Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2023, Az. V ZR 47/23

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8496

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Tenor

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.

Gründe

1

    1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000 € nicht, weswegen die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bereits nicht statthaft ist.

2

    a) Das für die Beschwer maßgebliche Interesse der Kläger an der Anfechtung der Beschlüsse beträgt insgesamt lediglich 13.475,33 €. Insoweit wird auf die Bewertung der Einzelinteressen der Kläger im Rahmen der Streitwertfestsetzung in dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Bezug genommen ([X.] 2: 2.465,11 €, [X.] 3a: 500 €, [X.] 3b: 1.000 €, [X.] 4: 4.225,97 €; [X.] 5: [2 x 24,99 € x 48 =] 2.399,04 €; [X.] 6: [3.480 € : 5 =] 696 €, [X.] 10: 85,35 €, [X.] 14: 26,21 €, [X.] 15: 77,65 €; [X.] 16: 1.000 €, [X.] 17: 1.000 €). Diese Einzelinteressen stellen die Beschwer der Kläger dar (vgl. näher dazu Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - [X.]/22, zur Veröffentlichung bestimmt).

3

    b) Soweit die Kläger geltend machen, das hiesige Verfahren müsse mit den später anhängig gewordenen Verfahren [X.]/23 und [X.]/23 verbunden werden, führt dies nicht zu einer Erhöhung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.

4

    2. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO), ist auch der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts abzulehnen.

[X.]                              Laube

                      Grau                           Schmidt

Meta

V ZR 47/23

09.11.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Stuttgart, 9. Februar 2023, Az: 19 S 30/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2023, Az. V ZR 47/23 (REWIS RS 2023, 8496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8496

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