Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. XI ZR 270/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4797

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 270/05 vom 13. März 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 15. September 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon fehlt es auch an einem Zulassungsgrund. Streitwert: 19.285 • [X.] [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 12.01.2005 - 20 O 499/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 15.09.2005 - 12 U 47/05 -

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XI ZR 270/05

13.03.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. XI ZR 270/05 (REWIS RS 2007, 4797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4797

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