Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 441/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6617

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[X.]:[X.]:BGH:2016:180816BIIIZR441.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 441/15
vom

18. August 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. August 2016
durch [X.]
[X.],
[X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des [X.] -
15. Zivil-senat -
vom 19.
November 2015 -
15 U 2273/15 -
wird zurückge-wiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den [X.] an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen ([X.] vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn.
16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger [X.] fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
-

3

-

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert f

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]
Pohl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2015 -
11 O 2666/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.11.2015 -
15 U 2273/15 -

Meta

III ZR 441/15

18.08.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 441/15 (REWIS RS 2016, 6617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6617

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III ZB 88/15

15 U 2273/15

11 O 2666/13

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