Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.08.2011, Az. V R 27/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 3868

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Gegenstand

(Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung - Abgrenzung der Befreiungstatbestände § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG)


Leitsatz

Infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der für sie nach dem IfSG bestehenden Verpflichtungen erbringen, sind als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 1. Mai 2005 als Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemie mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Krankenhaushygiene und Praxishygiene selbständig tätig. Am 1. Juni 2005 schloss er mit einer "Laborpraxis" eine Kooperationsvereinbarung. Die Laborpraxis hatte mit ihren Einsendern Vereinbarungen über hygienische Beratungsleistungen getroffen und war nach diesen Vereinbarungen berechtigt, den Kläger als "beratenden [X.]" zu benennen. Nach der vom Kläger und der Laborpraxis getroffenen Kooperationsvereinbarung beauftragte die Laborpraxis den Kläger mit der Durchführung von krankenhaus- und praxishygienischen Betreuungen, Beratungen, Bewertungen, Begutachtungen und Fortbildungen für die Laborpraxis selbst sowie für ihre Einsender.

2

Der Kläger war für die Laborarztpraxis in den Arbeitsbereichen "Beratungsleistung Hygiene" für Einsender und "Laborleistung Hygiene" tätig. Die "Beratungsleistung Hygiene" umfasste die Bewertung von Neu- und Umbaumaßnahmen, die Hilfe bei der Erstellung von [X.], die Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen, das Ausbruchsmanagement bei nosokomialen Infektionen und die Umsetzung ordnungsgemäßer Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes. Die "Laborleistung Hygiene" umfasste die Überprüfung der [X.] von Medizinprodukten und Gebrauchsgegenständen (Reinigungs- und Desinfektionsprozesse, [X.], Sterilisationsfragen), die Flächenhygiene ([X.] und Abstrichuntersuchungen von Flächen), die Händehygiene, die Untersuchung von Wasserversorgungsanlagen und Geräten mit wasserführenden Systemen, die Überprüfung von Schwimm-, Bade-, Therapie- und Bewegungsbecken und die hygienische Überprüfung von technischen Anlagen. Der Kläger erbrachte diese Leistungen nicht nur für die Laborarztpraxis, sondern auch unmittelbar aufgrund eigener Verträge mit Krankenhäusern, Arztpraxen, Alten- und Pflegeheimen; er übte seine Tätigkeit telefonisch, schriftlich in Form von Stellungnahmen zu Hygienefragen und direkt bei [X.] in Krankenhäusern und Arztpraxen aus.

3

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2005 bis 2007 behandelte der Kläger die Umsätze aus seiner Tätigkeit als nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) umsatzsteuerfrei. Soweit der Schwerpunkt der Leistungen auf technischer Beratung wie z.B. bei der Ausgestaltung von Bauten lag, unterwarf er diese Leistungen der Umsatzsteuer.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) beurteilte alle Leistungen als steuerpflichtig und erließ entsprechende Änderungsbescheide für alle Streitjahre. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

5

Das Finanzgericht ([X.]) stützte die Klageabweisung darauf, dass der Kläger nur beratend, nicht aber im Rahmen konkreter [X.] tätig geworden sei.

6

Das Urteil des [X.] ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2010, 1652 veröffentlicht.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision, die er auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts stützt. Das [X.] habe den Begriff der ärztlichen Heilbehandlung unzutreffend ausgelegt. Die Bekämpfung von Infektionen solle Krankheiten und Gesundheitsstörungen abwenden, vermeiden und verhüten. Es handele sich um eine ärztliche Leistung zur Vorbeugung. Er sei im Rahmen konkreter [X.] tätig geworden. Eine enge Auslegung des [X.] sei nicht erforderlich. Die Steuerfreiheit bezwecke, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken. Zu berücksichtigen sei auch das hohe Infektionsrisiko in Krankenhäusern. Seine Leistungen hätten daher dem Schutz der Betroffenen gedient. Durch das Urteil des [X.] komme es zu einer Ungleichbehandlung gegenüber öffentlich-rechtlichen Leistungsanbietern. Das [X.] habe auch seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt.

8

Der Kläger beantragt, das Urteil des [X.] und die Einspruchsentscheidung vom 1. September 2009 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2005 vom 19. Juli 2007, 2006 vom 10. April 2008 sowie 2007 vom 23. März 2009 in Form des Änderungsbescheids 2007 vom 25. Januar 2010 aufzuheben, hilfsweise die Vorlage an den [X.] (EuGH).

9

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise ebenfalls eine EuGH-Vorlage.

Es liege keine Heilbehandlung vor. Die Leistungen des [X.] seien präventiver Art und somit zwar Grundlage für den [X.] von Patienten. Die Leistungen seien jedoch nicht in ein individuelles Leistungskonzept für bestimmte Patienten eingebunden. Sie dienten nur mittelbar dem [X.]. Der Kläger sei nur beratend tätig gewesen. Die Steuerfreiheit setze zwingend eine Tätigkeit im Rahmen eines konkreten [X.]s voraus, woran es im Streitfall fehle. Die Steuerfreiheit auch von Beratungstätigkeiten überdehne den Begriff der steuerfreien Heilbehandlung.

Entscheidungsgründe

II. Auf die Revision des [X.] ist das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sa[X.]he an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Der [X.] kann anhand der bisherigen Feststellungen des [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend über die Steuerfreiheit der dur[X.]h den Kläger erbra[X.]hten Leistungen ents[X.]heiden.

1. Infektionshygienis[X.]he Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre [X.]en ordnungsgemäß unter Bea[X.]htung der für sie na[X.]h dem [X.] ([X.]) bestehenden Verpfli[X.]htungen erbringen, sind als [X.] na[X.]h § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.

a) Na[X.]h § 4 Nr. 14 Satz 1 der in den Streitjahren geltenden Fassung des UStG sind "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnli[X.]hen heilberufli[X.]hen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinis[X.]her Chemiker" steuerfrei. Diese Vors[X.]hrift beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der [X.] zur Harmonisierung der Re[X.]htsvors[X.]hriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/[X.] ([X.]/[X.]), wona[X.]h "Heilbehandlungen im Berei[X.]h der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztli[X.]hen und arztähnli[X.]hen Berufe erbra[X.]ht werden", steuerfrei sind. § 4 Nr. 14 UStG ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.]) entspre[X.]hend Art. 13 Teil A Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der [X.]/[X.] auszulegen. Daher setzt die Steuerfreiheit voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Berei[X.]h der Humanmedizin dur[X.]h ärztli[X.]he oder arztähnli[X.]he Leistungen erbringt und die dafür erforderli[X.]he Qualifikation besitzt (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 30. April 2009 [X.], [X.]E 225, 248, [X.], 679, unter [X.]).

b) Heilbehandlungen im Berei[X.]h der Humanmedizin dienen der Diagnose, Behandlung und, soweit mögli[X.]h, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Sie müssen einen therapeutis[X.]hen Zwe[X.]k haben. Zu den Heilbehandlungen im Berei[X.]h der Humanmedizin gehören au[X.]h Leistungen, die zum Zwe[X.]k der Vorbeugung erbra[X.]ht werden, wie vorbeugende Untersu[X.]hungen und ärztli[X.]he Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum S[X.]hutz eins[X.]hließli[X.]h der Aufre[X.]hterhaltung oder Wiederherstellung der mens[X.]hli[X.]hen Gesundheit erbra[X.]ht werden. Keine Heilbehandlung im Berei[X.]h der Humanmedizin sind "ärztli[X.]he Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinis[X.]he Eingriffe", die zu anderen Zwe[X.]ken erfolgen ([X.]-Urteil in [X.]E 225, 248, [X.], 679, unter [X.], m.w.N. zur Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]).

[X.]) Zu den na[X.]h § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien [X.]en eines Arztes gehören au[X.]h infektionshygienis[X.]he Leistungen, die si[X.]herstellen sollen, dass Ärzte und Krankenhäuser die für sie bestehenden Verpfli[X.]htungen na[X.]h dem [X.] im jeweiligen Einzelfall erfüllen.

aa) Das [X.] bezwe[X.]kt na[X.]h § 1 Abs. 1, "... übertragbaren Krankheiten beim Mens[X.]hen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern". Ärzte und Krankenhäuser haben hieran entspre[X.]hend dem jeweiligen Stand der medizinis[X.]hen und epidemiologis[X.]hen Wissens[X.]haft und Te[X.]hnik mitzuwirken.

Infektion ist na[X.]h § 2 Nr. 2 [X.] "die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine na[X.]hfolgende Entwi[X.]klung oder Vermehrung im mens[X.]hli[X.]hen Organismus" und als nosokomiale Infektion gemäß § 2 Nr. 8 [X.] "eine Infektion mit lokalen oder systemis[X.]hen Infektionszei[X.]hen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitli[X.]hen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinis[X.]hen Maßnahme steht, soweit die Infektion ni[X.]ht bereits vorher bestand".

Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinri[X.]htungen, Einri[X.]htungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinri[X.]htungen, [X.], [X.] haben na[X.]h § 36 Abs. 1 [X.] in [X.] innerbetriebli[X.]he Verfahrensweisen zur [X.] festzulegen und unterliegen der infektionshygienis[X.]hen Überwa[X.]hung dur[X.]h das Gesundheitsamt. Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einri[X.]htungen und Gewerbe, bei denen dur[X.]h Tätigkeiten am Mens[X.]hen dur[X.]h Blut Krankheitserreger übertragen werden können, können na[X.]h § 36 Abs. 2 [X.] dur[X.]h das Gesundheitsamt infektionshygienis[X.]h überwa[X.]ht werden.

bb) Zu den "ärztli[X.]hen Leistungen, die zum S[X.]hutz eins[X.]hließli[X.]h der Aufre[X.]hterhaltung oder Wiederherstellung der mens[X.]hli[X.]hen Gesundheit erbra[X.]ht werden" ([X.]-Urteile vom 20. November 2003 [X.]/01, Unterpertinger, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 42 f.; vom 20. November 2003 C-307/01, [X.], [X.]. 2003, [X.]. 60 f.; vom 10. Juni 2010 [X.]/08, [X.], [X.], 526 Rdnr. 30) gehören au[X.]h ärztli[X.]he Leistungen, die si[X.]h unmittelbar auf die Art und Weise der ärztli[X.]hen Tätigkeit in einer Arztpraxis, einem Krankenhaus oder einer anderen Einri[X.]htung ärztli[X.]her Heilbehandlung beziehen und deren ordnungsgemäße Erbringung in infektionshygienis[X.]her Hinsi[X.]ht si[X.]herstellen sollen.

Das [X.] beruft si[X.]h für seine Auffassung zu Unre[X.]ht auf die Ents[X.]heidungen des [X.]s zum Erfordernis, wona[X.]h die Tätigkeit im Rahmen eines hinrei[X.]hend "konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes" erfolgen muss ([X.]-Urteile vom 10. März 2005 [X.], [X.]E 210, 151, [X.] 2005, 669, unter II.3., und vom 7. Juli 2005 [X.], [X.]E 211, 69, [X.] 2005, 904, unter [X.]). Dieses Kriterium dient der Abgrenzung zu Leistungen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie ledigli[X.]h "den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Unglei[X.]hheit von [X.] erbringen" sollen. Dementspre[X.]hend hat der [X.] mit Urteil vom 18. November 2010 [X.]/09, [X.] ([X.] 2011, 215 [X.]. 26 ff.) ents[X.]hieden, dass "das Herauslösen von [X.] aus dem einem Mens[X.]hen entnommenen Knorpelmaterial und ihre ans[X.]hließende Vermehrung zur [X.] aus therapeutis[X.]hen Zwe[X.]ken" als "Heilbehandlungen im Berei[X.]h der Humanmedizin" i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der [X.]/[X.] anzusehen ist, da diese Dienstleistungen "ein unerlässli[X.]her, fester und untrennbarer Bestandteil" eines "Gesamtverfahrens" sind, "dessen einzelne Abs[X.]hnitte sinnvollerweise ni[X.]ht isoliert voneinander dur[X.]hgeführt werden können", wobei es für die Steuerfreiheit ohne Bedeutung ist, "ob die vermehrten Zellen dem Patienten, dem sie entnommen wurden, wieder implantiert werden oder einem Dritten". Dana[X.]h kommt es für die Steuerfreiheit ni[X.]ht zwingend auf das vom [X.] geforderte Vertrauensverhältnis an, das im Übrigen au[X.]h ni[X.]ht bei [X.] zur Bekämpfung von Epidemien besteht. Im Streitfall dient die ärztli[X.]he Tätigkeit des [X.] der unmittelbaren Si[X.]herstellung der erforderli[X.]hen infektionshygienis[X.]hen Voraussetzungen für die stationären oder ambulanten medizinis[X.]hen Behandlungen, zu deren Einhaltung Ärzte und Krankenhäuser im Rahmen der jeweiligen Behandlung im Einzelfall verpfli[X.]htet sind.

Die Auffassung des [X.] führt zu einer mit der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht zu vereinbarenden Eins[X.]hränkung der Steuerfreiheit. Denn dana[X.]h ist das für die Steuerfreiheit maßgebli[X.]he Erfordernis der therapeutis[X.]hen Zwe[X.]kbestimmtheit ni[X.]ht "in einem besonders engen Sinne zu verstehen" ([X.]-Urteile vom 11. Januar 2001 [X.], [X.]/[X.], [X.]. 2001, [X.]. 23, und Unterpertinger in [X.]. 2003, [X.] Rdnr. 40; [X.] in [X.]. 2003, [X.]. 58; vom 8. Juni 2006 [X.]/05, [X.]P., [X.]. 2006, [X.]. 29; [X.] in [X.] 2010, 526 Rdnr. 29; [X.] in [X.] 2011, 215 Rdnr. 24), sondern vielmehr unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Zwe[X.]ks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztli[X.]her Heilbehandlungen zu senken ([X.]-Urteile [X.]/[X.] in [X.]. 2001, [X.]. 23; [X.]P. in [X.]. 2006, [X.]. 29; [X.] in [X.] 2011, 215 Rdnr. 27). Dies re[X.]htfertigt die Einbeziehung von Leistungen, die ein Arzt mit unmittelbarem Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit erbringt, damit andere Ärzte und Krankenhäuser bei der Ausübung ihrer Heilbehandlungstätigkeit die hierfür bestehenden medizinis[X.]h unerlässli[X.]hen und gesetzli[X.]h vorges[X.]hriebenen infektionshygienis[X.]hen Anforderungen im Einzelfall erfüllen. Darüber hinaus werden hierdur[X.]h die Kosten der Heilbehandlung gesenkt.

2. Die weiteren Einwendungen des [X.] gegen die Steuerfreiheit greifen ni[X.]ht dur[X.]h.

a) Der Steuerfreiheit der dur[X.]h den Kläger erbra[X.]hten Leistungen steht ni[X.]ht entgegen, dass er seine Leistungen gegenüber einer Laborpraxis und gegenüber Ärzten und Krankenhäusern, ni[X.]ht aber "unmittelbar gegenüber Patienten" erbra[X.]hte.

Ein Arzt kann --wie z.B. ein Laborarzt-- au[X.]h gegenüber anderen Ärzten steuerfreie [X.]en erbringen ([X.]-Urteil [X.]P. in [X.]. 2006, I-5123 [X.]. 37 f.; [X.]-Urteile vom 25. November 2004 [X.], [X.]E 208, 80, [X.] 2005, 190, unter [X.]; vom 1. Februar 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 1203, unter [X.]; vom 15. März 2007 [X.]/03, [X.]E 217, 48, [X.] 2008, 31, unter [X.]b, und vom 2. September 2010 [X.]/09, [X.]E 231, 326, [X.] 2011, 195, unter [X.]). Für die Steuerfreiheit kommt es ni[X.]ht auf die Person des Leistungsempfängers an, da si[X.]h die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztli[X.]hen oder arztähnli[X.]hen Berufs sein muss ([X.]-Urteile vom 12. Oktober 2004 [X.], [X.]E 207, 558, [X.] 2005, 106, unter 4.; in [X.]E 210, 151, [X.] 2005, 669, unter [X.]; in [X.]E 211, 69, [X.] 2005, 904, unter [X.], und in [X.]E 231, 326, [X.] 2011, 195, unter [X.]).

b) Der Steuerfreiheit steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass der Kläger beratend tätig war. Eine dur[X.]h einen Arzt erbra[X.]hte [X.] liegt au[X.]h dann vor, wenn ein Arzt einen Patienten in gesundheitli[X.]hen Fragen berät, ohne dass es darauf ankommt, dass dieser den ärztli[X.]hen "Rat" befolgt.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h können die Leistungen von Ärzten und den anderen in § 4 Nr. 14 UStG genannten Berufsangehörigen au[X.]h dann na[X.]h dieser Vors[X.]hrift steuerfrei sein, wenn sie in einem Krankenhaus tätig sind.

aa) Zwar hat der [X.] mit Urteil vom 18. März 2004 [X.]/00 ([X.]E 204, 503, [X.] 2004, 677, Leitsatz) ents[X.]hieden, dass Umsätze der Krankenhäuser, au[X.]h soweit sie die ärztli[X.]he Heilbehandlung eins[X.]hließen, grundsätzli[X.]h nur steuerfrei sind, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Bu[X.]hst. b UStG 1980 i.V.m. § 67 der Abgabenordnung erfüllen, und dass § 4 Nr. 14 UStG 1980 auf derartige Leistungen grundsätzli[X.]h keine Anwendung findet. Dies gilt jedo[X.]h nur für ein Krankenhaus, das ni[X.]ht von einem Arzt betrieben wird. Betreibt ein Arzt ein Krankenhaus, sind demgegenüber seine [X.]en gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei ([X.]-Urteil in [X.]E 204, 503, [X.] 2004, 677, unter [X.]; unzutreffend daher Abs[X.]hn. 4.14.2 Abs. 2 Satz 1 des [X.]). Dementspre[X.]hend sind z.B. die [X.]en eines Belegarztes, die dieser in einem Krankenhaus erbringt, na[X.]h § 4 Nr. 14 UStG (ab 1. Januar 2009: § 4 Nr. 14 Bu[X.]hst. a UStG) und ni[X.]ht nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Bu[X.]hst. b UStG 1999 (ab 1. Januar 2009: § 4 Nr. 14 Bu[X.]hst. b UStG) steuerfrei (insoweit zutreffend Abs[X.]hn. 4.14.2 Abs. 2 Satz 2 UStAE).

bb) Eine hiervon abwei[X.]hende Abgrenzung zwis[X.]hen den beiden Befreiungstatbeständen ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]. Zwar hat der [X.] in seinem Urteil [X.] in [X.] 2010, 526 Rdnr. 29 entspre[X.]hend seiner bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung ents[X.]hieden, "dass si[X.]h Art. 13 Teil A Abs. 1 Bu[X.]hst. b der [X.]/[X.] auf Leistungen bezieht, die in Krankenhäusern erbra[X.]ht werden, während si[X.]h Bu[X.]hst. [X.] dieses Absatzes auf diejenigen Heilbehandlungen bezieht, die außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort, erbra[X.]ht werden". Aus dieser allgemeinen Abgrenzung zwis[X.]hen den beiden Steuerbefreiungen folgt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass Leistungen, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG erfüllen, in besonderen Fällen ni[X.]ht steuerfrei sein können, wenn sie in einem Krankenhaus erbra[X.]ht werden. Dies gilt z.B. für die Leistungen eines Belegarztes, der seine Leistung in einem Krankenhaus erbringt, dabei nur die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG (Art. 13 Teil A Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der [X.]/[X.]), ni[X.]ht aber die des § 4 Nr. 16 Bu[X.]hst. b UStG (Art. 13 Teil A Abs. 1 Bu[X.]hst. b der [X.]/[X.]) erfüllt (s. oben [X.]). Ebenso ist es im Streitfall für die Leistungen, die si[X.]h, wie die des [X.], darauf beziehen, die infektionshygienis[X.]h gesetzli[X.]h gebotenen Voraussetzungen der dur[X.]h ein Krankenhaus erbra[X.]hten [X.] si[X.]herzustellen.

3. Der [X.] kann im Streitfall ni[X.]ht beurteilen, in wel[X.]hem Umfang die Leistungen des [X.] na[X.]h ihrem Inhalt unmittelbar dazu dienten, dass Ärzte und Krankenhäuser die für sie na[X.]h dem [X.] bestehenden Verpfli[X.]htungen zur Einhaltung der erforderli[X.]hen [X.] erfüllen. Das Urteil war daher aufzuheben und die Sa[X.]he zur Na[X.]hholung entspre[X.]hender Feststellungen an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen.

Bei der Prüfung, ob die von einem Arzt erbra[X.]hte Leistung na[X.]h ihrem Inhalt diesem Zwe[X.]k dient, können die Empfehlungen der beim Robert-Ko[X.]h-Institut eingeri[X.]hteten [X.] für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, die diese gemäß § 23 Abs. 2 [X.] zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betriebli[X.]h-organisatoris[X.]hen und bauli[X.]h-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinis[X.]hen Einri[X.]htungen erstellt.

4. Auf die Verfahrensrüge kam es ni[X.]ht mehr an. Ebenso besteht keine Veranlassung für eine Vorlage an den [X.], da die Anforderungen, die an die umsatzsteuerfreie Heilbehandlung zu stellen sind, dur[X.]h das [X.]-Urteil [X.] in [X.] 2011, 215 hinrei[X.]hend geklärt sind.

Meta

V R 27/10

18.08.2011

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 27. Mai 2010, Az: 16 K 331/09, Urteil

§ 4 Nr 14 UStG 2005, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c EWGRL 388/77, § 4 Nr 14 UStG 1980, § 4 Nr 14 Buchst a UStG 2005 vom 19.12.2008, § 4 Nr 14 Buchst b UStG 2005 vom 19.12.2008, Abschn 4.14.2 Abs 2 S 1 UStAE, Abschn 4.14.2 Abs 2 S 2 UStAE, IfSG, § 4 Nr 16 Buchst b UStG 1980

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.08.2011, Az. V R 27/10 (REWIS RS 2011, 3868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3868

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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