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PDF anzeigen5 [X.]/09 [X.] vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. April 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Ergänzend bemerkt der Senat: Mit Rücksicht auf das festgestellte und von der [X.] zureichend erör-terte Leistungsverhalten der zur Tatzeit erheblich alkoholisierten Angeklag-ten, insbesondere ihre gelungene Flucht über den Balkon der im zweiten Obergeschoss gelegenen Tatwohnung (vgl. [X.], Urteil vom 21. Okto-ber 1981 [X.] 2 StR 264/81; [X.], StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 24), stellt sich die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen noch nicht als durchgreifender Rechtsfehler dar. [X.] Raum Brause [X.] [X.]
Meta
01.09.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2009, Az. 5 StR 312/09 (REWIS RS 2009, 1934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1934
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