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PDF anzeigen[X.] vom 16. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im [X.] 1 der [X.] begangenen vorsätzlichen (einfachen) Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Fah[X.]s ohne Fahrerlaub-nis in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr ([X.] 1 der Urteilsgründe, [X.]: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen hierzu in Tatmehrheit stehender weiterer tateinheitlich zusammentreffender Straftaten ([X.] 2 der Urteilsgründe, [X.]: neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah[X.] und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und gegen ihn eine isolierte Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei [X.] - 3 - [X.] angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt lediglich zu der aus der Beschluss-formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung im [X.] 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2 a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und dem sich in das Fahrzeug des Angeklagten beugenden Poli-zeibeamten [X.], der den Angeklagten an einer Weiterfahrt hindern wollte, zunächst zu einer Rangelei. [X.]versuchte die Handbremse zu ziehen und kam hierbei quer im vorde[X.] Innenraum des Fahrzeugs zu Liegen. Im weite[X.] [X.] der körperlichen Auseinandersetzung gelang es dem Angeklagten, sein Fahrzeug rückwärts in Gang zu setzen, so dass es schließlich gegen eine [X.] stieß. Durch den Anstoß fiel der Polizeibeamte aus dem Fahrzeug auf einen Gehweg; er erlitt —bei diesem [X.] unter anderem einen Bruch des Brustbeins, eine Schwellung am rechten Auge, Schürfwunden am [X.] und Prellungen mehrerer Rippen. 3 b) Damit ist das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht be-legt. Die hier allein in Betracht kommende Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (—mittels einer Waffe oder eines ande[X.] gefährlichen Werk-zeugsfi) setzt voraus, dass die Körperverletzung durch ein von Außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird (vgl. [X.], 270, 271/272; [X.], 483, 484 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB]; [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 7; a.A. KG [X.], 111 mit [X.]. [X.]). Zwar ist ein fah[X.]des Kraftfahrzeug, das zur Verletzung ei-4 - 4 - ner Person eingesetzt wird, als ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Be-stimmung anzusehen. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass die [X.] des Polizeibeamten durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper verursacht worden sind. Soweit er sich diese - was unklar bleibt - bei dem Sturz aus dem Fahrzeug zugezogen hat, wäre der [X.] erst durch den nachfolgenden Aufprall auf den Gehsteig und nicht —[X.] eingetreten (vgl. Senat aaO). c) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand einer (einfachen) Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Der nach § 230 StGB zur Verfolgung erforderliche Strafantrag ist vom Verletzten form- und fristgerecht gestellt worden (vgl. [X.]. [X.]). Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. 5 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat auf den Bestand des Strafaus-spruchs keine Auswirkung. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Körperverletzungshandlung die im [X.] 1 der Urteilsgründe festzusetzende [X.], die dem nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 StGB zu entnehmen war, niedriger bemessen hätte. Zwar hat das [X.] insoweit [X.] den Strafrahmen des § 315 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt und damit ver-kannt, dass § 315 b Abs. 3 StGB nur bezüglich der tatbestandlichen Vorausset-zungen auf diese Vorschrift verweist, im Übrigen aber über einen eigenen, im Höchstmaß niedrige[X.] (zehn statt fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) Strafrahmen verfügt. Da das [X.] sich bei der Bemessung der [X.] jedoch ersichtlich an dem unte[X.] Mindestmaß des Strafrahmens orientiert hat, wel-ches in beiden Bestimmungen gleich ist, ist nicht zu besorgen, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Jedenfalls erachtet 6 - 5 - der Senat die festgesetzte [X.] für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO. Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann
Meta
16.01.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2007, Az. 4 StR 524/06 (REWIS RS 2007, 5770)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5770
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