Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. VIII ZB 52/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1505

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[X.] ZB 52/04
vom 5. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 6 Abs. 1 Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Mieter gegen eine Klage auf Räumung und Her-ausgabe einer Mietwohnung, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]. In diesem Fall erhöht sich die Prozessge-bühr des Rechtsanwalts für jeden Mitmieter um 3/10.

[X.], Beschluss vom 5. Oktober 2005 - [X.]/04 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2) als Erbin des Beklagten zu 1) werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 29. April 2004 insgesamt und der Kostenfestset-zungsbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 5. Mai 2003 inso-weit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung von erhöhten [X.] gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen, einen Kostenfestsetzungsbeschluss unter Berücksichtigung der bean-tragten Gebühren zu erlassen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen. [X.]: 329,65 •.

- 3 - Gründe: [X.] Der Beklagte zu 1 und seine Ehefrau, die Beklagte zu 2, mieteten mit schriftlichem Mietvertrag vom 15. Juli 1976 eine Wohnung in [X.]. Die Kläge-rin erwarb das Hausgrundstück und kündigte das Mietverhältnis mit den [X.]. Ihre auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage hat das Amtsgericht [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] [X.] die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mangels Nachweises der Prozessfähigkeit des Beklagten zu 1 insgesamt als unzulässig abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Amtsgericht [X.] hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss die von der Klägerin der Beklagten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 3.314,69 • nebst Zinsen festgesetzt und dabei die für beide Instanzen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] beantragte Erhöhung der Prozessgebühr um 3/10 (160,70 • und 123,48 • nebst Umsatzsteuer, insgesamt 329,65 •) unberücksichtigt gelassen. Hiergegen hat der Beklagte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Land-gericht zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung hat sich der Beklagte zu 1 mit der vom Beschwerdegericht als "weitere Beschwerde" zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt. Während des [X.] ist der Beklagte zu 1 verstorben und von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, be-erbt worden. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und im Übrigen nach § 575 ZPO zulässig. Soweit das [X.] in dem angefoch-tenen Beschluss die "weitere" Beschwerde zugelassen hat, meint es ersichtlich 1 2 3 - 4 - die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO, die an die Stelle der weiteren Be-schwerde nach § 568 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden [X.] der Zivilprozessordnung getreten ist. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. a) Das [X.] hat ausgeführt, eine Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei weder in erster noch in zweiter Instanz entstanden. Zwar stehe auch einem Rechtsanwalt, der einen geschäftsunfähigen Beklagten vertrete, nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtfertigten Bereicherung die übliche Vergütung nach der Bundesrechts-anwaltsgebührenordnung zu, wenn die Vertretung wie hier dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen habe. Die zur Abwehr der [X.] entfaltete Tätigkeit des [X.] beider Beklagten habe sich jedoch nicht auf denselben Gegenstand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] bezogen. Daran fehle es, wenn ein gegen mehrere Personen gerichtetes Rechtsschutzbegehren jeden Streitgenossen selbständig betreffende - wenn auch inhaltsgleiche - Leistungen zum Gegen- stand habe, die jeder der in Anspruch genommenen Streitgenossen nur für sich selbst erbringen könne. So verhalte es sich auch bei der den Gegenstand der Klage bildenden [X.] und Herausgabeverpflichtung. Träfe diese Ver-pflichtung jeden Mitmieter als von der des anderen unabhängige, eigenständige Verpflichtung, sei der Gegenstand der Tätigkeit des Anwalts für mehrere Be-klagte eines Räumungsprozesses nicht "derselbe" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]. b) Diese Ausführungen halten in dem entscheidenden Punkt einer recht-lichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des [X.]s steht 4 5 6 - 5 - dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu. [X.]) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] hier noch anzuwenden ist, erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angele-genheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal. Ist der [X.] der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10. So verhält es sich hier. [X.]) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass Eheleute - wie hier der verstorbene Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 - als mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 10. April 2000 - 6 C 3/99, [X.], 2288 unter II; [X.], [X.] 1979, 1005). Ohne Bedeutung für den Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten ist, wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, ferner der Umstand, dass der Beklagte zu 1 bei der Erteilung des Auftrags an seinen Rechtsanwalt möglicherweise schon geschäftsunfähig gewesen ist. In diesem Fall stehen dem Prozessbevollmächtigten die üblichen Gebühren aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtferti-gen Bereicherung zu ([X.], [X.] 1998, 1123; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., §§ 103, 104 Rdnr. 21 "Prozessfähigkeit"; Ge-rold/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 1 [X.]. 13, 14). [X.]) Das [X.] hat jedoch zu Unrecht die beantragte Erhöhung der Prozessgebühr um 3/10 mit der Begründung abgelehnt, die zur Abwehr des [X.] und [X.] entfaltete Tätigkeit des Prozessbevoll-mächtigten der Beklagten habe sich nicht auf denselben Gegenstand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] bezogen. 7 8 9 - 6 - Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist der [X.] der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, wenn der Rechtsanwalt mehrere Mieter gegen eine Klage des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung vertritt. Danach steht dem Rechtsanwalt ein Mehrvertre-tungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu ([X.], Rpfleger 2000, 40; [X.], Rpfleger 1998, 372; Schnapp in Gebauer/[X.], [X.], § 6 Rdnr. 33). Das [X.] lehnt dagegen eine Erhö-hung der Prozessgebühr mit der Begründung ab, in einem solchen Fall sei der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe ([X.]. 2000, 375; Jur-Büro 1992, 318). Die erstgenannte Ansicht ist richtig. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.], wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftragge-ber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (Gerold/ [X.]/von Eicken, [X.], 15. Aufl., § 6 Rdnr. 25). Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich auch dann nach dem klägerischen Begehren, wenn der Rechtsanwalt für die Beklagten tätig wird (Gerold/ [X.]/[X.] [X.]O). In dem hier zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nach § 546 Abs. 1 BGB zu verurteilen. Dieser Anspruch auf Rückgabe der Mietsache ist auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Vermieter gerichtet. Mehrere Mieter schulden die Rückgabe als gleiche unteilbare Leis-tung und haften dafür gemäß § 431 BGB als Gesamtschuldner (Senat, [X.] 131, 176, 183; 65, 226, 227). Durch bloße Besitzaufgabe eines der Mieter tritt keine Erfüllung des Rückgabeanspruchs im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB ein (Senat, [X.] 131, [X.]O). Vielmehr müssen alle Mieter diese Leistung erbrin-gen. Deshalb hat jeder Mitmieter im Innenverhältnis einen Anspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB darauf, dass seine [X.] ihrem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers mitwirken (Senat, [X.] 131, [X.]O). Die enge 10 11 - 7 - Verknüpfung dieser zwar selbständigen, aber unteilbaren und inhaltsgleichen Verpflichtungen eines jeden Mitmieters gegenüber dem Vermieter zeigt sich ferner daran, dass sämtliche Mitmieter bereits dann nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortset-zung des Mietverhältnisses verlangen können, wenn die Beendigung des [X.] lediglich für einen der Mitmieter eine nicht zu rechtfertigende Här-te bedeuten würde ([X.]-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 574 Rdnr. 19). Diese unmittelbare Verbindung der Haftung mehrerer Mitmieter für die Rückga-be der Mietsache rechtfertigt es, denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätig-keit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] anzunehmen, wenn der Anwalt mehrere Mitmieter in einem gegen sie gerichteten Prozess auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung vertritt. Soweit das Berufungsgericht seine abweichende Auffassung in Anleh-nung an das [X.] ([X.]O) damit begründet hat, es handele sich bei den Verpflichtungen der Mitmieter um eigenständige, wenn auch in-haltsgleiche Leistungen, kann dies nicht zu einer Versagung des [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] führen. Die oben aufgezeigten engen Zusammenhänge im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung meh-rerer Mitmieter für die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB prägen deren Verpflichtung ungleich stärker als der Umstand, dass jeder Mieter eine ihn selbständig betreffende Leistung zu erbringen hat. II[X.] Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Der Ko-stenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist insoweit aufzuheben, als die Festsetzung von erhöhten [X.] gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das [X.] 13 - 8 - richt zurückzuweisen; der Rechtspfleger ist anzuweisen, einen Kostenfestset-zungsbeschluss unter Berücksichtigung der beantragten Gebühren zu erlassen.
[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 05.05.2003 - 10 [X.]/01 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 T 373/03 -

Meta

VIII ZB 52/04

05.10.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. VIII ZB 52/04 (REWIS RS 2005, 1505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1505

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