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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2013
beschlossen:
Die Revision des
Beschuldigten
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist anzumerken:
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch mit hinrei-chender Deutlichkeit ([X.]), dass der Beschuldigte aufgrund seines schweren Krankheitsbildes im Zeitpunkt der Tat zumindest in seiner [X.] erheblich beeinträchtigt gewesen ist, sein Verhalten an einer etwaig doch erhalten gebliebenen Unrechtseinsicht auszurichten. Die für die Anwendung des § 63 StGB unabdingbare Voraussetzung gesicherten Vorliegens wenigs-tens verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist damit gegeben.
[X.]König
Berger [X.]
Meta
22.10.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 5 StR 484/13 (REWIS RS 2013, 1811)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1811
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