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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 423/12
vom
27. November 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
November 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.] [X.], [X.],
[X.] und Reiter
beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000
festgesetzt.
Gründe:
Der Wert des Zahlungsantrags
zu Ziffer
1 ist (unter Berücksichtigung er-folgter Ausschüttungen) nicht, wie vom Kläger in der Klageschrift angegeben, mit 24.032,53
, sondern lediglich mit 17.525
. Der entgangene Gewinn von 6.507,53
kann nicht berücksichtigt werden. Insoweit hat der Klä-ger geltend gemacht, dass er bei sachgerechter Beratung
die Summe von 18.750
ern eine mündelsichere Geld-anlage investiert hätte, so dass ihm für die [X.] vom 27.
April 2003 (Zeichnung der Beteiligung) bis zum 30.
Dezember 2011 Zinsen über 6.507,53
4
% auf 18.750
)
entgangen seien. Dieser Schaden stellt jedoch nach der [X.] (Beschlüsse vom 27.
Juni 2013 -
III
ZR 143/12, [X.], 1504 Rn.
4
ff und III
ZR 357/12, juris Rn.
5; jeweils mwN) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung
der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist.
1
-
3
-
Der Zahlungsantrag zu Ziffer
2, bei dem es sich um die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten handelt, ist ebenfalls als Nebenforderung bei der Ermittlung der Beschwer
beziehungsweise des Streitwerts nicht zu berücksich-tigen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27.
Juni 2013 -
III
ZR 143/12, aaO
Rn.
11
mwN).
Dass dem Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der [X.], den Kläger von allen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen aus der [X.] freizustellen, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Über-schreitung der Streitwertstufe von 20.000
ist nicht ersichtlich. Hiervon geht auch der Kläger selbst nicht aus, der in der Klageschrift den Streitwert unter Berücksichtigung des entgangenen Gewinns von 6.507,53
insgesamt 26.250
eziffert und mithin den Wert des [X.] -
zu dem er keine näheren Angaben gemacht hat
-
mit 2.217,47
2
3
-
4
-
Der Senat hat in
einem vergleichbaren Fall (siehe Beschluss vom 27.
Juni 2013 -
III
ZR 143/12 aaO [X.]) einen Wert von htet.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2012 -
36 O 321/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2012 -
24 [X.] -
Meta
27.11.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. III ZR 423/12 (REWIS RS 2013, 781)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 781
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