Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. 4 StR 476/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16233

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[X.]:[X.]:BGH:2016:160216B4STR476.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 476/15

vom
16. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 16.
Februar
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] ([X.]) vom 9.
Juni 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 06.08.2013 ([X.].: 2
Ds
5427
Js
22282/12)

entfällt und der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt ist.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen
einer Vielzahl von Verstö-ßen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und das Waffenge-setz unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten [X.] zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freige-sprochen; ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel
ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe hat das [X.] ersichtlich übersehen, dass die hier abgeurteilte Straftat erst am 15.
April 2014 (UA
17, 18) und damit nach dem für die Einbeziehung gemäß §
55 Abs.
1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt der früheren Verurteilung beendet
war [X.], StGB, 63.
Aufl., §
55 Rn.
7). Der [X.] hat deshalb die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 6.
August 2013 entfallen lassen und klargestellt, dass der Angeklagte in diesem Verfahren zu der vom [X.] rechtsfehlerfrei bemessenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf
Monaten verurteilt ist.
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Bender
2
3

Meta

4 StR 476/15

16.02.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. 4 StR 476/15 (REWIS RS 2016, 16233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16233

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