Aktenzeichen V R 27/10

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 18.08.2011

(Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung - Abgrenzung der Befreiungstatbestände § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG)

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