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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 113/04
vom 27. September 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.]
am 27. September 2005
beschlossen:
Die [X.] des Beklagten gegen den [X.]sbe-schluss vom 28. Juni 2005 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen, weil der [X.] seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat die Angriffe des Beklagten in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend ge-prüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwend-bar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe auch [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433).
[X.] Joeres [X.]
Ellenberger
[X.]
Meta
27.09.2005
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2005, Az. XI ZR 113/04 (REWIS RS 2005, 1626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1626
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