Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. III ZR 191/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3042

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]I ZR 191/12
vom

4. September
2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 4
Werden mit einem Rechtsmittel selbständig Zinsforderungen geltend gemacht,
so sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des [X.] ist.
[X.], Beschluss vom 4. September 2013 -
[X.]I ZR 191/12 -
KG Berlin

[X.]

-
2
-

Der [X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
September
2013
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter

beschlossen:

Gründe:

Bei der Bemessung des
Streitwerts
hat der Senat den Wert der Be-schwerde der Klägerin auf bis zu , den der Beschwerde der Beklagten auf bis zu 3,8

Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass die von der Klägerin erhobe-nen
Zinsforderungen
im Rahmen ihrer eigenen Beschwerde
nicht als [X.] (§ 4 ZPO) geltend gemacht worden
sind, weil die Klägerin insoweit [X.] Hauptforderung (mehr) verfolgt hat, so dass die Zinsforderungen als
werter-höhend anzurechnen
gewesen sind (s. nur
Senat, Urteil vom 25. Juni 1981
-
[X.]I ZR 96/80, [X.], 1091, 1092; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 4.
De-zember 2007 -
VI [X.], [X.], 999 Rn. 7 und vom 4. April 2012
-
IV ZB 19/11, [X.], 881 Rn. 5).
Im Hinblick darauf, dass die Nichtzulas-sungsbeschwerde der
Beklagten die vom Berufungsgericht zugesprochene egriffen
und somit zum Gegenstand des weitergehenden Rechtsstreits gemacht hat, ist jedoch der darauf entfallen-de Teil
der Zinsforderungen der Klägerin
wieder abzuziehen.
Denn insoweit 1
2

-
3
-

sind die
Zinsforderungen der Klägerin (wieder) zur Nebenforderung
(§ 4 ZPO) geworden und somit für den Streitwert nicht mehr zu berücksichtigen
(vgl. [X.], Urteil vom 10. August 2006 -
7 UF 850/05, BeckRS 2006, 10310 unter [X.] 5 [X.]; s. auch [X.]/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 4 Rn. 17; PG/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 13).

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2010 -
95 O 64/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2012 -
14 [X.] -

Meta

III ZR 191/12

04.09.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. III ZR 191/12 (REWIS RS 2013, 3042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3042

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 191/12 (Bundesgerichtshof)

Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Werterhöhung durch Zinsforderungen


II ZR 191/12 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 261/10 (Bundesgerichtshof)

Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Beschränkung der Revisionszulassung auf eine Prozesspartei; …


VI ZB 53/12 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 53/12 (Bundesgerichtshof)

Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im Berufungsverfahren


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 191/12

IV ZB 19/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.