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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit beiden [X.] haftet, soweit er als Adhäsionsbeklagter verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adhäsionskläger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Auf der
Nichterwähnung des § 46b StGB beruht der Strafausspruch nicht.
[X.] Schneider
Dölp
König
Meta
22.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2013, Az. 5 StR 370/13 (REWIS RS 2013, 3281)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3281
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