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PDF anzeigen 5 StR 42/06 [X.]BESCHLUSS vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Oktober 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1 Der Beschluss des [X.] vom 23. Dezember 2002 hat im Fall [X.] 3 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der [X.]) den Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen. 2 Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB ist auch die richterliche Bestätigung einer nichtrichterlichen Be-schlagnahme (statt aller [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 78c Rdn. 12). Der gemäß § 98 Abs. 2 StPO ergangene Beschluss, der den Angeklagten [X.]als Beschuldigten wegen gewerbsmäßigen [X.] zum Nachteil der [X.] führt, genügt den verfassungsrechtli-chen Mindestanforderungen. Denn er bestätigt die Beschlagnahme der bei der [X.] am 19. November 2002 sichergestellten Unterlagen und bezieht sich dabei auf das —[X.] vom selben Tag ([X.] 3.2, Fach —[X.] FFMfi, [X.] ff.). Damit ist der Eingriff, der auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgt, messbar und kon-trollierbar (vgl. zu diesen Anforderungen BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; [X.], 275, 276). So werden unter der laufenden 3 - 3 - Nummer 178 ([X.] 3.2, Fach —[X.] FFMfi, Blatt 25) Unterlagen [X.], die das Vertragsverhältnis der [X.] mit der —[X.] betreffen. Weitere Ausführungen musste der Beschluss in diesem frühen Stand des Ermittlungsverfahrens nicht enthalten. Im Zusammenhang mit der Verfü-gung der Staatsanwältin B. vom 12. Dezember 2002 ([X.] 5.1, Band 1, Fach 5.1.2.2, Blatt 42 f.) ist zu erkennen, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auf alle Fälle der Vermittlung von (nicht solventen) [X.] durch die —[X.] einschließlich der G. erstreckte, die der Zeuge [X.]
in seiner Vernehmung vom 19. November 2002 genannt hatte. Damit war auch das notleidend [X.] mit der ITC-[X.] ŒT. Œ[X.] GmbH erfasst. 4 [X.]Basdorf [X.]
Meta
25.04.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. 5 StR 42/06 (REWIS RS 2006, 3867)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3867
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