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PDF anzeigen [X.][X.] vom 1. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 1. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 11. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Obwohl der Wortlaut der Vorschrift des § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] die Zulassung eines Rechtsmittels zu einem obersten Gerichtshof des Bundes nur durch ein oberes Landesgericht vorsieht, ist die Bestimmung nach der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.] I, S. 1887) da-hingehend auszulegen, dass eine Rechtsbeschwerde zum [X.] auch aufgrund der Zulassung durch ein Landgericht stattfindet ([X.], [X.]. v. 10. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 155, 365, 366 ff). 1 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil diese nicht durch ei-nen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die nach der Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] zum [X.] führende Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der Vorschriften der §§ 575 ff ZPO zu behandeln ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 2002 - [X.], 2 - 3 - [X.]Z 152, 213, 214 f; v. 10. Juli 2003, aaO, [X.]). Da die [X.] nach der Regelung der § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 [X.] nur beim Bun-desgerichtshof eingelegt werden kann, unterliegt deren Einlegung nach der Be-stimmung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Erfordernis der Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512, 1513). Kayser Gehrlein [X.]
Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.09.2010 - 5 C 386/10 - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
01.12.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. IX ZB 231/10 (REWIS RS 2010, 881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 881
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