Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2023, Az. VIa ZR 1083/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9379

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Gegenstand

Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Fahrzeugherstellers in Dieselabgasfällen


Leitsatz

Macht der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller einen deliktischen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens geltend, besteht für einen Antrag auf Feststellung einer solchen Schadensersatzpflicht des Herstellers kein Feststellungsinteresse (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 37/21, juris).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2022 in der Fassung des [X.] vom 4. August 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die [X.] wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger kaufte am 11. April 2017 von einem Händler einen von der [X.]n hergestellten gebrauchten [X.] T BT 4M, der mit einem Dieselmotor der [X.] (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung temperaturabhängig gesteuert und unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" bei kühleren Temperaturen reduziert. Das Fahrzeug verfügt über ein SCR-System zur Abgasnachbehandlung, das aus einem SCR-Katalysator und einer Vorrichtung zur Einspritzung der Harnstofflösung "AdBlue" besteht.

3

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass die [X.] zum Ersatz sämtlicher aus der Manipulation des Fahrzeugs herrührender Schäden verpflichtet sei (Berufungsantrag zu 1), sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt (Berufungsantrag zu 2). Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge mit der Maßgabe weiter, dass er "großen" Schadensersatz geltend macht.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des [X.] hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Die Implementierung des [X.]s stelle keine sittenwidrige Handlung der Beklagten dar. Dabei könne zugunsten des [X.] unterstellt werden, dass das [X.] als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV komme nicht in Betracht. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der Vorschriften der [X.]-FGV.

II.

7

Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8

1. Das Berufungsgericht hat, was der [X.] wegen zu überprüfen hat (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 11 mwN), die Klage zu Recht als zulässig erachtet.

9

a) Der Feststellungsantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist anhand der Klagebegründung dahin auszulegen, dass von der Ersatzpflicht der Beklagten Schäden erfasst sein sollen, die daraus herrühren, dass das Fahrzeug mit den vom Kläger angeführten, von ihm als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehenen technischen Einrichtungen ausgestattet ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 23 Rn. 13; Beschluss vom 1. August 2022 - [X.], juris Rn. 17).

b) Der Kläger verfügt - nachdem er klargestellt hat, dass sich der Feststellungsantrag auf den sogenannten "großen" Schadensersatz beziehe - über das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. [X.], Urteile vom 2. Juni 2022 - [X.], juris Rn. 16; - [X.], [X.] 2022, 1180 Rn. 14; Urteil vom 6. Februar 2023 - [X.], NJW-RR 2023, 802 Rn. 10 f.). Die Schadensentwicklung ist nach dem Vortrag des [X.] noch nicht abgeschlossen, weil danach weitere Schäden möglich erscheinen, die im Rahmen des "großen" Schadensersatzes jedenfalls in Form der angeführten Standkosten ersatzfähig sein können (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 2021 - [X.], NJW 2022, 1093 Rn. 15; zu den angeführten Steuernachforderungen vgl. [X.], Urteile vom 2. Juni 2022 - [X.], juris Rn. 16; - [X.], aaO, Rn. 16; zu den angeführten Service- und Wartungskosten vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 23 Rn. 32; Urteil vom 10. Mai 2022 - [X.], [X.], 69 Rn. 12).

2. In der Sache kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein deliktischer Schadensersatzanspruch des [X.] nicht verneint werden.

a) Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

b) Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, stellen die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des [X.] gegenüber dem Fahrzeughersteller schützen, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der [X.] zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.], NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur [X.] bestimmt in [X.]Z).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des [X.] auf die Gewährung "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.], NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen [X.]s zustehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso [X.], Urteile vom 20. Juli 2023 - [X.], [X.], 1839 Rn. 21 ff.; - [X.], juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - [X.], juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, den [X.] geltend zu machen (zur gebotenen Wahl der [X.] vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 23 Rn. 16 ff.) und einen solchen Schaden darzulegen. Dabei wird er zu beachten haben, dass bei der Wahl des [X.]s der Berufungsantrag zu 1 wegen des Vorrangs der Leistungsklage mangels Feststellungsinteresses des [X.] (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig wäre, weil dieser den [X.] beziffern kann (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2023 - [X.], [X.], 2191 Rn. 19; zum "kleinen" Schadensersatz vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2021, aaO, Rn. 15), und der Berufungsantrag zu 2 unbegründet wäre, weil neben dem Ersatz des [X.]s eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2023 - [X.], [X.], 2193 Rn. 13).

Sollte der Kläger einen Leistungsantrag auf Ersatz des [X.]s stellen, wird das Berufungsgericht nach den näheren Maßgaben des Urteils des [X.]s vom 26. Juni 2023 ([X.], NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV zu treffen haben.

Möhring     

      

Krüger     

      

Götz   

      

Rensen     

      

Wille     

      

Meta

VIa ZR 1083/22

18.12.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 29. Juni 2022, Az: I-12 U 51/21

§ 823 Abs 2 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2023, Az. VIa ZR 1083/22 (REWIS RS 2023, 9379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9379

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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