Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. 5 StR 42/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3867

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 42/06 [X.]BESCHLUSS vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Oktober 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1 Der Beschluss des [X.] vom 23. Dezember 2002 hat im Fall [X.] 3 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der [X.]) den Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen. 2 Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB ist auch die richterliche Bestätigung einer nichtrichterlichen Be-schlagnahme (statt aller [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 78c Rdn. 12). Der gemäß § 98 Abs. 2 StPO ergangene Beschluss, der den Angeklagten [X.]als Beschuldigten wegen gewerbsmäßigen [X.] zum Nachteil der [X.] führt, genügt den verfassungsrechtli-chen Mindestanforderungen. Denn er bestätigt die Beschlagnahme der bei der [X.] am 19. November 2002 sichergestellten Unterlagen und bezieht sich dabei auf das —[X.] vom selben Tag ([X.] 3.2, Fach —[X.] FFMfi, [X.] ff.). Damit ist der Eingriff, der auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgt, messbar und kon-trollierbar (vgl. zu diesen Anforderungen BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; [X.], 275, 276). So werden unter der laufenden 3 - 3 - Nummer 178 ([X.] 3.2, Fach —[X.] FFMfi, Blatt 25) Unterlagen [X.], die das Vertragsverhältnis der [X.] mit der —[X.] betreffen. Weitere Ausführungen musste der Beschluss in diesem frühen Stand des Ermittlungsverfahrens nicht enthalten. Im Zusammenhang mit der Verfü-gung der Staatsanwältin B. vom 12. Dezember 2002 ([X.] 5.1, Band 1, Fach 5.1.2.2, Blatt 42 f.) ist zu erkennen, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auf alle Fälle der Vermittlung von (nicht solventen) [X.] durch die —[X.] einschließlich der G. erstreckte, die der Zeuge [X.]
in seiner Vernehmung vom 19. November 2002 genannt hatte. Damit war auch das notleidend [X.] mit der ITC-[X.] ŒT. Œ[X.] GmbH erfasst. 4 [X.]Basdorf [X.]

Meta

5 StR 42/06

25.04.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. 5 StR 42/06 (REWIS RS 2006, 3867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3867

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 86/16 (Bundesgerichtshof)

Strafsache: Verjährungsbeginn bei Bankrotttaten; Verjährungsunterbrechung bei Untersuchungshandlungen; Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss


4 StR 86/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 279/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 279/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfolgungsverjährung bei Umsatzsteuerhinterziehung: Verjährungsunterbrechende Wirkung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses hinsichtlich der Verfolgung des faktischen GmbH-Geschäftsführers


1 StR 547/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.