Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2013, Az. 5 StR 370/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3281

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2013
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit beiden [X.] haftet, soweit er als Adhäsionsbeklagter verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adhäsionskläger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Auf der
Nichterwähnung des § 46b StGB beruht der Strafausspruch nicht.

[X.] Schneider

Dölp

König

Meta

5 StR 370/13

22.08.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2013, Az. 5 StR 370/13 (REWIS RS 2013, 3281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3281

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