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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 267/12
vom
1. August
2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.
August 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Januar 2012 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den [X.] von einem Jahr und neun Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der allgemeinen Sachrüge und zwei Verfahrensrügen begründet ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrügen grei-fen nicht durch.
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1.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, §
244 Abs.
2 [X.], ist unbegründet. Weil die Täterbeschreibung des Zeugen M.
in wesent-
lichen Punkten vom Aussehen des K.
abwich, musste sich die Strafkam-
mer nicht gedrängt sehen, eine Wahllichtbildvorlage oder eine Wahlgegenüber-stellung durchzuführen.
2.
Auch die Rüge der Verletzung des §
258 Abs.
2 [X.] hat keinen [X.]. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
Am dritten und letzten [X.] war die Beweisaufnahme geschlossen worden, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger stellten ihre
r-handlung wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Die [X.] beantragte im Fall
1 der Anklage die Tat auf den besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu beschränken. Die [X.] gab keine Stellungnahme ab. Es erging ein entsprechender Gerichts-beschluss. Unmittelbar danach wurde das Urteil verkündet.
Es kann dahinstehen, ob ein Verfahrensfehler überhaupt vorliegt oder ob die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
2 [X.] durch einen unmittelbar vor dem Urteil verkündeten Beschluss auch dann noch Teil der ab-schließenden Entscheidung des Gerichts ist, wenn die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft nach protokolliertem Wiedereintritt in die Beweisauf-nahme unmittelbar vorher erteilt worden ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 27.
März 2001
4
StR
414/00, BGHR [X.] §
258 Abs.
3 Wiedereintritt
13). Der [X.] kann unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.
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Der Angeklagte war hinsichtlich des Falles
1 der Anklage bzw. der
Urteilsgründe geständig. Er hatte, als ihm zuvor das letzte Wort erteilt worden war, ausdrücklich erklärt, nichts mehr sagen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass er Ausführungen gemacht hätte, wenn ihm das letzte Wort nochmals er-teilt worden wäre, sind nicht ersichtlich.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Schmitt
Bender
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Meta
01.08.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2012, Az. 4 StR 267/12 (REWIS RS 2012, 4127)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4127
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 267/12 (Bundesgerichtshof)
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