Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2014, Az. 1 StR 381/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2413

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Gegenstand

Strafverfahren: Verfahrensrüge wegen unterlassener Benachrichtigung des Beschuldigten vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Die Rüge der Verletzung des § 168c Abs. 5 StPO hat keinen Erfolg. Dabei kann der [X.] offen lassen, ob überhaupt ein Recht auf Benachrichtigung besteht, wenn der Beschuldigte - wie hier -bereits vom Termin ausgeschlossen worden war (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 1982 - 2 StR 434/82, [X.]St 31, 140, 142; ebenfalls offen gelassen von [X.], Beschluss vom 3. März 2011 - 3 StR 34/11). Denn jedenfalls lässt das [X.] noch hinreichend erkennen, dass es rechtsfehlerfrei die Unterlassung der Benachrichtigung für gerechtfertigt hielt ([X.]) und sich insoweit die Ausführungen im ermittlungsrichterlichen Beschluss vom 16. Mai 2013, der sich auch mit den Voraussetzungen des § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO befasst, zu eigen gemacht hat. Vor diesem Hintergrund braucht der [X.] auch nicht zu entscheiden, ob die Rüge in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise erhoben ist. Hieran könnten im Hinblick auf den fehlenden Vortrag dazu, ob der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Kenntnis von der bevorstehenden Vernehmung erhalten hat, Zweifel bestehen. Ohne Kenntnis von diesen, allein in der Sphäre des Beschuldigten wurzelnden und dem Revisionsgericht nicht zugänglichen Tatsachen (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fallkonstellationen [X.], Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81, [X.]St 30, 131, 135; Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 43/98, [X.], 369) könnte der [X.] nämlich nicht prüfen, ob die Rechte des Beschuldigten, auf die [X.] in einer nicht an seine Anwesenheit anknüpfenden Weise Einfluss nehmen zu können (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2012 - 5 StR 401/12; Urteil vom 11. Mai 1976 - 1 [X.], [X.]St 26, 332), beeinträchtigt worden sind. Dies versteht sich in der vorliegenden Fallkonstellation, in der der weiträumig vor dem Termin hiervon benachrichtigte Verteidiger den Termin wahrnimmt, sein Fragerecht ausübt und der Beschuldigte selber in nicht angefochtener Weise von der Anwesenheit ausgeschlossen ist, ausnahmsweise nicht von selbst.

[X.]                         Jäger                          Cirener

                 [X.]

Meta

1 StR 381/14

07.10.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Augsburg, 17. Februar 2014, Az: 3 KLs 209 Js 115724/13

§ 168c Abs 5 S 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2014, Az. 1 StR 381/14 (REWIS RS 2014, 2413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2413

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III-2b Ss 277/02 - 4/03 I (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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