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PDF anzeigen[X.]/00vom13. Dezember 2001in dem [X.] hat am 13. Dezember 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Vollstreckungsschutz (§ 712 ZPO)wird verworfen.Gründe:Der Antrag ist unzulässig. In der Revisionsinstanz kann ein Antragnach § 712 ZPO in bezug auf ein vorinstanzliches Urteil nichtnachgeholt werden ([X.], 88).RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer
Meta
13.12.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. II ZR 261/00 (REWIS RS 2001, 174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 174
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