Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2011, Az. KZR 18/10

Kartellsenat | REWIS RS 2011, 2274

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
KZR 18/10
Verkündet am:
18. Oktober
2011
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamt
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Stornierungsentgelt
BGB § 315; [X.] §§ 14, 14e, 14f; [X.] § 21
Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die Entgelte für die Benutzung seiner Eisenbahninfrastruktur durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen -
bei Beachtung der eisenbahnrechtlichen Entgeltgrundsätze -
nach billigem Ermessen i.S. des
§ 315 BGB festzusetzen.

[X.], Urteil vom 18. Oktober 2011 -
KZR 18/10 -
OLG [X.]

LG [X.]

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Der [X.]ellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom
28. Juni 2011 durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und [X.]
Strohn, Dr.
Bacher
und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. [X.]ellsenats des [X.] vom 3. März 2010 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die beklagte [X.], eine Tochtergesellschaft der [X.], ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen i.S. des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz ([X.]). Sie unterhält nahezu das gesamte Schienennetz in [X.]. Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt dieses Netz im Rahmen des Schienengüterverkehrs. Die [X.]en streiten über die Höhe des Entgelts für Stornierungen.
Die Bedingungen des [X.] einschließlich der Entgeltgrundsätze legt die [X.] gemäß § 4 [X.] ([X.]) in ihren [X.] fest. Auf deren Grundla-1
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ge schließt sie mit den an einem Netzzugang interessierten Eisenbahnver-kehrsunternehmen Infrastrukturnutzungsverträge. Diese Verträge sind wiede-rum Grundlage für die über die konkrete Trassennutzung abzuschließenden [X.]. Die
[X.]
werden entweder für den einjährigen Zeitraum der Gültigkeit eines [X.] geschlossen oder für die Nutzung einer Trasse außerhalb des [X.], den sog. [X.]S. des § 14 [X.]. Die Entgelte für ihre Leistungen setzt die [X.] in [X.]S. des § 4 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 7 [X.] fest, die jeweils für eine Netzfahrplanperiode gelten.

Mit dem von ihr zum 9.
Dezember 2007 in [X.] gesetzten [X.] ([X.]) erhöhte die [X.] die Entgelte, die ein Eisenbahnver-kehrsunternehmen für eine Stornierung einer Trassenbestellung zu zahlen
hat. Die Klägerin
widersprach der Erhöhung. Mit der Klage begehrt sie die Feststel-lung, dass die Erhöhung der Stornierungsentgelte zum 9.
Dezember 2007 unbil-lig ist und auf das Vertragsverhältnis der [X.]en keine Auswirkungen hat.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Beklagten verlangte Preis für Stornierungen sei nach § 315 Abs. 3 BGB für die Klägerin unverbindlich. Dazu hat es ausgeführt:
Auf das Vertragsverhältnis der [X.]en sei § 315 BGB anwendbar. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten ergebe sich sowohl aus dem Infrastrukturnutzungsvertrag als auch aus dem Gesetz. Die Beklagte richte sich beim Abschluss der [X.]
in Übereinstimmung mit den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nach ihrer jeweils gültigen Trassenpreis-liste, die sie einseitig festgelegt habe,
und räume ihren Vertragspartnern [X.] ein.
Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB werde nicht durch die preisrecht-lichen Bestimmungen des [X.]es und der [X.] ausgeschlossen. Der Beklagten [X.] ein privatautonomer Ermessensspielraum. Ein aus-reichender
Schutz der Zugangsberechtigten werde weder durch das Vorabprü-fungsverfahren der Bundesnetzagentur nach § 14e [X.] noch durch das Nach-prüfungsverfahren nach § 14f [X.] gewährleistet. Die [X.] bezögen sich auf die Einhaltung der eisenbahnrechtlichen Vorschriften und hätten die Gewährung des freien [X.] im Blick. [X.] bleibe das materielle Zivilrecht anwendbar, da der Netzzugang privatrecht-lich ausgestaltet sei. Im Streit über die Pflicht zur Zahlung von Nutzungsentgel-ten seien grundsätzlich die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen. Der Regulie-rungsbehörde sei dagegen zumindest dann Zurückhaltung geboten, wenn es um typisch zivilrechtliche Streitfragen gehe.
Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungs-
und Beweislast nicht nachgekommen. Aufgrund der sektorspezifischen Rechtsgrundsätze sei die Höhe der durch die Stornierung entgangenen Einnahmen und des Verwal-6
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tungsmehraufwands für die Bemessung der Stornierungsentgelte maßgeblich. Dazu habe die Beklagte keine Zahlen vorgetragen. Deshalb könne der Umfang dieser Preisfaktoren nicht festgestellt werden. Das gehe zu Lasten der Beklag-ten.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung
stand.
1. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat,
ist § 315 BGB auf die Preisfestsetzung der Beklagten
anwendbar.
a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Norm
ist grundsätzlich eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung, dass eine [X.] durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann
([X.], Urteil vom 18. Oktober 2005 -
[X.], [X.]Z 164, 336, 339
-
Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 15. Februar 2005

X
ZR
87/04, NJW 2005, 1772; Urteil vom 28. April 2009 -
XI [X.], [X.], 1367 Rn. 33). Ob eine derartige Vereinbarung in dem [X.] der [X.]en zu sehen ist, auf dessen Grundlage die Einzelnut-zungsverträge geschlossen werden und der die Geltung der jeweiligen Tarif-preisliste der [X.] vorsieht, kann offen bleiben. Denn § 315 BGB ist auch
in Fällen anwendbar, in denen sich die [X.]en bei Vertragsschluss über den Preis nicht einigen konnten, den Vertrag aber dennoch durchgeführt haben, weil keine oder keine zumutbare Alternative zur Verfügung stand ([X.], Urteil vom 2. April 1964 -
KZR 10/62, [X.]Z 41, 271, 275 f. -
Werkmilchabzug; Urteil vom 7. Februar 2006 -
KZR 8/05, [X.] 1730 Rn. 12 -
Stromnetznutzungsent-gelt II).
So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat der Erhöhung der Stornierungs-entgelte durch die [X.] widersprochen, als sie die jeweiligen Einzelnut-10
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zungsverträge mit der [X.] geschlossen hat. Dementsprechend hat sie die Stornierungsentgelte nur in der zuvor festgesetzten Höhe gezahlt. Die
Rechts-folge dieses Einigungsmangels wäre gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die [X.] im Zweifel nicht wirksam zustande gekommen und die Leistungsbeziehungen der [X.]en nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wären. Das erscheint nicht [X.]. Die [X.] kann sinnvoller Weise nur durch eine -
analoge -
Anwendung des
§ 315 BGB geschlossen wer-den.
b) Die
Anwendung des
§ 315 BGB ist,
wie das Berufungsgericht eben-falls zutreffend angenommen hat,
durch die Regelungen des Allgemeinen Ei-senbahngesetzes und der [X.] nicht ausgeschlossen.
aa)
Die Maßstäbe des eisenbahnrechtlichen Regulierungsrechts decken sich nicht vollständig mit dem Begriff der Billigkeit in § 315 BGB.
Die eisenbahnrechtlichen Regeln haben zum Ziel, eine Bandbreite [X.] zulässiger Entgelte zu bestimmen,
die weder über-
noch unterschritten werden darf. Nach § 14 Abs. 4 [X.] sind die Entgelte für die Nutzung der Ei-senbahninfrastruktur so zu bemessen, dass die dem [X.] für die Erbringung der Pflichtleistungen nach Absatz
1 der Norm insgesamt entstehenden Kosten zuzüglich einer marktüblichen Rendite ausge-glichen werden. Dabei sind die Maßstäbe der [X.] zu beachten. Nach § 21 Abs. 1 [X.] sind bei der Berechnung der Entgelte Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes zu schaffen. Nach § 21 Abs. 2, 3 [X.] kann das Wegeentgelt einen Bestandteil enthalten, der den Kosten umweltbe-zogener Auswirkungen des Zugbetriebs und der Knappheit der Schienenweg-14
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kapazität Rechnung trägt. Nach § 21 Abs. 6 [X.] müssen die Entgelte diskri-minierungsfrei sein.
Der Zweck dieses
Regelungssystems besteht
nach § 1 Abs. 1 Satz 1, §
14 Abs. 1 Satz 1
[X.] darin, den Eisenbahnverkehrsunternehmen einen dis-kriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu ermöglichen und auf diese
Weise ein betriebssicheres, attraktives und [X.] auf der Schiene zu gewährleisten. Der Maßstab der Billigkeit in §
315 BGB bezieht sich dagegen auf die Interessenlage der [X.]en unter Be-rücksichtigung des Vertragszwecks und der Bedeutung der Leistung, deren an-gemessener Gegenwert zu ermitteln ist ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2007

III
ZR 277/06, [X.]Z 174, 48 Rn. 19 ff.; Urteil vom 4. April 2006 -
X [X.], NJW-RR 2007, 56 Rn. 16 ff.; Urteil vom 30. Mai 2003 -
V [X.], NJW-RR 2003, 1355, 1357). Dieser Maßstab wird zwar durch die eisenbahnrechtlichen Entgeltbemessungsgrundsätze konkretisiert (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2005 -
[X.], [X.]Z 164, 336, 341 -
Stromnetznutzungsentgelt I;
Urteil vom 7. Februar 2006 -
KZR 8/05, [X.] 1730 Rn. 12 -
Stromnetznut-zungsentgelt II; Urteil vom 4. März 2008 -
KZR 29/06, [X.] 2279 Rn. 21, 30 -
Stromnetznutzungsentgelt III). Dennoch verbleibt ein eigenständiger An-wendungsbereich für § 315 BGB, der es geboten erscheinen lässt, diese Norm neben dem öffentlich-rechtlichen Eisenbahnrecht
anzuwenden ([X.], [X.] 2008, 94 Rn. 13; [X.] in [X.], Eisenbahnrecht, Stand 2009, [X.] § 14 Rn. 49).
Nach § 315 BGB
ist zu prüfen, ob die [X.] im Rahmen ihres nach dem eisenbahnrechtlichen Regulierungsrecht bestehenden Ermessens bei der Preisfestsetzung auch die über den diskriminierungsfreien Netzzugang hinaus-gehenden Interessen der Klägerin angemessen berücksichtigt hat.
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bb)
Für eine Anwendbarkeit des § 315 BGB neben den eisenbahnrechtli-chen Vorschriften spricht auch der Umstand, dass die entsprechenden Verfah-rensregeln unterschiedlich ausgestaltet sind.
Eine Klage
nach § 315 Abs. 3 BGB, das billige Entgelt durch das Gericht festsetzen zu lassen, kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne weitere Voraussetzungen erheben. Die Klage
führt zwingend zu einer Überprüfung des
von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgesetzten Entgelts
und gege-benenfalls zu einer Herabsetzung auf den noch billigem Ermessen [X.] Betrag
mit Wirkung ex tunc.
Die Möglichkeiten des [X.], sich nach dem [X.] gegen eine als zu hoch empfundene
Preisforde-rung zu wehren, sind dagegen deutlich schwächer ausgestaltet. Das Unter-nehmen hat keine rechtliche Möglichkeit, die [X.] zu einer Vorabprüfung der Entgelthöhen nach § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 [X.] zu veranlassen. Es kann nach dem Wortlaut des § 14f Abs. 2 Satz 1,
2 [X.] nur dann, wenn
ein
Einzelnutzungsvertrag wegen der Meinungsverschiedenheit über den angemessenen Preis nicht zustande gekommen ist, einen Antrag auf Überprüfung der Entgelte stellen. Auch wenn diese Vorschrift analog auf den Fall anwendbar sein sollte, dass der Vertrag trotz Fehlens einer
Einigung über einen Teil der
Entgeltregelung -
wie hier über das Stornierungsentgelt -
im Übri-gen wirksam zustande gekommen
ist, bleibt doch jedenfalls ein Ermessen der [X.]
bei der Frage, ob sie die beanstandeten Entgelte über-prüft. Hinsichtlich
des Umfangs
dieses Ermessens besteht im Schrifttum Streit (für ein Entschließungsermessen [X.] in [X.], Eisenbahnrecht, Stand 2009, [X.] § 14f Rn. 6; a.[X.] in [X.]/Staebe, Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht, Rn. 641).
Jedenfalls ist die [X.] nicht ver-pflichtet, auf jeden Antrag hin ausnahmslos in ein Prüfverfahren einzutreten. 18
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Unklar ist auch die Rechtsfolge eines begründeten Antrags. Zwar heißt es in §
14f Abs. 3 [X.], dass die [X.] das Eisenbahninfrastruktur-unternehmen zu einer Änderung seiner Entscheidung verpflichten oder die [X.] selbst festlegen und entgegenstehende Verträge für [X.] erklären kann. Ob dies aber -
wie in § 14f Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich geregelt -
nur mit Wirkung für die Zukunft geschehen kann
oder auch rückwir-kend, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Jedenfalls erscheint zweifelhaft, ob die Entscheidung der [X.] auch Verträge über Trassennutzungen erfassen kann, die zum Zeitpunkt der behördlichen Ent-scheidung schon abgeschlossen
sind -
wie es bei einem kurzfristig beantragten Gelegenheitsverkehr
vorkommen kann.
cc) Dass die Entgelte nach § 21 Abs. 6 [X.] für alle
Eisenbahnverkehrs-unternehmen in gleicher Weise zu berechnen sind, steht der Anwendung des §
315 BGB zugunsten des Unternehmens, das eine
entsprechende
Klage vor dem Zivilgericht
erhoben hat, nicht entgegen.
Auch dann, wenn Entgelte nach Art eines allgemeinen Tarifs festgesetzt
werden, kann § 315 BGB anwendbar sein ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2005

[X.], [X.]Z 164, 336, 341 -
Stromnetznutzungsentgelt I;
Urteil vom 7.
Februar 2006 -
KZR 8/05, [X.] 1730 Rn. 13 -
Stromnetznutzungsent-gelt II; Urteil vom 4. März 2008 -
KZR 29/06, [X.] 2279 Rn. 20 f.

Stromnetznutzungsentgelt III;
Urteil vom 13. Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, [X.]Z 172, 315 Rn. 17). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das [X.] zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Eisenbahnver-kehrsunternehmen durch § 14 Abs. 6 [X.] zivilrechtlich ausgestaltet ist. Damit ist auch die Anwendung des § 315 BGB eröffnet. Dass diejenigen Eisenbahn-verkehrsunternehmen, die keine
Klage
nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben
haben, gegebenenfalls ein höheres Entgelt zahlen müssen als die klagenden
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nehmen, steht dem nicht entgegen. Zum einen kann eine Anwendung der Maß-stäbe des § 315 BGB in Einzelfällen ohnehin zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Zum anderen hat
das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
bei
der Fest-setzung der Entgelte für die auf das Urteil des [X.] folgende Netzfahr-planperiode etwaige sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellungen der an-deren Unternehmen durch eine Änderung ihres
Tarifpreissystems
zu beseiti-gen.
2. Danach sind die Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen.
Die Darlegungs-
und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Billigkeit i.S. des § 315 BGB trägt derjenige, dem
das Leistungsbestim-mungsrecht eingeräumt ist ([X.], Urteil vom 5. Februar 2003
[X.], [X.]Z 154, 5, 8 f.; Urteil vom 18. Oktober 2005 -
[X.], [X.]Z 164, 336, 343 -
Stromnetznutzungsentgelt I), hier also die DB
Netz.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass die [X.] die Tatsachen, aus denen sich die Billigkeit der Stornierungsentgelte ergeben soll, nicht in ausreichender Weise dargelegt hat.
Die Revision rügt insoweit einen Verstoß gegen das Gebot des rechtli-chen Gehörs,
da
das Berufungsgericht den [X.] der Beklagten zu den Möglichkeiten einer Weitervermietung von stornierten Trassen sowie der Erzielung von dadurch bedingten Mehrerlösen unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht nachgegangen sei. Diese Rüge ist unbegründet. Der den [X.] zugrunde liegende Sachvortrag ist -
wie das Berufungsgericht oh-ne Rechtsfehler angenommen hat -
nicht geeignet, eine Überprüfung der von der Beklagten festgesetzten Stornierungsentgelte anhand des Merkmals des 23
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billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB zu ermöglichen. Es fehlen Angaben zu dem Umfang der Weitervermarktung stornierter Trassen und den daraus erzielten Umsätzen
wie auch zu den infolge der Stornierung ersparten Aufwen-dungen
und einem damit verbundenen Verwaltungsmehraufwand.
Dazu hätte
die Beklagte ihre Preiskalkulation insoweit offenlegen müssen, um dem [X.] die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dass sie dies
nicht getan hat, geht zu ihren Lasten.

Tolksdorf
Meier-Beck
Strohn

Bacher
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.08.2009 -
14c O 104/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
VI-U ([X.]) 16/09 -

Meta

KZR 18/10

18.10.2011

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2011, Az. KZR 18/10 (REWIS RS 2011, 2274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2274

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