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PDF anzeigen[X.][X.] vom 26. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 26. Oktober 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Vor dem [X.] müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von dem Gläubiger selbst verfasste Gegenvorstellung ist bereits mangels Beach-tung des [X.] unbeachtlich. Davon abgesehen gibt das Vorbringen keinen Anlass für eine Änderung der Entscheidung. 1 Ganter Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.10.2008 - 70 IN 257/06 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2008 - 3 T 293/08 -
Meta
26.10.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2009, Az. IX ZB 284/08 (REWIS RS 2009, 966)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 966
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