Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2018, Az. B 8 SO 21/16 R

8. Senat | REWIS RS 2018, 6481

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - isolierte Feststellungsklage - negative Feststellung eines Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte - Unzulässigkeit - keine abschließende Klärung des Rechtsstreits - Rechtsweg - Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang von Unterhaltsansprüchen - Änderungen durch das FKPG - keine abschließende Sonderzuweisung an die Zivilgerichte


Leitsatz

Die isolierte Klage auf Feststellung, dass wegen Vorliegens einer unbilligen Härte mögliche Unterhaltsansprüche nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind, ist unzulässig, weil sie den Streit zwischen den Beteiligten nicht abschließend klärt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass wegen Vorliegens einer unbilligen Härte ggf bestehende Unterhaltsansprüche ihrer Mutter gegen sie nicht auf den beklagten Sozialhilfeträger übergegangen sind.

2

Seit dem [X.] trägt der [X.] für die Mutter der Klägerin [X.] (im Folgenden K) die Kosten für eine ambulante psychiatrische Betreuung als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem [X.] - ([X.]). Er teilte der Klägerin dies mit und verlangte von ihr Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Schreiben vom [X.]), zunächst unter Hinweis auf §§ 1601 ff [X.] (BGB) und § 117 [X.], zuletzt gestützt nur auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage (Schreiben vom 16.7.2014).

3

Auf den am 14.8.2014 vom [X.]n erhobenen Stufenantrag verpflichtete das Amtsgericht ([X.]) [X.] die Klägerin zur Auskunftserteilung (Teilbeschluss vom 10.2.2015 - 211 [X.]/14). Die dagegen erhobenen Beschwerden der Klägerin blieben ohne Erfolg (Beschluss des Oberlandesgerichts [X.] vom 17.9.2015 - 2 UF 54/15 - juris; Beschluss des [X.] vom 16.3.2016 - [X.] 503/15 - FamRZ 2016, 1348).

4

Die bereits am 7.8.2014 von der Klägerin beim Sozialgericht ([X.]) [X.] erhobene Klage auf Feststellung, dass der (angebliche) Unterhaltsanspruch aufgrund einer unbilligen Härte iS des § 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 [X.] nicht übergegangen sei, ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des [X.] [X.] vom 27.1.2015; Urteil des [X.] <[X.]> vom 12.11.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ua ausgeführt, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei entgegen der Auffassung des [X.] nicht eröffnet, auch wenn dies nicht mehr zu prüfen sei. Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil sie auf ein künftiges Rechtsverhältnis gerichtet sei. Die Unzulässigkeit ergebe sich auch daraus, dass erst über die unbillige Härte entschieden werden könne, wenn ein Unterhaltsanspruch festgestellt sei.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 123, 55 Abs 1 [X.] ([X.]G) und § 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 [X.]. Die Sozialgerichtsbarkeit habe als Vorfrage zu entscheiden, ob dem Übergang des Unterhaltsanspruchs eine unbillige Härte entgegenstehe. Diese konkrete Feststellung hänge nicht von der Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung ab. An der Feststellung, dass der von ihr dem Grunde nach nie bestrittene Unterhaltsanspruch nicht übergegangen sei, habe sie ein besonderes Interesse, weil dann der [X.] beim [X.] nicht mehr klagebefugt sei.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 12. November 2015 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [X.] vom 27. Januar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass ein Unterhaltsanspruch der Mutter der Klägerin wegen Vorliegens einer unbilligen Härte nicht auf den [X.]n übergegangen ist.

7

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Die [X.]lage ist unzulässig; denn die Feststellung, dass ein Unterhaltsanspruch der [X.] nicht auf den Beklagten übergegangen ist, weil er eine unbillige Härte für die [X.]lägerin bedeutete (vgl § 94 Abs 3 Satz 1 [X.]), kann zulässigerweise nicht Gegenstand einer Feststellungsklage über das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (vgl § 55 Abs 1 [X.] [X.]G) sein.

Streitgegenstand ist nach dem geltend gemachten prozessualen Anspruch (zu diesem Maßstab vgl nur [X.]-1500 § 51 [X.]6 RdNr 8 mwN) die Feststellung, dass eine unbillige Härte nach § 94 Abs 3 Satz 1 [X.] (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.], [X.] 3022) vorliegt, die dem Übergang eines (denkbaren) Unterhaltsanspruchs der [X.] gegen die [X.]lägerin auf den Beklagten entgegensteht. An ihrem ursprünglich gestellten weiteren Feststellungsantrag, dass sie zur Auskunft nicht verpflichtet sei, hat die [X.]lägerin nach Hinweis des [X.] dagegen nicht festgehalten.

Für das vorliegende [X.]lagebegehren ist entgegen der Auffassung des L[X.] der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, sodass offenbleiben kann, ob das [X.], das hiervon in seinem Gerichtsbescheid ausgegangen ist, insoweit eine den Vorgaben des § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 17a Abs 3 und 4 Gerichtsverfassungsgesetz ([X.]) entsprechende Entscheidung getroffen hat, die das L[X.] und den Senat binden (vgl § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 17a Abs 5 [X.]; zur Möglichkeit einer Verweisung noch durch das Revisionsgericht zB B[X.] SozR 3-1720 § 17a [X.]2 S 25, 26).

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ua in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (<[X.]>; § 51 Abs 1 [X.] [X.]G idF des Siebenten Gesetzes zur Änderung des [X.]G vom 9.12.2004, [X.] 3302), soweit eine anderweitige Sonderzuweisung nicht vorliegt. Die [X.]lägerin macht mit ihrem Vortrag ein Recht auf Feststellung über das Vorliegen einer unbilligen Härte iS des § 94 Abs 3 Satz 1 [X.] geltend (als Element des Anspruchsübergangs; im Einzelnen dazu später); insoweit handelt es sich um eine Streitigkeit über eine sozialhilferechtliche Norm, die sich nach öffentlich-rechtlichen [X.]riterien beurteilt. Der behauptete Anspruch ist nicht von der Regelung des § 94 Abs 5 Satz 3 [X.]B XII (idF des [X.], [X.] 3022) erfasst, wonach über Ansprüche nach dem § 94 Abs 1 bis 4 [X.]B XII im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist.

Die [X.] in § 94 Abs 5 Satz 3 [X.]B XII geht auf das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen [X.]onsolidierungsprogramms ( vom [X.], [X.] 944) zurück, mit dem die Vorgängernorm des § 91 Bundessozialhilfegesetz ([X.]) vollständig neu gefasst worden ist. An die Stelle des vorherigen Verfahrens, das eine Überleitung des Unterhaltsanspruchs durch Verwaltungsakt (Überleitungsanzeige) vorsah, mit dem auch über die Frage der unbilligen Härte entschieden werden konnte (vgl zum Ganzen [X.], 209, 211 ff = [X.] 436.0 § 91 [X.] [X.]), ist der gesetzliche Forderungsübergang getreten (vgl § 91 Abs 1 Satz 1 [X.] idF des F[X.]PG). Seither ist eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers durch Verwaltungsakt über die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr vorgesehen; der Träger macht seine Ansprüche unmittelbar vor den Zivilgerichten geltend. Ihm sollte mit diesem Systemwechsel der Durchgriff gegenüber dem dem Hilfeempfänger nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen erleichtert werden, ohne dem Unterhaltspflichtigen Rechte abzuschneiden, weil fortan die Zivilgerichte umfassend die sozialhilferechtlichen Regelungen des § 91 [X.] mit zu prüfen hatten (vgl BT-Drucks 12/4401 [X.] f). Folglich ist auch die ursprüngliche Zweigleisigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungs- (Anfechtungsklage des Unterhaltspflichtigen gegen die Überleitungsanzeige) und Zivilgerichten (Leistungsklage des Sozialhilfeträgers auf Unterhalt) entfallen.

Die Neuregelung des Rechtswegs durch das F[X.]PG ist dabei aber in erster Linie deklaratorisch. Mit Wegfall eines anfechtbaren Verwaltungsakts durch den Träger entfielen die verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten ohnehin. Der Unterhaltsanspruch selbst war bereits zuvor im Zivilrechtsweg geltend zu machen, weil er mit dem Übergang auf den Träger seine Rechtsnatur nicht verändert. Mit der ausdrücklichen Zuweisung auch der Frage nach dem Vorliegen einer unbilligen Härte zu den Zivilgerichten ist lediglich klargestellt worden, dass dieser [X.] nicht entfällt, sondern nunmehr den Zivilgerichten im Rahmen der Prüfung des vom Sozialhilfeträger geltend gemachten Anspruchs zukommt (vgl zB [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 94 Rd[X.]1; [X.]irchhoff in [X.]/[X.], [X.]B XII, § 94 Rd[X.]12 und 216, Stand 1/2018).

Eine abschließende Sonderzuweisung sämtlicher denkbarer Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang von Unterhaltsansprüchen an die Zivilgerichte folgt aus den Änderungen mit dem F[X.]PG indes nicht. Ein solcher gesetzgeberischer Wille wird weder aus der Gesetzgebungsgeschichte noch aus der Systematik des Gesetzes erkennbar. Dies verdeutlicht das Nebeneinander zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Auskunftsansprüche. Zwar ist mit der späteren Änderung des § 91 Abs 1 [X.] mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts (vom 23.7.1996, [X.] 1088) in dessen Satz 1 erstmals auch der Übergang des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB auf den Sozialhilfeträger geregelt worden (vgl nunmehr § 94 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII). Gleichwohl besteht für diesen die Möglichkeit eines Auskunftsverlangens gegenüber dem denkbar Unterhaltsverpflichteten auch nach öffentlich-rechtlichen Regelungen fort (§ 117 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII idF des [X.], [X.] 3022; zuvor § 116 [X.]), für das der Rechtsweg zu den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit (seit dem 1.1.2005 zu den Sozialgerichten) weiterhin gegeben ist (vgl nur [X.], 375 = [X.] 436.0 § 116 [X.] [X.] und [X.], 330 = [X.] 436.0 § 91 [X.] [X.] sowie [X.]-3500 § 117 [X.] mwN). Auch bei der [X.]lage auf gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer unbilligen Härte durch den vermeintlich Unterhaltsverpflichteten handelt es sich - wie beim Auskunftsanspruch nach § 117 [X.]B XII - ungeachtet seiner Zulässigkeit im Übrigen nicht um einen Anspruch, der von § 94 Abs 1 bis 4 [X.]B XII unmittelbar erfasst wird, sondern um ein (behauptetes) Gegenrecht im Hinblick auf einen solchen Anspruch, das die [X.]lägerin isoliert vom Vorgehen des Beklagten geltend macht. Da sich sein Bestehen nach öffentlich-rechtlichen Regelungen auf dem Gebiet des Sozialrechts bemisst, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

Die [X.]lage ist aber unzulässig, weil nicht sicher anzunehmen ist, dass mit ihr der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird. Nach § 55 Abs 1 [X.] [X.]G kann mit der [X.]lage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der [X.]läger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung, dass ein Unterhaltsanspruch der [X.] nicht auf den Beklagten übergegangen ist, weil er eine unbillige Härte für die [X.]lägerin bedeutete (§ 94 Abs 3 Satz 1 [X.]), erfüllt die an eine solche negative Feststellungsklage zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht.

Ein Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs 1 [X.] [X.]G ist ua bei einem Streit anzunehmen, der die Anwendung einer Norm auf Rechtsbeziehungen betrifft, die aus einem konkreten Sachverhalt zwischen mehreren Personen entstanden sind, und es ist dann feststellungsfähig, wenn zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, [X.] oder Unterlassen der anderen Seite fordern zu können (vgl zB B[X.] SozR 3-4427 § 5 [X.] S 4 mwN). § 55 Abs 1 [X.] [X.]G erfasst auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (vgl zB [X.]-1500 § 55 [X.]6 Rd[X.]5 mwN). Als sogenannte vorbeugende Feststellungsklage kann sich die begehrte Feststellung ferner darauf beziehen, künftiges Verwaltungshandeln aus einem bestehenden Rechtsverhältnis zu unterbinden, wenn ein solches in Form belastender Maßnahmen bevorsteht, und es ist schließlich auch die Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (Elementenfeststellungsklage) zulässig, wenn sicher anzunehmen ist, dass dadurch der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (vgl zB [X.]-4200 § 22 [X.]0 Rd[X.]8 mwN).

Zwar besteht zwischen den Beteiligten - anders als das L[X.] meint - ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (zum zukünftigen Rechtsverhältnis vgl zB [X.]-1500 § 55 [X.]0 Rd[X.]3). Die Beteiligten streiten sich im dargestellten Sinn über die Anwendung einer konkreten Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt: Die [X.]lägerin wendet sich aufgrund einer geltend gemachten unbilligen Härte (§ 94 Abs 3 Satz 1 [X.]), die sie durch in der Vergangenheit liegenden Geschehnisse verwirklicht sieht, für die [X.], für die Leistungen an [X.] erbracht wurden, gegen den Übergang eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs auf den Beklagten. Die unbillige Härte steht als negative Voraussetzung dem Anspruchsübergang entgegen, auf den sich der Beklagte für seinen Auskunftsanspruch stützt (§ 94 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII, § 1605 BGB).

Der Feststellung des Vorliegens einer unbilligen Härte als (negativem) Element des Anspruchsübergangs steht aber entgegen, dass mit ihr allein keine [X.]lärung des Streits zwischen den Beteiligten im Ganzen ermöglicht wird. Zwar kann der zu beurteilende Lebenssachverhalt, der nach Auffassung der [X.]lägerin hier in einer schweren Verfehlung der [X.] ihr gegenüber besteht, einen Übergang des Anspruchs nach öffentlich-rechtlichen [X.]riterien ausschließen, wenn mit der Heranziehung zugleich [X.] Belange iS der zu § 94 Abs 3 Satz 1 [X.] entwickelten Rechtsprechung verletzt würden (vgl zur Abgrenzung einer unbilligen Härte von Störungen - ausschließlich - im Familienverbund iS des § 1611 BGB nur [X.], 209, 211 ff = [X.] 436.0 § 91 [X.] [X.] sowie zuletzt etwa [X.], 3714). Aus Wortlaut und Systematik des § 94 [X.]B XII folgt aber gleichwohl ein untrennbarer Zusammenhang von denkbarem Unterhaltsanspruch und dem Vorliegen einer unbilligen Härte, der einer "endgültigen [X.]lärung" des streitigen Rechtsverhältnisses - also letztlich der Frage nach dem Anspruchsübergang - im vorliegenden Verfahren entgegensteht. Der Unterhaltsanspruch geht nach § 94 Abs 3 Satz 1 [X.] nämlich nur nicht über, "soweit" der Übergang eine unbillige Härte bedeutete. Diese (abschließende) Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, bei der es neben dem Verhalten des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der [X.]n Belange (über das im Wege der Feststellungsklage allein zu entscheiden wäre) entscheidend auch auf die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen und des Sozialhilfeempfängers ankommt (vgl zur konkreten Berücksichtigung der gegenwärtigen [X.]n und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zB [X.], 1468, 1470, 1471; [X.] FamRZ 2004, 1097, 1099; [X.], 2957, 2960; [X.], 3714, 3717; [X.] NJW 2014, 1177, 1179 und [X.]Z 206, 177, 189; vgl auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 11. Aufl 2018, § 94 RdNr 48 und [X.]/Steymann in [X.], [X.]B II/[X.]B XII/[X.], § 94 Rd[X.]56 mwN, Stand 11/2017, jeweils mwN). Selbst wenn - wie es die [X.]lägerin geltend macht - die tiefgreifende Entfremdung von der Leistungsempfängerin (also [X.]) hier zugleich (ausnahmsweise) [X.] Belange berührt, lässt sich allein mit dieser Feststellung das Ziel der [X.]lägerin, (künftig) in einem [X.] keine weiteren Angaben zu einem denkbaren Unterhaltsanspruch machen zu müssen, nicht erreichen.

Dahinstehen kann damit, ob auch die zwischenzeitlich vom Beklagten anhängig gemachte Stufenklage wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 55 Rd[X.]9 mwN), der rechtswegübergreifend gilt, der Zulässigkeit der vorliegenden [X.]lage entgegensteht.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 40 Gerichtskostengesetz (G[X.]G).

Meta

B 8 SO 21/16 R

05.07.2018

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Bayreuth, 27. Januar 2015, Az: S 4 SO 82/14, Gerichtsbescheid

§ 51 Abs 1 Nr 6a SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 94 Abs 1 S 1 SGB 12, § 94 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12, § 94 Abs 5 S 3 SGB 12, § 117 Abs 1 S 1 SGB 12, § 91 Abs 1 S 1 BSHG vom 23.06.1993, § 91 Abs 1 S 1 BSHG vom 23.07.1996, § 1601 BGB, § 1605 BGB, FKPG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2018, Az. B 8 SO 21/16 R (REWIS RS 2018, 6481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6481

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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