Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. IX ZR 80/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5178

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 80/02
vom 3. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 19. Februar 2002 wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 85 v.H. und die Klägerin 15 v.H. zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 98.069,87 • (191.808 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erken-nen (§ 554 b ZPO a.F.). Damit verliert die unselbständige Anschließung der Klägerin ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.). Bei dieser Sachlage [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last (BGHZ GrS 80, 146).
[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 80/02

03.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. IX ZR 80/02 (REWIS RS 2005, 5178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5178

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