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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] 103/07 vom 14. April 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 73 Abs. 1 § 73 Abs. 1 [X.] enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestim-mung, aufgrund der einem (früheren) [X.]mitglied ein Sonderbei-trag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten einer [X.] oder -vertretung auferlegt werden kann, wenn die Maßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet wurde. [X.], Beschluss vom 14. April 2008 - [X.] 103/07 - [X.] wegen Festsetzung eines Sonderbeitrags - 2 - Der [X.], [X.], hat am 14. April 2008 durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. [X.] beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 2. Senats für Notarsachen des [X.] vom 13. Juli 2007 und der Festsetzungsbe-schluss der Antragsgegnerin vom 5. April 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen. [X.] Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert beträgt 30.022,72 •. Gründe: [X.] Der Antragsteller war [X.] mit Amtssitz in [X.]. 1 Mit Verfügung vom 24. März 2005 leitete die Präsidentin des [X.] gegen den Antragsteller wegen des Verdachts zahlreicher vorsätzlich begangener Dienstvergehen ein förmliches Disziplinar-2 - 3 - verfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ein und sprach zugleich die vorläufige Amtsenthebung aus. Das Disziplinarverfahren wurde nicht zu Ende geführt, da der [X.] seine Entlassung aus dem Amt beantragte, die die Präsidentin des [X.] durch Verfügung vom 18. April 2005 mit Wirkung zum 30. August 2005 aussprach. 3 Die Landesjustizverwaltung bestellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 auf Vorschlag der Antragsgegnerin den Notar [X.]bis zum 15. Oktober 2006 als Verwalter des Notariats des Antragstellers. Die [X.] bewilligte dem Verwalter im Hinblick auf den Umfang der Abwicklung eine Vergütung von 75 • pro Stunde. 4 Mit "[X.]" vom 5. April 2006 setzte die Antragsgegne-rin auf der Grundlage von Nummer II[X.] 3) und 4) ihrer Beitragsordnung zum Ausgleich der dem Notariatsverwalter für den Zeitraum vom 14. Oktober 2005 bis zum 1. März 2006 zu zahlenden Vergütung einen Sonderbeitrag in Höhe von 27.522,72 • sowie einen [X.] von 2.500 • für den durch die Bearbeitung verursachten [X.] fest. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Bestimmungen der Beitragsordnung für das [X.] lauten wie folgt: 5 "II[X.] Sonderbeitrag - Schadensverursachung
– 3) Ist eine [X.] oder Notarvertretung durch wissentliche Pflichtverletzung eines [X.]mit-glieds verursacht, kann die [X.] gegen dieses [X.] einen Ausgleichsbetrag festsetzen in - 4 - Höhe der dem [X.]/[X.] zu zahlen-den Vergütung sowie zusätzlich einen Ausgleichsbetrag von bis zu • 2.500,-- für den durch die Bearbeitung ver-ursachten [X.] der [X.]. 4) [X.] nach den vorstehenden [X.] wird durch das Ausscheiden des Notars aus dem Amt nicht berührt." Der Antragsteller hat gegen den [X.] Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gestellt, den das [X.] zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 6 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]) und begründet. Der angefochtene [X.] der Antragsgegnerin ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rech-ten (§ 111 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Für Nummer II[X.] 3) und 4) der Beitragsord-nung der Antragsgegnerin besteht keine gesetzliche Ermächtigung, soweit auch ehemalige [X.]er in Anspruch genommen werden sollen, wenn die [X.], wie hier, erst nach dem Ausscheiden aus dem [X.] wurde. 7 1. Satzungen öffentlich-rechtlicher Verbände bedürfen zwar anders als Rechtsverordnungen grundsätzlich keiner nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hin-reichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung, so dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG weder direkt noch analog anwendbar ist. Vielmehr ist grundsätzlich die in-haltlich nicht näher bestimmte allgemeine Übertragung von Satzungsautonomie für einen bestimmten Kompetenzbereich der Selbstverwaltung in eigenen [X.] - 5 - legenheiten ausreichend ([X.] 33, 125, 157 ff; [X.] in [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., 2005, § 19 Rn. 12; [X.], [X.], in Handbuch des [X.], 3. Aufl., 2007, § 105 Rn. 39). Allerdings bedürfen wegen des aus den Grundrechten und dem [X.] folgenden Vorbehalts des Gesetzes Satzungsbestimmungen, die Eingrif-fe in Grundrechte, insbesondere in Freiheit und Eigentum, vorsehen, einer be-sonderen gesetzlichen Ermächtigung. Bei der Überantwortung der Rechtsset-zungskompetenz muss der Gesetzgeber die durch Satzungsrecht möglichen Einschränkungen besonders deutlich vorgeben, wenn Grundrechte empfindlich beeinträchtigt werden ([X.] 101, 312, 323; [X.] aaO Rn. 33; [X.], Kammerrecht, [X.]). Dies gilt erst recht, wenn die Interessen Dritter be-rührt werden, insbesondere wenn die Satzung auch für Außenstehende gelten soll, die in dem satzungsgebenden Organ der Selbstverwaltungseinheit nicht (mehr) repräsentiert sind und demzufolge auch nicht an der Selbstverwaltung partizipieren ([X.] aaO; ferner [X.] aaO Rn. 13; [X.] aaO Rn. 34; vgl. auch [X.], Die personellen Grenzen der Autonomie öffentlich-recht-licher Körperschaften, S. 179 ff). 2. Eine solche Ermächtigung für die Erhebung von Beiträgen in Fallgestal-tungen wie der vorliegenden enthält die [X.] nicht. 9 a) Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen durch die [X.] ist § 73 Abs. 1 [X.]. Danach erhebt die Kammer von den Nota-ren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("von den Notaren") dürfen Beiträge nur von den aktuellen Mitgliedern der [X.] erhoben werden. Die [X.] verwendet den Begriff "Notar" nur für diesen Personenkreis. Ehemalige Notare, deren Amt, etwa wegen Erreichens der Altersgrenze oder Entlassung, 10 - 6 - erloschen ist (§ 47 Nr. 1 und 2, § 48, § 48a [X.]), werden als "frühere Notare" bezeichnet (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.]; siehe ferner § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.]). b) Allerdings gilt dies bei einer an seinem Zweck orientierten Auslegung des § 73 Abs. 1 [X.] nicht uneingeschränkt. So bestehen keine Bedenken dagegen, Beiträge, die während der Zugehörigkeit eines mittlerweile ausge-schiedenen Notars zur Kammer fällig geworden sind, auch nach Ende der [X.] einzufordern und notfalls nach § 73 Abs. 2 [X.] zwangsweise bei-zutreiben, da der Schuldner zum Zeitpunkt des vollständigen Entstehens des Beitragstatbestands noch Notar war. Ansonsten hätte er es - etwa bei [X.] Erreichen der Altersgrenze - in der Hand, sich durch [X.] seiner Beitragspflicht zu entziehen. 11 c) Jedoch ist eine darüber hinausgehende Auslegung des § 73 Abs. 1 [X.], nach der die Satzungen der [X.] eine Beitragspflicht für die [X.] gemäß § 56 Abs. 2 [X.] zu Lasten des ausgeschiede-nen [X.]s vorsehen können, auch unter Berücksichtigung des Geset-zeszwecks nicht möglich. 12 Zu den Aufgaben, zu deren Finanzierung die [X.] gemäß § 73 Abs. 1 [X.] Beiträge erheben darf, gehört zwar auch die Vergütung des Nota-riatsverwalters (§ 59 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Im Gegenzug stehen der Kammer etwaige Überschüsse aus der [X.] zu (§ 60 [X.]). Das be-deutet, dass für die Aufwendungen aus [X.]en grundsätzlich Beiträge erhoben werden können. Dies gilt insbesondere auch für die Notari-atsverwaltung gemäß § 56 Abs. 2 [X.], die frühestens mit Wirkung des Aus-scheidens eines [X.]s aus dem Amt und damit aus der [X.] 13 - 7 - angeordnet werden kann. Hieraus folgt indessen eine Ermächtigung zum Erlass von [X.], die die Festsetzung eines Sonderbeitrags zu Lasten des vormaligen Notars vorsehen, nicht. Es wird bereits bezweifelt, ob es über-haupt zulässig ist, einzelne Notare mit [X.] zu belasten (z.B. [X.] in [X.]/Vaasen, [X.]/BeurkG, 2. Aufl., 2004, § 73 [X.] Rn. 11 m.w.N.). Ob diesen Bedenken zu folgen ist, kann hier auf sich beruhen. [X.] lässt sich der bloßen Aufgabenzuweisung in § 56 Abs. 2 und § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 73 Abs. 1 [X.] nur entnehmen, dass der Aufwand für [X.]en durch Beiträge gedeckt werden kann. Dem Gesetz ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass hierfür Sonderbeiträge erho-ben werden dürfen, geschweige denn, dass dies zu Lasten von nicht mehr der Kammer angehörenden Personen, mithin zum Nachteil Außenstehender, erfol-gen darf. Die [X.], dass es angemessen erscheint, einen Notar, der seiner Entfernung aus dem Amt wegen vorsätzlicher Verletzung von Dienstpflichten durch ein Entlassungsgesuch zuvor gekommen ist, für die finan-ziellen Folgen der deshalb notwendigen [X.] einstehen zu [X.] und damit nicht die Gesamtheit der Notare einer Kammer zu belasten, ge-nügt hierfür nicht. Sie hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat. Damit fehlt es an der, wie ausgeführt, notwendigen besonderen, klaren - 8 - gesetzlichen Ermächtigung zur Inanspruchnahme Dritter durch die Beitragssat-zung der [X.]. [X.] [X.] [X.] Doyé [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.07.2007 - 2 Not 2/06 -
Meta
14.04.2008
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 103/07 (REWIS RS 2008, 4519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4519
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