Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZB 42/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2384

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 42/13
vom

26. September
2013

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
September
2013
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und die Richter Dr.
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und Dr.
Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
3 wird der Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
März 2013 aufgehoben.
Die Beschwerden
der Beteiligten zu
1, 2 und 5 gegen den [X.] des [X.] vom 21.
September 2012 werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 169.825,49

anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu
3.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu
3 betreibt seit dem 27.
Juli 2010 aus der in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 12 für die Kreissparkasse R.

eingetragenen Grundschuld über 75.000
DM nebst 16
% Zinsen die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner. Die Kreissparkasse R.

und die [X.] R.

wurden mit Wirkung zum 1.
Januar 2003 in der 1
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3
-

Weise vereinigt, dass die [X.] R.

unter Übergang ihres Vermögens als Ganzes von der Kreissparkasse R.

aufgenommen wurde. Der Name wurde in Sparkasse

R.

geändert.
Mit Beschluss vom 21.
September 2012 hat das Amtsgericht der Beteilig-ten zu
6 den Zuschlag auf ihr [X.] von 60.000

i-benden Rechte: 109.825,49

r-den der Beteiligten zu
1, 2 und 5 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und den Zuschlag versagt. Mit der zugelassenen [X.] will die Beteiligte zu
3 die Wiederherstellung des [X.].

II.
Das Beschwerdegericht nimmt an, dass der Zuschlag zu versagen ist,
weil es an der Zustellung eines
die Beteiligte zu
3 als Vollstreckungsgläubigerin ausweisenden [X.] bzw. einer auf sie lautenden [X.] an die
Beteiligten zu
1 und 2 fehle. Denn entweder sei die Beteiligte zu
3 Rechtsnachfolgerin auch der aufnehmenden Kreissparkasse R.

geworden, oder die Namensänderung habe dem Vollstreckungstitel als klarstellender Zusatz beigeschrieben

werden müssen.

III.
Die aufgrund der Zulassung statthafte (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und im Übrigen zulässige (§
575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Das 2
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4
-

Landgericht hat zu Unrecht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben. Ein [X.] gemäß §
83 Nr.
6 [X.] liegt nicht vor.
1. Die Beteiligte zu
3 ist nicht Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch als Gläubigerin eingetragenen Kreissparkasse R.

. Einer Umschrei-bung der Vollstreckungsklausel auf sie (§
794 Abs.
1 Nr.
5, §§
795, 727, 797 Abs.
2 ZPO) und der anschließenden
Zustellung an die Beteiligten zu
1 und 2 bedurfte es deshalb nicht.
Für die [X.] R.

und der Stadt-sparkasse R.

waren die Vorschriften in §
32 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 SpkG
NW in der Fassung vom 18.
Oktober 2002 (GVBl. S.
289, 290) maßge-bend. Danach konnten benachbarte Sparkassen
durch Beschluss der Vertre-tungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu [X.] aufgenommen wurde, auf die das Vermögen als Ganzes überging. Nach der auf den Handelsregistereintragungen beruhenden Feststel-lung des [X.] erfolgte die Vereinigung im Wege der ersten [X.], nämlich durch Aufnahme der [X.] R.

von der
Kreissparkasse R.

. Damit entstand keine neue Sparkasse. Die aufgenommene [X.] R.

ging als Rechtssubjekt unter, die aufnehmende Kreissparkasse R.

blieb als Rechtssubjekt be-stehen. Rechtsnachfolgerin der untergegangenen Sparkasse wurde die [X.] ([X.], SpkG
NW, 3.
Aufl., §
31 [aF] Anmerkung
2). [X.] kann wegen ihres Bestehenbleibens keinen Rechtsnachfolger haben.
[X.] kommen die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf eine neue Gläu-bigerin und die anschließende Zustellung an die Beteiligten zu 1 und 2 nicht in Betracht.
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5
-

2. Die im Zuge der [X.] vorgenommene Namensänderung betrifft nach dem Vorstehenden die Kreissparkasse R.

. Die Vollstreckung aus der sie als Gläubigerin ausweisenden Grundschuldbestellungsurkunde nebst Vollstreckungsklausel durfte erfolgen, ohne dass die Änderung des Namens bei der Vollstreckungsklausel vermerkt (beigeschrieben) wurde.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer [X.] der Vollstreckung eines Ti-tels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zu-ständigen [X.] durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer [X.] in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zu-ständige [X.], das
zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der [X.] zwar berechtigt,
aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der [X.] mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen ([X.], Beschluss vom 21.
Juli 2011 -
I
ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335, 1336 Rn.
13). Danach lagen hier die Voraussetzungen für die Anordnung
der Zwangsversteigerung vor. Das Amtsgericht hatte offensichtlich keinen Zweifel an der Identität der Beteiligten zu
3 mit der in dem Vollstre-ckungstitel und in der Vollstreckungsklausel bezeichneten Gläubigerin. Das Be-schwerdegericht hat diese
Identität im Wege eigener Ermittlungen zweifelsfrei festgestellt.
b) Anders als es
meint, gebietet der Schuldnerschutz nicht den Vermerk der Namensänderung und die anschließende Zustellung der [X.]. Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dem das Zustellungserfordernis (§
750 Abs.
1 ZPO) dient (siehe nur Senat, [X.] vom 8.
November 2012 -
V
ZR 124/12, [X.], 43, 44), ist durch die 7
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9
-
6
-

Zustellung des den ursprünglichen Namen des Gläubigers enthaltenden Titels nebst Vollstreckungsklausel gewahrt. Diese Zustellung unterrichtet ihn [X.] über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm ausreichend Gelegenheit, deren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen gel-tend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25.
Januar 2007 -
V
ZB 47/06, [X.], 3357, 3358). Denn das Beibehalten der ursprünglichen Gläubi-gerbezeichnung spricht -
anders als bei der einem Rechtsnachfolger erteilten Klausel
-
für die Personenidentität zwischen dem damaligen und dem nunmehr die Zustellung veranlassenden Gläubiger. Nimmt der Schuldner an, dieser Gläubiger sei nicht identisch mit dem ursprünglichen Gläubiger, kann er die Vollstreckungsabwehrklage gemäß §
767 ZPO erheben. Sieht er davon ab, kann er gegen spätere Vollstreckungsmaßnahmen, welche die Bejahung der Identität durch das [X.] voraussetzen, die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe erheben. So kann er gegen die Anordnung der [X.] die Vollstreckungserinnerung gemäß §
766 ZPO einlegen, wenn er
-
wie regelmäßig
-
vorher nicht zu dem Anordnungsantrag angehört worden ist (Se-nat, Beschluss vom 30.
September 2010 -
V
ZB 219/09, [X.]Z 187, 132, 135
f. Rn.
9
ff.). Wurde er vorher angehört, steht ihm gemäß §
95 [X.] die sofortige Beschwerde gegen den [X.] zu. Seine Rechte sind somit ausreichend gewahrt (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Juli 2011 -
I
ZB 93/10, NJW 2011, 1335, 1336 Rn.
13).
3. Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es
verneint zu Recht die Verletzung einer der Vorschriften über das geringste Gebot, so dass der Zuschlag nicht gemäß §
83 Nr.
1 [X.] zu versagen ist. Dagegen erinnern die Schuldner auch nichts.

10
-
7
-

4. Nach alledem sind gemäß §
101 Abs.
2 [X.] unter Aufhebung der Entscheidung des [X.] die gegen den Zuschlagsbeschluss er-hobenen Beschwerden zurückzuweisen.

IV.
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außer-gerichtlicher Kosten findet in dem Verfahren der Zuschlagsbeschwerde grund-sätzlich nicht statt (Senat, Beschluss vom 25.
Januar 2007 -
V
ZB 125/05, [X.]Z 170, 378, 381 Rn.
7).
2. Der Gegenstandswert des [X.] für die Ge-richtsgebühren
ist gemäß §
47 Abs.
1 Satz
1 GKG nach dem Wert des [X.] zu bestimmen; er entspricht dem [X.] einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte (§
54

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8
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Abs.
2 Satz
1 GKG). Die [X.] für die anwaltliche Vertretung der [X.] zu
3 beruht auf §
26 Nr.
1 RVG.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.09.2012 -
22 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 14.03.2013 -
I-7 [X.]/12 / [X.]/12 -

Meta

V ZB 42/13

26.09.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZB 42/13 (REWIS RS 2013, 2384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2384

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