Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. 3 StR 385/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2400

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 385/15
vom
12. November 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12.
November
2015
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4 [X.] einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2015 im Ausspruch über die Ein-ziehung des Pkw [X.], amtliches Kennzeichen

, nebst Fahrzeugschlüssel aufgehoben; die zugehörigen Fest-stellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückver-wiesen.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] sowie wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiter hat es einen Pkw im Eigentum des Angeklagten nebst Schlüssel eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen 1
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ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].

Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

[X.] bei seiner Ermessensentscheidung in Betracht gezogen hat,
dass es sich bei dem Pkw nicht nur um ein Tatmittel i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB im Fall [X.] handelt, sondern auch um einen Surrogatgegen-stand i.S.d. § 73 Abs. 2 S. 2 StGB für die Tatbeute der -
zeitlich frühe-ren -
Tat [X.] Die Besonderheit bei der vorliegenden Fallkonstellation lag darin, dass der bei der Tat [X.] als Tatmittel verwendete ([X.], 68) und im Eigentum des Angeklagten stehende ([X.] f.) Pkw mit dem Beuteanteil des Beschwerdeführers aus dem [X.] finanziert wurde ([X.], 24). Insoweit lässt sich den Ermessenserwägungen des [X.] zu § 74 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, ob es bedacht hat, dass die Einziehungsentscheidung die Durchsetzbarkeit der [X.] des Geschädigten im [X.] gefährden und dass deshalb nach einer Gesamtabwägung aller in Betracht kommenden Umstände diese eine staatliche Einziehung sperren könnten (vgl. auch [X.] in Abs.1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 [X.] hätte daher [X.] eine Entscheidung getroffen werden können, die einerseits dem aus der Tat [X.] Verletzten ausreichend [X.] gewährt, sich wegen offe-ner Ansprüche aus der gegen ihn gerichteten Tat einen zivilrechtlichen Titel zu verschaffen und aus diesem in den sichergestellten Pkw zu vollstrecken, andererseits durch den Auffangrechtserwerb des Staates sicherstellt, dass der Beschwerdeführer den als Tatmittel verwendeten Pkw nicht wieder zurück erlangt, wenn der Geschädigte seine Ansprü-che nicht geltend macht und die Zwangsvollstreckung in das sicherge-

Eine [X.] anstelle einer Entscheidung nach § 73 Abs.1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. §111i Abs.
2 [X.] dürfte bei der vorliegenden Fallkonstellation sich allenfalls dann noch im Rahmen des dem Tatrichter nach § 74 Abs. 1 StGB zustehenden Ermessens bewe-gen, wenn die Befriedigung der [X.] anderweit ge-2
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sichert oder der Verletzte bereits entschädigt ist (vgl. [X.] da Rosa NStZ 2012, 419, 421). Solches aber hat das [X.] weder festgestellt noch bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Daher kann diese nicht bestehen bleiben.

Eine Aufhebung der zur Einziehung getroffenen Feststellungen ist nicht veranlasst. Die fehlerhafte Ermessensausübung wirkt sich auf die [X.] in Betracht.

Einer Entscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. §
111i Abs. 2 [X.] anstelle der [X.] stünde in ei-nem neuen tatrichterlic(vgl. auch [X.], [X.], [X.], 292), zumal im Falle einer Vollstreckung des Geschädigten der Tat [X.] in den sichergestell-ten Pkw sich die gegen den Angeklagten gerichteten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche reduzieren würden und dieser günstige Um-stand bei einer Einziehungsentscheidung nicht eintreten kann."

Dem verschließt sich der Senat nicht.

[X.]

Mayer

Gericke Spaniol
3

Meta

3 StR 385/15

12.11.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. 3 StR 385/15 (REWIS RS 2015, 2400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2400

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