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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. September 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 1;[X.] 1997 [X.]. B § 34 Abs. 5Ein an Augenärzte gerichtetes Werbeschreiben eines Augenoptikunterneh-mens enthält keine gegen § 1 UWG verstoßende Verleitung der Adressaten zueinem nach [X.]. B § 34 Abs. 5 [X.] 1997 standeswidrigen Verhalten, wennes keine Aufforderung zu einem bestimmten Handeln und insbesondere [X.] Versprechen noch das [X.] irgendwelcher Vorteile enthält.[X.], [X.]. v. 28. September 2000 - [X.] - [X.] HamburgLG [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. September 2000 durch [X.] und [X.] [X.], Pokrant, [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 30. April 1998aufgehoben.Auf die Berufung der [X.] wird das [X.]eil des [X.], [X.], vom 24. Oktober 1997abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Beklagte betreibt Kaufhäuser, in denen sie auch Leistungen [X.] anbietet. Sie wandte sich im Dezember 1996 vor demHintergrund des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996, nachdem die Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillengestellenmit Ablauf des Jahres 1996 wegfiel, mit einem Schreiben ihrer Hauptverwaltungan Augenärzte. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut:"Ihre Patienten sind unsere Kunden. Daher möchten wir Sie informieren.Wie Sie wissen wurde die Position der Brillenfassung aus dem [X.] der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen. Für den ge-setzlich Versicherten bedeutet das: Es gibt eigentlich keine Nulltarif-Brille mehr.Aber nicht bei [X.], denn ...[X.] bleibt auch 1997 beim [X.] bedeutet das für Ihre Patienten?1.Bei Vorlage einer Verordnung für 2 Brillengläser liefert die [X.]-Augenoptik nach wie vor eine komplette Brille. Das heißt also - [X.] zuzahlungsfrei - zwei Gläser und eine Brillenfassungaus unserem Nulltarif-Sortiment.2.Auf Wunsch erhält der Kunde Kunststoffgläser (Typ CR 39) [X.]. - Auch wenn diese nicht verordnet [X.] sich der Kunde bei verordneten [X.], so erhält er diese auf Wunsch sogar ohne Zuzahlung!4.Keine Zuzahlung für größere Brillengläser![X.] Augenoptik hilft durch dieses neue, umfangreiche Null-Tarif-Paketsparen. - Zum Vorteil für die Krankenkassen und für die Kunden.Haben Sie Fragen zur [X.]-Augenoptik? - Rufen Sie uns an. Unter ...geben wir Ihnen gerne Auskunft."Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbse.V., hat dieses Schreiben beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung in- 4 -Anspruch genommen. Sie sieht einen Verstoß gegen § 1 UWG darin begrün-det, daß es der [X.] in dem Schreiben nicht um die Information der Ärztegehe, sondern allein darum, ihre Produkte und Leistungen zu bewerben und indiesem Zusammenhang die Ärzte zu Empfehlungen zu veranlassen, die, da [X.] keine medizinischen Gründe gebe, gegen § 30 Abs. 4 der Musterbe-rufsordnung für Ärzte in der Fassung des Beschlusses des [X.] (imweiteren: [X.] a.F.) verstießen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot sei bei [X.] von Brillen nicht berührt, weil die Kassen für [X.] keinerlei Erstattungen mehr leisteten und im übrigen für Sehhilfenfestgesetzte Festbeträge zahlten.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verur-teilen, es zu unterlassen, Augenärzte anzuschreiben, um [X.] das augenoptische Angebot der [X.] und darüberzu informieren, welche nicht-medizinischen Vorteile diesesden Patienten, den Kunden der [X.], bietet.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.Die Berufung der [X.] ist mit der Maßgabe ohne Erfolg geblieben,daß von dem Verbot ein Rundschreiben der [X.] vom 14. Januar 1997ausgenommen worden ist.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgtdie Beklagte ihren [X.] 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerinaus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 30 Abs. 4 [X.] a.F. un-ter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Vorsprungs durch Rechtsbruch inForm der Verleitung zu standeswidrigem Verhalten bejaht. Zur Begründung [X.] ausgeführt:Die Vorschrift des § 30 Abs. 4 [X.] a.F., die Eingang in praktisch alleLandesberufsordnungen der Ärzte gefunden habe, untersage diesen u.a., ohnehinreichenden Grund auf bestimmte Geschäfte zu verweisen und bei der [X.] von Hilfsmitteln ohne sachlich gebotenen Grund Erzeugnisse [X.] Hersteller zu nennen. Da sich die Verordnung des Arztes bei opti-schen Sehhilfen zudem auf ein allein gattungsmäßig bestimmtes Erzeugnisbeschränke, komme eine Einflußnahme des Arztes auf die Auswahl des Opti-kers lediglich beim Vorliegen hinreichender sachlich gebotener Gründe in [X.]. Die hierzu vorrangig zu zählenden medizinischen Gründe habe die Klä-gerin dadurch berücksichtigt, daß sie in ihrem Antrag lediglich auf die [X.] über nicht-medizinische Vorteile der Leistungen der [X.] abgestellthabe. Bei der Verschreibung nur gattungsmäßig bestimmter optischer Hilfsge-räte kämen ansonsten möglicherweise zu berücksichtigende Wirtschaftlich-keitserwägungen nicht in Betracht. Die Vorgehensweise der [X.] habezweifelsfrei dem Zweck gedient, die angeschriebenen Ärzte zu der gegen § 30Abs. 4 [X.] a.F. verstoßenden und damit standeswidrigen Weitergabe derübermittelten Informationen an die Patienten zu veranlassen. Da die in dieserBestimmung enthaltene Regelung zudem einer gefestigten und einheitlich be-- 6 -folgten Standesüberzeugung entspreche und die Beklagte durch die [X.] Dritter zur Verletzung von [X.] den eigenen Wettbewerb [X.] rechtstreuer Mitbewerber habe fördern wollen, verstoße deren Verhal-ten gegen § 1 UWG.Der Klageantrag kennzeichne in seiner verallgemeinernden Form [X.] der konkreten Verletzungsform, d.h. die [X.] das augenoptische Angebot der [X.] und dessen nicht-medizinischeVorteile für die Patienten, in denen [X.] des wettbewerbswid-rigen Verhaltens der [X.] liege. Der Antrag sei auch hinreichend be-stimmt; denn die Frage, was zu den nicht-medizinischen Vorteilen zu zählensei, unterliege keinen ernsthaften Zweifeln.I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen[X.]eils und zur Klageabweisung.1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht allerdingszu Recht davon ausgegangen, daß der Unterlassungsantrag ausreichend be-stimmt ist.Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-deutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen ist, sich [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis [X.] die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem[X.] verboten ist (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96,GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035, 1036 - Kontrollnummernbeseitigung,- 7 -m.w.[X.]). Soweit die Revision geltend macht, der Begriff des "nicht-medizinischen Vorteils" sei nicht eindeutig, hat das Berufungsgericht in den beider Auslegung des Verbotsausspruchs mit zu berücksichtigenden Gründenseiner Entscheidung klarstellend ausgeführt, daß dazu alle nicht unmittelbarauf dem Gebiet der Medizin liegenden Vorteile zu rechnen sind. Soweit die Re-vision des weiteren beanstandet, der Kreis möglicher "nicht-medizinischerVorteile" sei nahezu unbegrenzt und gehe weit über die konkreten Angaben indem Rundschreiben vom Dezember 1996 hinaus, betrifft dies die als materielleAnspruchsvoraussetzung erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prü-fende Frage der Begehungsgefahr. Entsprechendes gilt auch für den von [X.] ferner erhobenen Einwand, der Klageantrag kennzeichne nicht [X.] der Verletzungsform.2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Rundschreiben der[X.] vom Dezember 1996 beinhalte eine gegen § 1 UWG verstoßendeVerleitung der Adressaten zu einem standeswidrigen Verhalten, begegnet [X.] durchgreifenden rechtlichen [X.]) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Regelungen in§ 30 Abs. 4 [X.] a.F. einer gefestigten und einheitlich befolgten Standes-überzeugung entsprechen, dem Gemeinwohl durch Schutz der [X.] vor nicht hinnehmbaren Beeinflussungen zu dienen, damit in direkterForm die Volksgesundheit betreffen, und deshalb ein Verstoß hiergegen zu-gleich unlauter i.S. des § 1 UWG ist.Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß die [X.] a.F. - ebensowie die im Jahr 1997 an ihre Stelle getretene neu gefaßte ([X.] -rufsordnung für die [X.] Ärztinnen und Ärzte ([X.] 1997, [X.]. [X.] 1997, 3076) - keine Rechtsnormqualität besaß ([X.], [X.]. v. 29.6.2000- I ZR 59/98, [X.], 1121, 1124 - [X.]). [X.] die in den Berufsordnungen der einzelnen [X.] enthaltenenberufsrechtlichen Verbote, Patienten ohne hinreichenden Grund an [X.] oder Anbieter zu verweisen (vgl. etwa [X.]. B § 34 Abs. 5 der [X.] vom 12.10.1997, [X.] Ärzteblatt1997 [X.]), inhaltlich mit den insoweit früher in § 30 Abs. 4 [X.] a.F.und mittlerweile in [X.]. B § 34 Abs. 5 [X.] 1997 vorgesehenen Regelungenüberein (vgl. [X.] [X.], 1121, 1124 f. - [X.]).Allerdings stehen die dortigen Verbote einer Verweisung des Patienten nichtnur, wie das Berufungsgericht gemeint hat, dann nicht entgegen, wenn hierfürunmittelbar auf dem Gebiet der Medizin liegende Vorteile sprechen. [X.] auch andere sachliche Gründe wie etwa die Qualität der Versorgung,die Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten oder schlechte Er-fahrungen mit anderen Anbietern den Arzt zu Verweisungen an bestimmte [X.] berechtigen (vgl. [X.] [X.], 1121, 1125 - VerkürzterVersorgungsweg).Ob der Arzt insoweit im übrigen nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Ver-sorgung seiner Patienten für die Krankenkassen (vgl. insoweit § 12 Abs. 1,§ 70 Abs. 1 SGB V sowie [X.] [X.], 1121, 1125 - Verkürzter Versor-gungsweg), sondern auch für die Patienten selbst berücksichtigen darf odersogar muß, kann hier dahinstehen, weil das von den [X.] Beklagte ausgesprochene Verbot jedenfalls aus den nachfolgend darge-stellten Gründen keinen Bestand [X.] -b) Das Berufungsgericht hat die Unlauterkeit der Verhaltensweise der[X.] damit begründet, daß sie ihren eigenen Wettbewerb zu Lastenrechtstreuer Mitbewerber durch die Veranlassung Dritter zur Verletzung derdiesen obliegenden [X.] veranlasse. Dementsprechend komme [X.] darauf an, daß rechtswidrige Handlungen bereits zu verzeichnen gewe-sen seien, sondern es reiche aus, daß solche zu befürchten seien.Das Berufungsgericht ist damit - im rechtlichen Ansatz durchaus zutref-fend - davon ausgegangen, daß es lauterem [X.] nicht ent-spricht, Dritte planmäßig zu Verstößen gegen für diese bindendes Recht auf-zufordern, um sich durch entsprechende Gesetzesverstöße der Angesproche-nen Vorteile gegenüber solchen Wettbewerbern zu verschaffen, die [X.] der betreffenden Regelung anerkennen ([X.], [X.]. v.4.10.1990 - [X.], [X.], 540, 542 = [X.], 157, 159 - [X.] hat einen Verstoß allerdings namentlich deshalbbejaht, weil es, wie bereits vorstehend ausgeführt, zu Unrecht der Auffassungist, daß die einschlägige berufsrechtliche Bestimmung eine Verweisung desPatienten auch dann nicht zulasse, wenn für die Verweisung zwar sachlicheGründe sprechen, diese aber nicht unmittelbar auf dem Gebiet der Medizin lie-gen. Außerdem hat es nicht hinreichend berücksichtigt, daß Ärzte [X.] Adressaten vielfacher Werbeschreiben und -maßnahmen sind und [X.] den Umgang mit diesen gewohnt und dementsprechend durch sie nichtleicht zu einem bestimmten oder gar berufsrechtswidrigen Verhalten zu veran-lassen sind. Letzteres gilt insbesondere für Informationsschreiben, die - [X.] im vorliegenden Fall zu beurteilende - keine Aufforderung zu einem be-- 10 -stimmten Handeln und insbesondere weder das Versprechen noch das [X.] irgendwelcher Vorteile enthalten. Es bleibt der freien [X.] Entscheidung der angesprochenen Ärzte überlassen, ob und in [X.] sie im Rahmen ihrer [X.] von den Informationen Gebrauchmachen.Hinzu kommt, daß in dem beanstandeten Schreiben der [X.] unterden einzelnen Nummern Angebote für besondere Patientenwünsche enthaltensind, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen durchaus sachliche Grün-de vorliegen können, die dem Arzt eine Verweisung des Patienten an die [X.] gestatten. Zu denken ist namentlich an den Fall, daß der Patient [X.] gegenüber äußert, er werde angesichts der neuen Kostenregelung eineseinen Bedürfnissen entsprechende Sehhilfe nicht ohne eigene Zuzahlung [X.], könne sich eine solche aber nicht leisten.Für den grundsätzlich informativen Charakter des Schreibens sprichtschließlich auch der dortige Hinweis an den Arzt, daß für ihn bei noch verblie-benen Fragen zu dem augenoptischen Angebot der [X.] die Möglichkeiteiner Rücksprache bestehe.- 11 -II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.ErdmannBornkamm Pokrant [X.]
Meta
28.09.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. I ZR 141/98 (REWIS RS 2000, 1034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1034
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Berufsordnung, Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
Verbot der Fernbehandlung und der Ferndiagnose
I ZR 182/08 (Bundesgerichtshof)
Wettbewerbsverstoß: Unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit - Brillenversorgung II
I ZR 182/08 (Bundesgerichtshof)
I ZR 215/02 (Bundesgerichtshof)
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