X.] mangels Bestimmtheit (vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 2 [X.] - Rn. 4, 12, 14; 10. September 2009 - 2 [X.] 822/07 - Rn. 9, 14, [X.]E 132, 78). Durch die Möglichkeit der Annahme unter Vorbehalt soll allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig davon, ob sich das Änderungsangebot als wirksam erweist - nicht mehr infrage stehen (vgl. [X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] 124/14 - Rn. 30, [X.]E 153, 94).

III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Koch     

        

    Schlünder    

        

    Rachor    

        

        

        

    Th. Gans    

        

    [X.]     

                 

Meta

2 AZR 26/19

21.05.2019

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Duisburg, 17. April 2018, Az: 2 Ca 43/18, Urteil

§ 1 Abs 2 KSchG, § 2 KSchG, § 4 S 2 KSchG, § 6 KSchG, § 7 KSchG, § 623 BGB, § 145 BGB, § 4 S 1 KSchG, § 106 S 1 GewO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2019, Az. 2 AZR 26/19 (REWIS RS 2019, 7106)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 2879 REWIS RS 2019, 7106

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

12 Sa 402/18 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


2 AZR 357/20 (Bundesarbeitsgericht)

Außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist


2 AZR 67/18 (Bundesarbeitsgericht)

Änderungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist - Kündigungsrücknahmevereinbarung


11 Sa 296/17 (LArbG München)

Streit um die Wirksamkeit von Änderungskündigungen, die Weiterbeschäftigung sowie Entgeltansprüche bei Einsatz als Leiharbeitnehmer


2 AZR 124/14 (Bundesarbeitsgericht)

Änderungskündigung - Beteiligung der Mitarbeitervertretung


Referenzen
Wird zitiert von

13 Sa 363/21

11 Ca 2950/20

11 Sa 876/20

11 Sa 106/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.