Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 646

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 11. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 745, 2038, 2040 Abs. 1 Die Erben können ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maß-nahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt. [X.], Urteil vom 11. November 2009 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Klinkhammer und Schilling für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2005 aufgeho-ben. Die Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 13. Mai 2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser verurteilt wird, an die Kläger 22.597,81 • nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hier-aus seit dem 6. Januar 2004 zu zahlen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten aufer-legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren vom Beklagten Entschädigung für die Nutzung [X.] Immobilie. 1 [X.] vermietete [X.] (im Folgenden: Erblasser) das mit der "[X.] " bebaute Grundstück in [X.] (im Folgenden: Grundstück [X.]) an 2 - 3 - die [X.] Der monatliche Mietzins betrug 399,25 M/DD[X.] Das Grundstück [X.] diente der Unterbringung der Puppenthea-tersammlung. 1989 verstarb der Erblasser; Erben nach ihm wurden Frau E. zu ¼, [X.] zu ½ und Frau U. zu [X.] Letztere schenkte ihren Erbteil im Jahre 1996 dem [X.] (im Folgenden: [X.]). Auf Seiten der Mieterin trat nach der [X.] zum 3. Oktober 1990 der beklagte [X.] als Rechtsnachfolger in den Vertrag ein. Die Miterben E. und B. verhandelten in der Folgezeit mit dem Beklagten vergeblich über eine Erhöhung des Mietzinses, der sich nach der [X.] auf 399,25 DM und ab 1. Januar 2002 auf 204,13 • belief. 3 Rechtsanwältin [X.] kündigte u.a. mit Schreiben vom 4. März 2002 den Mietvertrag gegenüber dem Beklagten zum 31. Mai 2002 "im Namen der [X.] nach [X.]"; gleichzeitig wi[X.]prach sie einer Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Konditionen. Die Beklagte räumte das Grundstück in der Folgezeit nicht. 4 Mit notariellem Vertrag vom 15. April 2003 verkauften die drei Miterben das Grundstück [X.] an die Kläger. Unter Ziffer 4 des Kaufvertrages war [X.], dass Besitz und die Nutzungen mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf die Kläger übergehen. Die Kläger wurden am 14. August 2003 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 5 Nachdem der Beklagte zunächst mit Schreiben vom 5. August 2003 für das Grundstück [X.] einen monatlichen Mietzins von 4.078 • angeboten hatte, erklärte er schließlich seinerseits mit Schreiben vom 30. September 2003 die Kündigung des Mietverhältnisses mit Wirkung zum 31. Dezember 2003. Der Beklagte gab das Grundstück [X.] am 5. Januar 2004 an die Kläger zurück. 6 - 4 - Das [X.] hat der auf Nutzungsentschädigung gerichteten Klage für den [X.]raum vom 4. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 23.788,23 • nebst Zinsen stattgegeben. Auf die von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. 7 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung, soweit die Klage noch aufrechterhalten worden ist. 8 I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, das Mietverhältnis zwi-schen den Parteien sei erst durch die Kündigung des Beklagten zum 31. [X.] beendet worden, weshalb bis dahin auch lediglich der vertraglich bestimmte Mietzins in Höhe von 213,04 • monatlich von der Beklagten ge-schuldet werde. 9 Der Kündigung vom 4. März 2002 [X.] es an der notwendigen Vertretungsmacht. Es sei erforderlich gewesen, dass alle drei Miterben gemein-schaftlich i.S. von § 2040 BGB die Kündigung des Mietverhältnisses erklärten. Die Notwendigkeit des gemeinschaftlichen Handelns aller Miterben ergebe sich daraus, dass die Kündigung das Mietverhältnis beende, mithin eine Verfügung hierüber im Sinne von § 2040 BGB getroffen werde und damit elementar der 10 - 5 - zentrale Satzungszweck des [X.]s - Betreiben der Puppensammlung - verloren gehe. Eine Mitwirkung des [X.]s sei auch nicht im Hinblick auf eine optimale Nachlassverwaltung - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachlasserhaltung (§§ 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 745 BGB) - nach § 242 BGB entbehrlich gewesen. Einer Zustimmung zur Kündigung des Grundstücks [X.] hätte der eigene Satzungszweck des [X.]s entgegengestanden. Der [X.] als Miterbe habe weder der Zeugin [X.] noch dem [X.] eine wirksame Vollmacht erteilt. Eine wirksame Bevollmächtigung der Zeugin [X.] ergebe sich auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht. 11 II. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Über-prüfung stand. 12 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses eine Verfügung i.S. des § 2040 Abs. 1 BGB ist. 13 Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der Senat für [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die [X.] eines Pachtvertrages über ein Nachlassgrundstück durch eine Erben-gemeinschaft als Verpächterin eine Verfügung i.S. des § 2040 Abs. 1 BGB ist ([X.] Urteil vom 28. April 2006 - [X.] 10/05 - [X.], 1026). Eine sol-che Kündigung sei zwar keine Verfügung über das verpachtete Grundstück, wohl aber eine Verfügung über die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die [X.] zu dem Nachlass gehörende [X.]. Auch sie gehöre zu den 14 - 6 - Rechten, auf die sich eine Verfügung i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB beziehen könne. Durch die Kündigung des Vertrags werde das Recht aufgehoben, denn damit erlösche der Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung des [X.] ([X.] [X.]O). 15 2. Jedoch war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Wirksamkeit der Kündigung vom 4. März 2002 nicht erforderlich, dass alle drei Miterben gemeinschaftlich die Kündigung des Mietverhältnisses erklärten. Das ergibt sich aus § 2038 BGB, der die Vorschrift des § 2040 BGB im vorliegenden Fall verdrängt. Gemäß § 2038 BGB steht auch die Verwaltung des Nachlasses den [X.] grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegen-über allerdings verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemä-ßen Verwaltung erforderlich sind. Gemäß § 745 Abs. 1 BGB, der nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Anwendung gelangt, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ord-nungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Fügt sich der überstimmte Miterbe dem Mehrheitsbeschluss nicht, so können ihn die übrigen Miterben etwa auf Abgabe der für die Verfügung erforderlichen Willenserklärung verklagen. Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung des anderen treffen. Nach § 2040 Abs. 1 BGB können die Erben über einen Nachlassgegenstand jedoch nur gemeinschaftlich verfügen. 16 Die Frage, ob § 2040 Abs. 1 BGB für Verfügungen über einen [X.] ausnahmslos anwendbar ist oder ob § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 745 Abs. 1 BGB im Falle mehrheitlich beschlossener 17 - 7 - Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gegenüber § 2040 Abs. 1 BGB vorrangig ist, ist umstritten. 18 a) Bislang ist der [X.] davon ausgegangen, dass [X.] von § 2040 Abs. 1 BGB stets sämtliche Miterben gemeinschaftlich vornehmen müssen, auch wenn sie zugleich Maßnahmen der ordnungsgemä-ßen Nachlassverwaltung sind ([X.] [X.] 38, 122, 124). Allerdings hat der [X.] in dem Verfahren [X.] 10/05 auf Anfrage des [X.] mitgeteilt, dass er an dieser Auffassung nicht mehr fest-halte (vgl. [X.] Urteil vom 28. April 2006 - [X.] 10/05 - [X.], 1026, 1027). Der [X.] hat sich in seinem Urteil vom 28. April 2006 mit der Streitfrage eingehend beschäftigt, sie im Ergebnis jedoch offen gelassen ([X.] [X.]O S. 1027 f. m.w.N.). Allerdings hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die strikte Einhaltung des - aus der gesamthänderischen [X.] herrührenden - Prinzips des gemeinschaftlichen Handelns bei [X.] jedenfalls dann nicht für einsichtig halte, wenn sich die Verfügungen nicht nachteilig auf den [X.] auswirkten ([X.]O S. 1028). 19 In seiner Entscheidung vom 28. September 2005 ([X.] 164, 181, 184 f.) hat der I[X.] des [X.], der u. a. über die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Miterbe im Rahmen der Nachlassverwaltung zur Mit-wirkung an einer Verfügung verpflichtet ist, klargestellt, dass unter den Begriff der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses i.S. von § 2038 Abs. 1 BGB alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten fallen. Dazu zählten grundsätzlich auch Verfügungen über [X.], nur müsse neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen 20 - 8 - Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine [X.] zu begründen ([X.] 164, 181, 184). Die systematische Stel-lung des engeren § 2040 Abs. 1 BGB, der dem weitergehenden § 2038 Abs. 1 BGB nachfolge, unterstütze ein solches Verständnis, das auch durch die Ent-stehungsgeschichte belegt werde. Nach den Motiven zum Bürgerlichen Ge-setzbuch umfasse die Verwaltung - ähnlich weit - die gesamte tatsächliche und rechtliche Verfügung über [X.], schließe also Veräußerungen, zu denen der Verwalter berechtigt sei, nicht aus ([X.] 164, 181, 185 unter [X.] auf [X.], Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch 5. Bd. S. 337 zu § 1978 Abs. 1). b) In der Literatur werden verschiedene Auffassungen zu dem Verhältnis zwischen § 2038 BGB und § 2040 BGB vertreten (zum [X.] s. be-reits [X.] Urteil vom 28. April 2006 - [X.] 10/05 - [X.], 1026, 1027). 21 [X.]) Eine Meinung spricht sich für einen Vorrang der Regelung des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB aus. Danach sollen mehrheitlich beschlos-sene Maßnahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung auch [X.] umfassen; Einstimmigkeit wäre demzufolge nicht erforderlich (AnwK-BGB/[X.]. § 2040 [X.]. 13; [X.]. [X.]. [X.] 2007, 133, 134 f.; [X.]/[X.] BGB 12. Aufl., § 2040 [X.]. 2; Soergel/M. Wolf BGB 13. Aufl. § 2038 [X.]. 5; [X.] Erbrecht 4. Aufl. § 19 [X.]. 19; [X.] Erbrecht 17. Aufl. [X.]. 736; [X.] 1997, 222, 230 f.; [X.] ZMR 1967, 193, 195; [X.]/[X.] Erbrecht 14. Aufl. S. 613 f.; vgl. auch [X.]/[X.] BGB 68. Aufl. § 2038 [X.]. 5). 22 [X.]) Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass Verfügungen über einen Nachlassgegenstand als Maßnahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden könnten, wenn dadurch das nach 23 - 9 - § 2040 Abs. 1 BGB geschützte Interesse der anderen Miterben an der Werter-haltung des Nachlasses nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. RGRK/[X.] 12. Aufl. § 2040 [X.]. 2; [X.] WM 1970, 573, 576; [X.] [X.] 2007, 131, 134 f.; neuerdings auch [X.]/Walker Erbrecht 23. Aufl. [X.]. 507). 24 cc) Die wohl überwiegende Auffassung nimmt mit der früheren Recht-sprechung des [X.]s des [X.] an, dass auch für Verfü-gungen über einen Nachlassgegenstand, die zugleich Maßnahmen der [X.] Nachlassverwaltung sind, die speziellere Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB gelte; danach müssten solche Verfügungen von sämtlichen [X.] gemeinschaftlich vorgenommen werden ([X.]/[X.]/[X.]. § 2040 [X.]. 2; [X.]/[X.] BGB 12. Aufl. § 2040 [X.]. 3; [X.]. Erbrecht 15. Aufl. [X.]. 685; [X.][X.] 4. Aufl. § 2040 [X.]. 3 und [X.]. 7 ff.; [X.]/[X.] BGB 2002 § 2038 [X.]. 40, § 2040 [X.]. 1 und 18; [X.]. [X.] 2006, 360 f.; [X.] [X.] 1972 S. 13, 30 ff.; [X.]/[X.] Erbrecht 5. Aufl. S. 1130; [X.] Erbrecht 3. Aufl. [X.]. 986; [X.]/[X.] [X.]O § 2040 [X.]. 1, vgl. aber auch § 2038 [X.]. 5). Allerdings soll nach Auffassung einiger Autoren § 2038 Abs. 1 BGB in den Fällen gegenüber § 2040 Abs. 1 BGB den Vorrang genießen, in denen ge-mäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB jeder Miterbe die zur Erhaltung not-wendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen kann; insoweit soll er auch wirksam verfügen können (so [X.] [X.]O [X.]. 686; [X.] [X.] [X.]O § 2040 [X.]. 3; [X.]/[X.] [X.]O § 2040 [X.]. 1; [X.] [X.]O S. 27 f.; [X.] [X.]O [X.]. 987; s. auch [X.]/[X.]/[X.] BGB § 2040 [X.]. 2; dagegen [X.]/[X.] [X.]O § 2038 [X.]. 40). 25 - 10 - c) Der Senat folgt jedenfalls für den Fall der Kündigung eines Mietver-hältnisses der erst genannten Auffassung (oben [X.]). Danach können die Erben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ord-nungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt. 26 27 [X.]) § 2038 [X.]. § 745 Abs. 1 BGB ermöglicht den Erben, aufgrund ei-nes Mehrheitsbeschlusses wirksam Verpflichtungsgeschäfte zum Zwecke ord-nungsgemäßer Verwaltung abzuschließen (s. nur [X.] 56, 47, 52). Die Nach-lassverwaltung umfasst sowohl Geschäftsführung wie Vertretung, betrifft also sowohl das Innen- wie das Außenverhältnis (h.M.; [X.] 56, 47, 52; [X.]/[X.] [X.]O § 2038 [X.]. 40 m.w.N. zum [X.]; siehe auch [X.] ZMR 1967, 193, 195). Wenn aber die Erben durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Nachlassverwaltung verbindlich Verträge mit [X.] und damit obligatorische Rechtspositionen begründen können, ist nicht er-sichtlich, wieso es ihnen verwehrt sein sollte, diese Rechte - ebenfalls mehrheit-lich - wieder aufzuheben (s. dazu auch [X.] ZMR 1967, 193, 195). Die [X.] ist ein bezogen auf das Schuldverhältnis unselbständiges, akzessori-sches Gestaltungsrecht (vgl. [X.] 95, 250, 254; Senatsurteil vom [X.] 1997 - [X.] ZR 119/96 - NJW 1998, 896, 897 m.w.N.). Es liegt nahe, dem Recht, einen Vertrag zu begründen, auch das Recht folgen zu lassen, diesen wieder zu kündigen. Zwar bezieht sich die hier im Streit stehende Kündigung auf ein Mietver-hältnis, das bereits im [X.]punkt des Erbfalls bestanden hatte und damit nicht erst von den Erben begründet worden ist; sie stellt mithin eine Verfügung über die zum Nachlass gehörende Mietzinsforderung dar (vgl. [X.] Urteil vom 28. April 2006 - [X.] 10/05 - [X.], 1026 zur [X.]). Nichts anderes würde sich aber ergeben, wenn die Erben im Rahmen einer 28 - 11 - ordnungsgemäßen Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss gemäß §§ 2038, 745 BGB selbst einen Mietvertrag mit einem Dritten über eine zum Nachlass gehö-rende Immobilie abschlössen. Denn gemäß § 2041 Satz 1 BGB würde die [X.] dieses Vertrages entstehende Mietzinsforderung im Wege der [X.] ebenfalls in den Nachlass fallen (vgl. [X.] Urteil vom 6. Mai 1968 - [X.]/66 - NJW 1968, 1824). Das Argument, aus dem der Gesamthandsgemeinschaft innewohnenden Prinzip der Gemeinschaftlichkeit folge die Notwendigkeit, einstimmig zu han-deln, vermag nicht zu überzeugen. Denn dieser Grundsatz ist bereits durch die [X.] in § 2038 BGB, die u.a. auch Mehrheitsentscheidungen zulässt, mehrfach durchbrochen ([X.] Urteil vom 28. April 2006 - [X.] 10/05 - [X.], 1026, 1028). Hinzu kommt, dass selbst Vertreter der überwie-genden Auffassung bei Maßregeln, die gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, mit guten Gründen jeden Miterben ohne Mitwirkung der anderen für verfügungsberechtigt erachten, ob-gleich § 2040 Abs. 1 BGB seinem Wortlaut nach (auch) keine Ausnahmen für so genannte [X.] zulässt (vgl. [X.] 1997, 222, 231 und [X.] [X.]O [X.]. 19). 29 Schließlich sind die Erben, die sich in der Minderheit befinden, auch oh-ne ein aus § 2040 Abs. 1 BGB hergeleitetes "Vetorecht" (so [X.] [X.] [X.]O § 2040 [X.]. 1) hinreichend geschützt. Zwar kann die Mehrheit der Erben - folgt man der überwiegenden Auffassung - gegen das Veto des überstimmten Erben ohne ein gerichtliches Verfahren, das auf Abgabe der für die Verfügung erforderlichen Willenserklärung gerichtet ist, über den [X.] nicht wirksam verfügen. In diesem Verfahren kann der überstimmte Erbe überprüfen lassen, ob der Mehrheitsbeschluss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügt. Das ändert aber nichts daran, dass [X.] - 12 - fügungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ohnehin unwirksam sind und damit eine Rechtsänderung nicht zu begründen vermögen. Dass eine etwa notwendig werdende Rückabwicklung mitunter Schwierigkeiten bereiten kann, muss im Interesse der Verkehrsfähigkeit des Nachlasses hingenommen wer-den, zumal Schadensersatzansprüche gegen die [X.] Schutz gewähren (vgl. [X.] 164, 181, 184; [X.] 1997, 222, 231). Der überwiegenden Auffassung, wonach bei Verfügungen, die [X.] § 2038 Abs. 1 BGB darstellen, ausnahmslos § 2040 Abs. 1 BGB als speziellere Norm zur Anwendung gelan-gen soll, vermag der Senat daher jedenfalls für den vorliegenden Fall der [X.] nicht zu folgen. 31 [X.]) Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist freilich, dass es sich bei ihr um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme handelt. Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhal-tung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten ([X.] 164, 181, 184; [X.]/[X.] [X.]O § 2038 [X.]. 3). Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme ist aus objektiver Sicht zu beurteilen. Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirt-schaftlich denkenden Beurteilers ([X.] 6, 76, 81; 164, 181, 188; [X.]/ [X.] [X.]O § 2038 [X.]. 6). Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 745 Abs. 3 BGB kann eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes, also des gesamten Nachlasses ([X.] 164, 181, 186), nicht beschlossen werden. 32 Daraus folgt, dass Kündigungen, die dem Interesse des einzelnen [X.] an der Werterhaltung des Nachlasses nicht gerecht werden, mithin zu einer Entwertung des Nachlasses führen, keine ordnungsgemäße Verwaltung [X.] - 13 - stellen können (vgl. auch Soergel/M. Wolf [X.]O § 2040 [X.]. 1; [X.] [X.]O; offen gelassen von [X.] Urteil vom 28. April 2006 - [X.] 10/05 - [X.], 1026, 1027). Einer gesonderten Heranziehung des diesen Kriterien entspre-chenden Schutzzweckes des § 2040 Abs. 1 BGB (so [X.] [X.]O; [X.] [X.] 2007, 133, 134 f.) bedarf es daher nach Auffassung des Senats nicht. Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der [X.] gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB ohnehin verpflichtet ist, an den Maßregeln mitzuwirken, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Geschützt ist allerdings nur das Interesse der Erben, eine Entwertung des Nachlasses zu vermeiden ([X.] [X.]O). Darüber hinaus gehende Interessen, wie vorliegend etwa das Interesse des [X.]s, den Mietvertrag fortzu-führen, um die Unterbringung der st[X.]tlichen Puppentheatersammlung zu ge-währleisten, oder ein etwaiges Interesse, die Räumlichkeiten entsprechend ih-rer historischen Bedeutung kulturell für die Öffentlichkeit zugänglich zu nutzen, bleiben außer Betracht. Denn nach §§ 2038, 745 BGB muss der einzelne Mit-erbe den Entzug der konkreten Nutzungsmöglichkeit hinnehmen, weil die vor-genannten Normen nur die [X.], nicht aber die reale Eigennutzung gewährleisten ([X.] 164, 181, 188). 34 d) Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene und zugleich verneinte Frage, ob eine Mitwirkung des [X.]s als Miterbe nach § 242 BGB im Hinblick auf eine "optimale Nachlassverwaltung" entbehrlich gewesen sei, kommt es mithin nicht an. Deshalb kann auch die Frage dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör der Kläger verletzt hat, weil es seiner Entscheidung fälschlicherweise zugrunde gelegt hat, dass der Erblasser den [X.] als Erben eingesetzt habe. 35 - 14 - 3. Gemessen an den vorstehend genannten Anforderungen ist der mit dem Beklagten bestehende Mietvertrag mit Schreiben vom 4. März 2002 von der Erbengemeinschaft wirksam zum 31. Mai 2002 gekündigt worden. Die [X.] erfolgte durch Mehrheitsbeschluss seitens der Erben und entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. 36 37 a) Zwar hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Mehrheitsbe-schlusses i.S. von § 2038 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 745 Abs. 1 BGB - aus seiner Sicht konsequent - nicht ausdrücklich festgestellt. Gleichwohl kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Dass das [X.] vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses ausgegangen ist, lässt sich den Urteilsgründen entnehmen. Nachdem das [X.] zunächst fest-gestellt hatte, dass die die Kündigung aussprechende Zeugin [X.] hierzu von [X.] drei Miterben bevollmächtigt worden sei, hat das Berufungsgericht ausge-führt, dass alle drei Miterben gemeinschaftlich i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB die Kündigung des Mietverhältnisses hätten erklären müssen, eine wirksame Voll-macht hinsichtlich des [X.]s jedoch gefehlt habe. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts waren die übrigen Mitglieder der Erben-gemeinschaft Erben zu ¼ und zu [X.] Damit war Stimmenmehrheit nicht nur nach [X.], sondern - was hier gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblich ist - auch nach der durch den Erbfall begründeten [X.] gegeben ([X.] 1997, 169, 173). Da es zur Beschlussfas-sung nicht der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens bedarf ([X.]R BGB § 745 Abs. 1 - Verwaltungsmaßnahme 1), die Beschlussfassung damit auch konkludent erfolgen kann ([X.] 1997, 169, 173), lagen hier die Vor-aussetzungen für einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss vor. b) Die Kündigung entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar hat sich das Berufungsgericht nicht damit befasst, ob die Voraussetzungen der 38 - 15 - §§ 2038, 745 BGB vorliegen. Andererseits hat es Feststellungen dazu getrof-fen, was die Beklagte ausweislich des [X.] an Miete zu zahlen hatte, nämlich monatlich 204,13 •. Außerdem hat es im Tatbestand seines Urteils festgestellt, dass der Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 5. August 2003 einen monatlichen Mietzins in Höhe von 4.078 • angeboten hatte. Aus diesem Schreiben geht zudem hervor, dass der Beklagte diesen Betrag unter Zugrundelegung des örtlichen [X.] ermittelt hatte. Die Kündigung des [X.] gegenüber dem Beklagten stellt sich demnach objektiv als wirtschaftlich vernünftig dar, weil die Vermietung des - unstreitig - 4.900 m² gro-ßen Hausgrundstückes (mit 1.090 m² Nutzfläche) für nur 204,13 • monatlich für die Erbengemeinschaft offenkundig unwirtschaftlich war. Hinzu kommt, dass der Beklagte ersichtlich selbst von einem angemessenen Mietzins von monat-lich 4.078 • ausgegangen ist. Bei einem so offensichtlichen Missverhältnis zwi-schen angemessener Miete und bezahlter Miete bedarf es keiner weiteren Feststellungen. Damit führt die Kündigung des Mietverhältnisses auch nicht zu einer Entwertung des Nachlasses; vielmehr ermöglicht sie den Abschluss eines neuen Mietverhältnisses zu besseren, den Wert des Nachlasses steigernden Konditionen. 4. Da die Kündigung mithin zum 31. Mai 2002 wirksam ausgesprochen worden ist, der Beklagte das Mietobjekt indes erst Anfang 2004 an die Kläger zurückgegeben hat, hat das [X.] ihnen zu Recht für den hier streitge-genständlichen [X.]raum einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB zugesprochen. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach der ortsüblichen Miete, die nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien mit 4.078 • monatlich in Ansatz zu bringen ist. Diesem vom [X.] gewählten Ansatz ist der Beklagte mit seiner Berufung nicht entgegengetreten. Freilich ist hiervon der vom Beklagten in dem fraglichen [X.]raum gezahlte Mietzins in [X.] zu bringen. Soweit den Klägern Nutzungsentschädigung für die [X.] bis zu 39 - 16 - ihrer Eintragung ins Grundbuch aus abgetretenem Recht zuzuerkennen ist, be-ruht dies auf den entsprechenden vom Beklagten mit seiner Berufung nicht an-gegriffenen und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. [X.] Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung [X.]. Die im Tenor enthaltene Einschränkung beruht auf dem [X.], dass die Kläger ihre Klage wegen der von dem Beklagten geleisteten Mietzahlungen in der Berufungsinstanz teilweise zurückgenommen haben. 40 Dose [X.] [X.] Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.2005 - 10 O 2351/04 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 6 U 1072/05 -

Meta

XII ZR 210/05

11.11.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05 (REWIS RS 2009, 646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 646

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