Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. 5 StR 117/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4744

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5 [X.]/08 [X.] vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der An-geklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tatein-heit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt ist; b) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen [X.] wird. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der [X.] zu tragen. - 3 - Der Senat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Generalbundes-anwalts in seiner Antragsschrift. [X.]Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 117/08

01.04.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. 5 StR 117/08 (REWIS RS 2008, 4744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4744

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