Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 270/05 vom 13. März 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 15. September 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon fehlt es auch an einem Zulassungsgrund. Streitwert: 19.285 • [X.] [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 12.01.2005 - 20 O 499/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 15.09.2005 - 12 U 47/05 -
Meta
13.03.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. XI ZR 270/05 (REWIS RS 2007, 4797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4797
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.