Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 5 StR 484/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1811

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2013
beschlossen:

Die Revision des
Beschuldigten
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist anzumerken:

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch mit hinrei-chender Deutlichkeit ([X.]), dass der Beschuldigte aufgrund seines schweren Krankheitsbildes im Zeitpunkt der Tat zumindest in seiner [X.] erheblich beeinträchtigt gewesen ist, sein Verhalten an einer etwaig doch erhalten gebliebenen Unrechtseinsicht auszurichten. Die für die Anwendung des § 63 StGB unabdingbare Voraussetzung gesicherten Vorliegens wenigs-tens verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist damit gegeben.

[X.]König

Berger [X.]

Meta

5 StR 484/13

22.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 5 StR 484/13 (REWIS RS 2013, 1811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1811

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