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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 481/09 vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentschei-dung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage ent-spricht. [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]
Meta
17.09.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. 1 StR 481/09 (REWIS RS 2009, 1681)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1681
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