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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZA 8/10 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2010 durch den [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung [X.] auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Gründe: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2007 - [X.] ZR 133/06, [X.], 499). Für die vom Be-rufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen. Das entspricht bei einer Nettomiete von 286,32 • einer Beschwer in Höhe von [X.] •. 1 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 141 C 5022/08 - [X.], Entscheidung vom 19.02.2010 - 4 [X.]/09 -
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11.05.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. VIII ZA 8/10 (REWIS RS 2010, 6741)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6741
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VIII ZA 8/10 (Bundesgerichtshof)
Berufungsurteil über die Räumung einer Mietwohnung: Bemessung der Revisionsbeschwer bei Beurteilung der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
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