Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 4 StR 267/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4140

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Gegenstand

Revisionsverfahren: Verfahrensrüge der unterlassenen erneuten Erteilung des "letztes Wortes" nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den [X.] von einem Jahr und neun Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der allgemeinen Sachrüge und zwei Verfahrensrügen begründet ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3

1. [X.], § 244 Abs. 2 StPO, ist unbegründet. Weil die Täterbeschreibung des Zeugen M.     in wesentlichen Punkten vom Aussehen des [X.], musste sich die [X.] nicht gedrängt sehen, eine Wahllichtbildvorlage oder eine Wahlgegenüberstellung durchzuführen.

4

2. Auch die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO hat keinen Erfolg. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

5

Am dritten und letzten [X.] war die Beweisaufnahme geschlossen worden, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger stellten ihre Anträge, dann hatte der Angeklagte das letzte Wort. Er erklärte: "Ich habe nichts mehr zu sagen". Nach Unterbrechung und Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Fall 1 der Anklage die Tat auf den besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu beschränken. Die Verteidigung gab keine Stellungnahme ab. Es erging ein entsprechender Gerichtsbeschluss. Unmittelbar danach wurde das Urteil verkündet.

6

Es kann dahinstehen, ob ein Verfahrensfehler überhaupt vorliegt oder ob die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO durch einen unmittelbar vor dem Urteil verkündeten Beschluss auch dann noch Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts ist, wenn die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft nach protokolliertem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar vorher erteilt worden ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 27. März 2001 – 4 [X.], BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 13). Der [X.] kann unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.

7

Der Angeklagte war hinsichtlich des Falles 1 der Anklage bzw. der Urteilsgründe geständig. Er hatte, als ihm zuvor das letzte Wort erteilt worden war, ausdrücklich erklärt, nichts mehr sagen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass er Ausführungen gemacht hätte, wenn ihm das letzte Wort nochmals erteilt worden wäre, sind nicht ersichtlich.

[X.][X.]

                     Schmitt                                 [X.]

Meta

4 StR 267/12

01.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 30. Januar 2012, Az: 39 KLs 66/11

§ 258 Abs 2 StPO, § 344 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 4 StR 267/12 (REWIS RS 2012, 4140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4140

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