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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:260919BIIIZR85.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 85/19
vom
26. September 2019
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. September 2019 durch [X.], Dr. Remmert
und
Reiter, die Richterin [X.] sowie den Richter Dr. Kessen
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten vom 6. September 2019 auf Beiordnung eines Notanwalts für das [X.] wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss des [X.] -
27.
Zivilsenat
-
vom 8. April 2019 -
27 [X.] -
wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
1.
Das
Schreiben des Beklagten vom 6. September 2019 legt der Senat als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO aus. Die-ser Antrag ist
jedoch unbegründet.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer [X.] auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die 1
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Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorausset-zungen liegen nicht vor.
a)
Hat die [X.] -
wie hier -
zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die [X.] darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013
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III ZR 122/13, [X.], 425 Rn. 9; [X.], Beschlüsse vom 24. Juni 2014
-
VI [X.], NJW 2014, 3247 Rn. 2;
vom 5. Juli 2017 -
XII ZR 11/17, [X.], 1070 Rn. 7;
vom 9. Januar 2018 -
XI [X.], juris Rn. 2 und vom 8.
Februar 2018 -
IX ZR 155/17, juris Rn. 2).
Hieran fehlt es. Der Beklagte hat nicht dargelegt, worauf die Niederle-gung des Mandats durch seine Prozessbevollmächtigten beruht.
b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechts-verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann ([X.], Beschlüsse vom 20. Dezember
2012 -
XI ZR 5/12, juris Rn. 1 und vom 8. Februar 2018 -
IX ZR 155/17, juris Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsan-walt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von [X.] gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolg-reich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der [X.]en hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des 3
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Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wä-re. Von einer näheren Begründung der Entscheidung wird insoweit entspre-chend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 2 und vom 8. Februar 2018 aaO Rn. 5).
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar form-
und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der zuletzt bis zum 11. September 2019 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden (§
544 Abs. 2).
[X.]
Remmert
Reiter
Arend
Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2018 -
34 O 2413/17 -
OLG München in [X.], Entscheidung vom [X.] -
27 [X.] -
6
Meta
26.09.2019
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2019, Az. III ZR 85/19 (REWIS RS 2019, 3153)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3153
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 85/19 (Bundesgerichtshof)
Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts
XI ZR 14/23 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 610/17 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 260/22 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 226/13 (Bundesgerichtshof)
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