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PDF anzeigen[X.] ZB 108/02vom31. Juli 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Juli 2002 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die [X.] des [X.] vom 15. Mai2002 wird als unzulässig verworfen.Kosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 [X.]). [X.] Kosten werden nicht erstattet.Gründe:Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen [X.] Oberlandesgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dervorliegenden Art kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. [X.], Beschluß vom13. November 1991 - [X.] - FamRZ 1992, 426; [X.]/[X.], Freiwilli-ge Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 27 Rdn. 71 m.[X.] ändert auch die Neufassung des § 621e ZPO nichts, da dieseVorschrift nur die Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Familiensachender freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (vgl. [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 621eRdn. 1).Hahne[X.][X.][X.]Vézina
Meta
31.07.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. XII ZB 108/02 (REWIS RS 2002, 2067)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2067
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