Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2001, Az. V ZR 119/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2522

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 119/00Verkündet am:18. Mai 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 921Der Bau einer Wand, die ohne eine auf dem Nachbargrundstück als [X.] er-richtete Giebelwand nicht standfest ist, führt nicht zum Entstehen von [X.] der aus beiden Wänden gebildeten einheitlichen Wand.[X.], [X.]. v. 18. Mai 2001- V ZR 119/00 - [X.] Köln- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Mai 2001 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 9. März 2000 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks K.straße 63 in [X.]..1958/1959 errichteten er oder sein Rechtsvorgänger auf dem Grundstück [X.]. Die Giebelmauer des [X.]auses weist keine trennende Fuge zur [X.] des auf dem angrenzenden Grundstück K.straße 65 stehenden [X.] auf und ist ohne diese nicht standfest.1998 erwarb die Klägerin das Grundstück K.straße 65. Sie [X.], das auf dem Grundstück errichtete Gebäude abzureißen und das [X.] -stück neu zu bebauen. Sie hat behauptet, wegen der mangelnden Standfestig-keit der Giebelwand des [X.]auses K.straße 63 habe sie die Giebelwand des aufihrem Grundstück errichteten Gebäudes stehen gelassen, ihr Vorhaben geän-dert und die bestehende Wand in aufwendiger Weise in die Neubebauung ih-res Grundstücks einbezogen. [X.]ierdurch seien Mehrkosten entstanden, [X.] habe nicht die bei einem Abriß der Giebelwand erreichbare Wohnflä-che. Mit der Klage verlangt sie vom [X.] Erstattung von [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt sie die Verurteilung [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht verneint den Abschluß einer Vereinbarung zwi-schen den Parteien, aufgrund deren der Beklagte die von der Klägerin ver-langten Kosten zu erstatten oder zu ihnen beizutragen habe. Es meint, auchunter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag sei der [X.] Klägerin nicht verantwortlich. Dadurch daß die Klägerin die Wand habestehen lassen, habe sie allein ihr Geschäft geführt. Die auf dem [X.] [X.] ausgeführten Baumaßnahmen hätten dazu geführt, daß eineeinheitliche die Grundstücksgrenze überschreitende Giebelwand entstandensei, die im Miteigentum der Parteien stehe. Die Wand bilde eine Grenzeinrich-- 4 -tung, in die die Klägerin nicht ohne Zustimmung des [X.] habe eingreifendürfen.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.I[X.] Berufungsurteil verneint zu Unrecht, daß die Klägerin ein Geschäftdes [X.] geführt hat, indem sie die Giebelwand ihres [X.]auses bestehenließ. An dieser Wand besteht weder Miteigentum der Parteien, noch bildet siezusammen mit der nicht standfesten Giebelwand des [X.]auses des [X.]eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 [X.]. Auch ein nachbarrechtlicherAnspruch auf Ausgleich des [X.] des Neubaus (vgl. Senat, [X.]Z 68,350, 353 ff) kann aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen werden.1. Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin der Giebelwand des auf ihremGrundstück errichteten Gebäudes. Die Giebelwand ist eine [X.], [X.], deren Außenkante auf der Grundstücksgrenze verläuft, ohne [X.] überschreiten. Sie steht gemäß § 94 Abs. 1 [X.] im alleinigen Eigentum desjeweiligen Grundstückseigentümers. [X.]ieran hat sich nicht dadurch etwas ge-ändert, daß auf dem angrenzenden Grundstück des [X.] ein Gebäudeerrichtet wurde, das allein nicht standfest ist und bei einem Abriß der auf [X.] der Klägerin befindlichen Wand einzustürzen droht. Das auf [X.] des [X.] errichtete Gebäude bildet rechtlich aufgrund seinermangelnden Standfestigkeit einen Anbau an das Gebäude der Klägerin. Daßdurch einen solchen Anbau kein Miteigentum an der zum Anbau benutzten- 5 -[X.] entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt (Senat, [X.]Z41, 177, 179 f; [X.] ZMR 1996, 29, 30; [X.]/[X.], [X.]., § 921 Rdn. 15; [X.]/[X.], [X.] [1995], § 921 Rdn. 54). [X.]ieranist festzuhalten.An der Qualifikation des auf dem Grundstück des [X.] [X.] als Anbau an das Gebäude der Klägerin ändert sich auch nicht da-durch etwas, daß bei der Bebauung des Grundstücks des [X.] eine nichttragfähige Wand vor der tragenden Wand auf dem Grundstück der Klägerinerrichtet wurde und der Eindruck einer einheitlichen Wand entstanden ist. [X.] läßt den Charakter des später auf dem Grundstück des [X.] errichteten Gebäudes als Anbau an das bestehende Gebäude nicht entfal-len: Die Vormauerung ändert nichts daran, daß das nach der Bebauung [X.] der Klägerin auf dem Grundstück des [X.] errichtete Ge-bäude auf den Bestand der [X.] auf dem Grundstück der Klägerin [X.] ist.Aus dem [X.]eil des Senats, [X.]Z 36, 46 ff, auf das das Berufungsge-richt Bezug nimmt, ergibt sich nichts anderes: Nach dieser Entscheidung ent-steht durch den Anbau an eine die gemeinsame Grundstücksgrenze überra-gende als entschuldigten Überbau errichtete [X.] (soschon Senat, [X.]Z 27, 197, 199 ff). Damit hat der vorliegende Fall nichts zutun: Die Giebelwand des [X.]auses K.straße 65 war als [X.] errichtet.Über die Grenze zum Grundstück des [X.] ragte sie nicht hinaus. [X.] fehlt das für das Entstehen von Miteigentum durch einen Anbau ent-scheidende Merkmal, durch ein Überschreiten der Grundstücksgrenze der Be-bauung beider Grundstücke zu dienen.- 6 -2. Durch die auf dem Grundstück des [X.] vorgenommen Bauar-beiten ist auch keine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 [X.] entstanden,die die Klägerin gemäß § 922 Satz 3 [X.] nicht ohne Zustimmung des [X.] entfernen dürfte.Kennzeichen einer Grenzeinrichtung ist, daß sie von der [X.] durchschnitten wird und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie er-richtet ist (Senat, [X.]Z 143, 1, 3 f; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 821 [X.]; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 921 Rdn. 1; [X.]/[X.], § 921[X.] Rdn. 1; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 921 Rdn. 1). So verhält es sichmit der auf dem Grundstück der Klägerin errichteten Giebelwand nicht. [X.] war weder von der Grundstücksgrenze durchschnitten, noch nutzte siedem Grundstück des [X.]. Daß auf seinem Grundstück später eine [X.] nicht standfeste Mauer errichtet worden ist und so nach den - von der Revi-sion angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts eine einheitliche umdie Breite der Vormauerung auf dem Grundstück des [X.] verdickte [X.] entstanden ist, führt nicht dazu, daß die Mauer auf dem Grundstück der Klä-gerin Bestandteil einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 [X.] ist. [X.] einseitige Maßnahme des Nachbarn wird die von dem Eigentümer [X.] Grundstücks allein auf seinem Grundstück geschaffene Ein-richtung nicht zu einer Grenzeinrichtung (Senat, [X.]Z 91, 285, 286; 143, 1, 5;MünchKomm-[X.]/[X.], aaO., § 921 Rdn. 1; Soergel/[X.], aaO., § 921 [X.]Rdn. 5; [X.]/[X.], aaO., § 921 [X.] Rdn. 9). Der Rechtsvorgänger derKlägerin brauchte die Nutzung der auf seinem Grundstück errichteten Giebel-wand zur Stützung des auf dem Grundstück des [X.] errichteten Gebäu-des nicht hinzunehmen ([X.]/[X.], aaO., § 921 [X.] Rdn. 55). Daß er- 7 -dieser Nutzung zugestimmt hätte, hat der Beklagte nicht behauptet. [X.]ieraufkommt es auch nicht an. Die Zustimmung des damaligen oder eines späterenEigentümers des Grundstücks der Klägerin zur Nutzung der bestehenden [X.] als Stütze des auf dem Grundstück des [X.] errichteten Wohn-hauses würde die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin in das Eigentum [X.] nicht binden (Senat, [X.]Z 68, 350, 352; [X.]/[X.], aaO., § 921[X.], Rdn. 55; [X.], Nachbarrecht, Stand Oktober 2000, Teil B § 8a I).III.Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat nichtin der Lage. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob das Bestehen-lassen der Wand dem Willen oder mutmaßlichen Willen des [X.] [X.] und [X.] Feststellungen zum Umfang und zur [X.]öhe desgeltend gemachten Anspruchs zu treffen haben.[X.]Tropf[X.]KleinLemke

Meta

V ZR 119/00

18.05.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2001, Az. V ZR 119/00 (REWIS RS 2001, 2522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2522

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