Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2012, Az. 3 StR 241/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4100

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 241/12

vom
2. August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August
2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 3.
Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Rüge, §
261 StPO sei verletzt, weil dem Urteil eine Einlassung des Angeklagten in Form einer Verteidigererklärung zugrunde liege, die sich der Angeklagte nicht zu Eigen gemacht habe (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
April 2006 -
3 StR 64/06, [X.], 408), bleibt ohne Erfolg, da der behauptete Rechtsfehler nicht erwiesen ist. Wie die Revision selbst mit-teilt, hat sich der Angeklagte unmittelbar im [X.] an die Erklärun-gen seiner Verteidigerinnen und auch im Verlauf der weiteren Verhand-lung
jeweils selbst zur Sache geäußert (S.
9 des Protokollbands) bzw. sich zur Sache erklärt (S.
12 des Protokollbands). Dabei kann er sich die Erklärungen der Verteidigerinnen zu Eigen gemacht oder auch mit eigenen Worten Darstellungen gleichen Inhalts abgegeben haben.

[X.]Pfister Schäfer

Mayer Gericke

Meta

3 StR 241/12

02.08.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2012, Az. 3 StR 241/12 (REWIS RS 2012, 4100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4100

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