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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] StR 125/11 vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass die Aussprüche über die [X.] der Einziehungen entfallen (BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]
von [X.][X.]
Meta
10.05.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. 3 StR 125/11 (REWIS RS 2011, 6870)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6870
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