Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.04.2011, Az. 6 C 31/10

6. Senat | REWIS RS 2011, 7312

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Gegenstand

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähigen Computer ohne Internetanschluss


Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen Personalcomputer ([X.]). Mit Schreiben vom 18. April 2006 meldete der Kläger bei der Gebühreneinzugszentrale ([X.]) seine Fernseh- und Radiogeräte ab und gab zur Begründung an, sie seien defekt. Mit Schreiben vom 28. April 2006 teilte der Beklagte daraufhin mit, dass die Abmeldung nicht durchgeführt worden sei, da ein Gerät auch dann noch zum Empfang bereitgehalten werde, wenn es zwar defekt sei, aber mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden könne. Mit Schreiben vom 15. März 2007 teilte die [X.] dem Kläger weiter mit, dass er wegen des von ihm in [X.] zum Empfang bereitgehaltenen [X.]s zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet sei. Da der Kläger in der Folgezeit dennoch keine Rundfunkgebühren bezahlte, erließ der Beklagte mit Datum vom 2. Oktober 2007 einen Gebührenbescheid, in dem er die Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juli bis September 2007 auf 16,56 € zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,11 € festsetzte.

2

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Oktober 2007 erhob der Kläger dagegen Widerspruch und wies erneut darauf hin, dass er keinerlei Rundfunk- oder Fernsehgeräte betreibe. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass er keinen digitalen [X.] (DSL-Anschluss) und damit auch nicht die Möglichkeit habe, über das [X.] irgendwelche Daten des Beklagten abzurufen. Mit Bescheid vom 20. November 2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2007 zurück.

3

Mit Schriftsatz vom 27. November 2008 - eingegangen beim [X.] am 28. November 2008 - hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Das [X.] hat der Klage mit Urteil vom 25. Februar 2010 stattgegeben und den Gebührenbescheid des [X.] vom 2. Oktober 2007 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 20. November 2008 aufgehoben.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat der [X.] mit Beschluss vom 30. Juni 2010 das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei für den streitigen Zeitraum Juli bis September 2007 nach den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - [X.] - vom 31. August 1991 ([X.]) in der Fassung des [X.] vom 8./15. Oktober 2004 ([X.], [X.]) bzw. in der zum 1. März 2007 in [X.] getretenen Fassung des [X.] vom 31. Juli/10. Oktober 2006 ([X.], [X.]) zur Zahlung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen [X.] im Umfang einer monatlichen Grundgebühr von 5,52 € verpflichtet; außerdem sei infolge der Nichtzahlung zu Recht ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 € gegen ihn festgesetzt worden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühr sei § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach habe jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 [X.] für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten.

5

Danach sei der Kläger für den von ihm vorgehaltenen internetfähigen [X.] rundfunkgebührenpflichtig. Sein [X.] sei ein Rundfunkempfangsgerät, das zum Empfang bereitgehalten werde und dessen Einbeziehung in die Rundfunkgebührenpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die über das [X.] als Livestream empfangbaren Darbietungen seien "Rundfunk" im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Der vom Kläger im privaten Bereich vorgehaltene internetfähige [X.] werde auch trotz seiner Multifunktionalität zum Rundfunkempfang bereitgehalten. Ausschlaggebend für die Erhebung der Rundfunkgebühr sei insoweit auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] allein die   m ö g l i c h e   Nutzung des Gerätes zum Rundfunkempfang, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Teilnehmer damit tatsächlich Rundfunkleistungen empfange.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel einer Aufhebung des [X.] weiter. Entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung sei der Gebührenbescheid des Beklagten falsch. Ein Rechner, auch wenn er generell internetfähig sei, unterscheide sich von einem Rundfunk- oder Fernsehgerät dadurch, dass bei einem Rundfunk- und Fernsehgerät ohne weiteren Aufwand Rundfunk- und Fernsehsendungen empfangen werden könnten. Jedenfalls sei nur ein solcher Aufwand zu betreiben, der alleine im Machtbereich des jeweiligen Eigentümers des [X.] liege. Dies sei bei einem internetfähigen Rechner nicht so. Der Besitzer eines internetfähigen Rechners müsse sich jedenfalls Dritter bedienen, um Zugang zum [X.] zu erhalten. Ohne die Einschaltung eines Providers sei ein Zugang zum [X.] nicht möglich. Im Übrigen habe ein Rechner, selbst wenn damit Rundfunksendungen empfangen werden könnten, nicht primär diesen Zweck.

7

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des [X.] vom 30. Juni 2010 aufzuheben und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2008 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die vom Kläger erhobene Revision zurückzuweisen.

9

Zur Begründung bezieht er sich auf die Urteile des erkennenden Senats in den Verfahren BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] trägt eine vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien eingeholte Stellungnahme der Länder vom 8. September 2009 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Über die Revision konnte mit Einverständnis der [X.]eteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.]erufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene [X.]gebührenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage (1.) handelt es sich bei dem internetfähigen [X.] des [X.] um ein zum Empfang bereitgehaltenes [X.] (2.), das nicht unter die [X.]freiheit fällt (3.) und für das ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht [X.]gebühren erhoben werden dürfen (4.).

1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. Urteil vom 29. April 2009 - [X.]VerwG 6 [X.] 28.08 - juris Rn. 14). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des [X.]gebührenstaatsvertrages - [X.] - vom 31. August 1991 ([X.]) in der Fassung des [X.] vom 8./15. Oktober 2004 ([X.], [X.]) bzw. in der zum 1. März 2007 in [X.] getretenen Fassung des [X.] vom 31. Juli/10. Oktober 2006 ([X.], [X.]). Obwohl diese Regelungen dem Landesrecht angehören, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Revisibilität (§ 137 Abs. 1 VwGO) keine Einschränkungen der revisionsgerichtlichen Prüfungsbefugnis. Denn durch § 10 [X.] sind die [X.]estimmungen des [X.]gebührenstaatsvertrages in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der Grundlage von Art. 99 [X.] für revisibel erklärt worden (vgl. [X.]eschlüsse vom 5. April 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 15.07 - [X.] 422.2 [X.]recht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - [X.]VerwG 6 [X.] 1.08 - [X.] 422.2 [X.]recht Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.).

2. Nach der deshalb maßgeblichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat jeder [X.] vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 [X.] für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene [X.] eine [X.]gebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.], weil es sich bei dem in seiner Wohnung eingesetzten internetfähigen [X.] nach den geltenden [X.]estimmungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] um ein [X.] handelt (a)) und das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereitgehalten wird (b)).

a) [X.]e im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung (aa)) von [X.] (Hörfunk und Fernsehen) ([X.])) auf nicht zeitversetzte Weise ([X.])) geeignet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein [X.], der, wie im vorliegenden Fall unstreitig ist, einen funktionsfähigen [X.]anschluss besitzt, der es ermöglicht, die im [X.] abrufbaren Ton- bzw. [X.]il[X.]ateien von [X.]sendungen mittels Audio- oder Video-Streaming auf den [X.] zu laden. Der Gesetzesbegriff "[X.]" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des [X.]gebührenstaatsvertrages unbestimmt geworden ([X.])).

aa) [X.]ei dem internetfähigen [X.] handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geeignet ist. Ob ein Gerät zum [X.]empfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab ([X.]VerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 [X.]vL 30/88 - [X.]VerfGE 90, 60, 90 f.). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb ist es der Eigenschaft als Empfangsgerät auch nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des [X.]empfangs hinaus weitere Verwendungen zulässt ([X.]Vesting, [X.]recht, 2. Aufl. 2008, § 1 [X.] Rn. 16).

[X.]) bis [X.]) Wegen der Erfüllung der übrigen Anforderungen eines [X.]es im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch einen internetfähigen [X.] wird auf das den [X.]eteiligten bekannte Urteil des Senats vom 27. Oktober 2010 ([X.]VerwG 6 [X.] 17.10 Rn. 16 bis 25) [X.]ezug genommen.

b) Weitere Voraussetzung für die [X.]gebührenpflichtigkeit ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass das streitbefangene Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] wird ein [X.] zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand (aa)) [X.]darbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können ([X.])). Diese Voraussetzungen erfüllt, wer einen internetfähigen [X.] besitzt.

aa) Der Tatbestand des [X.]ereithaltens zum Empfang eines [X.]es knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von [X.]darbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand [X.]darbietungen empfangen werden können (Naujock, in: [X.]Vesting, [X.] § 1 Rn. 38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die "Pauschalierungen" sollen [X.]eweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden ([X.]eschluss vom 6. Februar 1996 - [X.]VerwG 6 [X.] 72.95 - NJW 1996, 1163, 1164). Damit spielt beim [X.]-[X.] ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle, der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch [X.]reitbandzugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Software zum [X.]etrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen, dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft des internetfähigen [X.] sind ([X.], Das [X.] als "[X.]übertragungsweg". Neue [X.]e und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen [X.]?, [X.] ff.).

[X.]) Für das [X.]ereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an. Ist daher z.[X.]. auf Grund schwacher Versorgung eines Gebietes nur eingeschränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des [X.]ereithaltens nichts (Naujock, in: [X.]Vesting, [X.] § 1 Rn. 40). Ein wesentlicher Nachteil bei der Nutzung des [X.]s als "[X.]übertragungsweg" liegt darin, dass pro [X.]anschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein "Programm" empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangsgerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit) anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kommen. Diese Einschränkung des internetfähigen [X.] ist nach geltendem Recht allerdings unerheblich. [X.]ereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] kommt es für das [X.]ereithalten des [X.]es nicht auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfähige [X.], welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer Vielzahl von [X.]programmen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfähiger als solche herkömmlichen [X.]e, die in Gebieten aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann.

[X.]) Das Zusammenspiel von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 [X.] führt dazu, dass sogenannte neuartige [X.]e gebührenpflichtig sind. Daher sind Personen, die ihren [X.] - mit modernem technischen Standard - zu üblichen Arbeitszwecken angeschafft haben und nutzen, durch die - nachträgliche - Verbreitung von [X.]programmen über Livestream mit der Situation konfrontiert, plötzlich im Rechtssinn ein "[X.]" zu besitzen und im Sinne des [X.]gebührenstaatsvertrages auch bereitzuhalten, und zwar selbst dann, wenn sie es nicht "online" nutzen.

3. Der internetfähige [X.] des [X.] erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung für [X.] nach § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Der Kläger lebt nach seinen, im [X.]erufungsurteil wiedergegebenen Angaben aus dem Widerspruchsverfahren, seit September 2004 in einem Haushalt ohne Fernseher und Radio. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die [X.]befreiung nach § 5 Abs. 3 [X.].

4. Der angegriffene [X.]gebührenbescheid verstößt ferner nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht des [X.] auf Informationsfreiheit (a)), auf Gleichbehandlung (b)), [X.]erufsfreiheit (c)), Eigentum (d)) und allgemeine Handlungsfreiheit (e)). Insoweit wird zur [X.]egründung auf die Gründe des den [X.]eteiligten bekannten Urteils des Senats vom 27. Oktober 2010 ([X.]VerwG 6 [X.] 17.10 Rn. 36 bis 53) [X.]ezug genommen.

Meta

6 C 31/10

20.04.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Juni 2010, Az: 10 A 713/10, Beschluss

§ 2 Abs 2 S 1 RdFunkGebStVtr HE, § 1 Abs 2 S 1 RdFunkGebStVtr HE, § 1 Abs 1 S 1 RdFunkGebStVtr HE

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.04.2011, Az. 6 C 31/10 (REWIS RS 2011, 7312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7312

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvL 30/88

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