Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.06.2013, Az. 29 W (pat) 28/12

29. Senat | REWIS RS 2013, 4628

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Kunst kann man hören" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 034 025.0

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 28. Juni 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] und der Richterinnen [X.] und Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

Kunst kann man hören

3

ist am 23. Juni 2011 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die Waren der Klassen 15 und 25 sowie unter anderem für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der

4

[X.]: Booklets; Broschüren; Bücher; [X.]; Eintrittskarten; Handbücher; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Magazine [Zeitschriften]; Plakate; Plakate aus Papier und Pappe; Prospekte; Tickets [Fahrkarten, Eintrittskarten]; Zeitschriften;

5

[X.]: Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Komponieren von Musik; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Musikdarbietungen [Orchester];  Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Vermietung von Tonaufnahmen

6

angemeldet worden.

7

Mit dem Beschluss vom 20. Dezember 2011 hat die Markenstelle für [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.

8

Kunst kann man hören" sei insgesamt werbeüblich gebildet und einfach verständlich. Er vermittle in seiner Gesamtheit einen schlagwortartigen Hinweis auf akustisch wahrnehmbare Kunst. Im Bereich der Werbung und der Öffentlichkeitsarbeit würden bereits vergleichbare Slogans mit zum Teil geringfügigen Abwandlungen verwendet. Im Zusammenhang mit den Waren der [X.] werde die Wortfolge ausschließlich als werbende Sachinformation über oder nach Art eines [X.] als Hinweis auf den Inhalt der Druckerzeugnisse verstanden werden. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] beinhalte der Slogan einen Sachhinweis auf Veranstaltungen, die hörbare Kunst zum Gegenstand haben und die kulturelle und unterhaltende, aber auch fortbildende Zwecke erfüllen könnten. Ein enger beschreibender Zusammenhang sei außerdem zwischen dem Slogan und den Dienstleistungen "Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte" und "Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte" gegeben, da die genannten Dienstleistungen als Grundlage für akustisch wahrnehmbare Kunst oder deren Erläuterung dienen könnten. Auch "Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke" könnten sich mit akustisch wahrnehmbarer Kunst befassen.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

den Beschluss des [X.] vom 20. Dezember 2011 aufzuheben.

Sie trägt vor, sie grenze sich als professioneller Kammerchor durch die angemeldete Wortfolge von [X.] ab und treffe eine Aussage über seine künstlerische Hochwertigkeit. Auf diesem Weg solle der Gesang als Kunst in die Wahrnehmung von Gesellschaft und Publikum gerückt werden. Die Wortfolge enthalte zwar beschreibende Anklänge, dies schließe ihre Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis aber nicht aus. Auch ein Werbeslogan könne Unterscheidungskraft aufweisen, wenn er – wie der angemeldete – über eine gewisse Prägnanz und Originalität verfüge. Da unter "Kunst" insbesondere auch optisch wahrnehmbare Ausdrucksformen wie Literatur, bildende Künste und darstellende Kunst fielen, sei die Wortfolge für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ohne weiteres verständlich. Die Verbindung von "Kunst" und "hören" sei ungewöhnlich, habe keinen eindeutigen Sinngehalt und löse dadurch einen Denkprozess aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr.1 [X.] entgegen.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2008, 608, 611 [X.]. 66 f. – [X.]; [X.], 825, 826 [X.]. 13 – [X.]; 935 [X.]. 8 – [X.]; [X.], 850, 854 [X.]. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 233, 235 [X.]. 45 - Standbeutel; 229, 230 [X.]. 27 - BioID; a. a. [X.].  66 - [X.]; [X.], 710 [X.]. 12 - [X.]; [X.], 949 [X.]. 10 - My World; a. a. [X.] – [X.]; [X.], 417, 418 - [X.];). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]; [X.], 411 [X.]. 8 - [X.]; 778, 779 [X.]. 11 - [X.]; 949 f. [X.]. 10 - My World; a. a. [X.] - [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411, 412 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 [X.]. 24 - [X.] 2; [X.] – [X.]; 825, 826 [X.]. 13 – [X.]; a. a. [X.] - [X.]).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428, 431 [X.]. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 952, 953 [X.]. 10 - [X.]; a. a. [X.] 854 [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. [X.] - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], 1100, 1102 [X.]. 23 – [X.]!; a. a. [X.] 855 [X.]. 28 f. - [X.]).

Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier: einer sloganartigen Wortfolge) auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind ([X.] GRUR 2010, 228, 231 [X.]. 36 - Vorsprung durch Technik; [X.] [X.], 1027, 1029 [X.]. 32 u. 36, 1030 [X.]. 44 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] a. a. [X.]. 12 - My World; [X.] [X.], 778, 779 [X.]. 12 - [X.]). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt ([X.] - My World u. [X.]). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, [X.] oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen ([X.] a. a. [X.]. 56 - Vorsprung durch Technik). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen ([X.] a. a. [X.]. 57 - Vorsprung durch Technik; [X.] - My World).

2.

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das angemeldete Zeichen nicht.

a)

Kunst kann man hören" ist ein grammatikalisch korrekter, sprachüblich aus gebräuchlichen Worten der [X.] gebildeter Satz, der für die angesprochenen Verkehrskreise, hier die Allgemeinheit der Verbraucher, leicht und unmittelbar verständlich ist.

b)

Unter dem Begriff "Kunst" versteht man das schöpferische Gestalten aus den verschiedensten Materialien oder mit den Mitteln der Sprache, der Töne in Auseinandersetzung mit Natur und Welt ([X.], [X.], 4. Auflage, [X.] 2001). Schon seit der Aufklärung zählt man zu den sogenannten "schönen Künsten" die bildende Kunst, die Musik, die Literatur, die darstellende Kunst und die Oper als Verbindung aller Künste (http://de.wikipedia.org/wiki/Kunst). In einem engeren Sinn wird Kunst gelegentlich auch verkürzt mit bildender Kunst gleichgesetzt. Das Schulfach "Kunst" beinhaltet beispielsweise nur die bildenden Künste und nicht die Musik, die in einem eigenen Fach gelehrt wird, oder die Literatur, die Gegenstand des Deutsch- und Sprachunterrichts ist.

c)

Kunst kann man hören" enthält vor dem Kontext dieser unterschiedlich weiten Kunstbegriffe die Aussage, dass es akustisch wahrnehmbare Kunst gibt, die ‚"man", also die Allgemeinheit, auch als Kunst erkennen kann. Diese Feststellung ist für die angesprochenen Verkehrskreise nicht neu oder überraschend, da sie dem traditionellen weiten Kunstbegriff entspricht. So war schon im 19. Jahrhundert der Begriff "Tonkünstler" für Musikschaffende verbreitet. Daher wird das Publikum die Wortfolge ohne weitere gedankliche Zwischenschritte als werbende Anpreisung des Gegenstands der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrnehmen, zumal es an vergleichbare werbemäßige Anpreisungen von Kunst gewöhnt ist, wie sich aus den Recherchen des Senats ergibt:

- "Kunst kann man hören, sehen und selbst gestalten" in einer Werbeanzeige der Sparkasse, die in einem Programmheft der Volkshochschule abgebildet ist (http://www.todtnau.de/startseite/VHSProgramm.pdf);

http://www.heiligerantonius.org);

http://www.derwesten.de);

- "Meisterwerke kann man hören", (http://www.rossbach-hamburg.de/aktuelle-neuigkeiten).

Auch die Anmelderin nutzt den Slogan werbemäßig beschreibend in diesem Sinn:

"[X.] Kammerchor – Kunst kann man hören: Klangschönheit, Perfektion und Hingabe verschmelzen beim [X.] Kammerchor zu einem sinnlichen Klangkunstwerk" (http://mobil.s-bahn-berlin.de/index.php?site=service-verkauf&sub=rabattvorteile-details&id=3377).

Der Umstand, dass aus dem Slogan nicht eindeutig hervorgeht, welche Kunst gemeint ist, genügt nicht, um das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu überwinden. Denn eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen ([X.] GRUR 2000 882 - Bücher für eine bessere Welt). Sie ist sogar erforderlich, um ein weites Themengebiet, das mit den Leistungen erfasst werden soll, abzudecken. Insoweit unterscheidet sich das Anmeldezeichen von der mehrdeutigen Wortfolge "Link Economy" ([X.] GRUR 2012, 270, 271 Rn. 12), die in ihrer Kombination keinen sich aufdrängenden, ohne weiteres ersichtlichen beschreibenden Begriffsgehalt aufwies, sondern deren Bedeutung erst durch mehrere analysierende Zwischenschritte ermittelt werden musste. Gleiches gilt für den Slogan "Vorsprung durch Technik" ([X.], [X.] 2010, 79; [X.]/08 v. 21.1.2010), der sich ebenfalls erst durch ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erschließt.

c)

In Bezug auf die Waren der [X.]

d)

Zu den Waren "

e)

Nichts anderes gilt für die Dienstleistungen der [X.].

Kunst kann man hören" in dem im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, dass diese Dienstleistungen oder ihr Gegenstand akustisch wahrnehmbar sind und künstlerische Qualität haben.

Zu der Dienstleistung "

Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen "

Auch für die Dienstleistung "

Kunst kann man hören" als Hinweis auf den Themenbereich der Dienstleistung, nämlich auf die akustisch wahrnehmbare Kunst, verstanden werden und stellt damit ebenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen her. Wegen der Nähe zwischen den Dienstleistungen "Herausgabe und Verfassen von Texten" und den Inhalten dieser Texte wird einem Zeichen, das für [X.] beschreibend ist, im Regelfall für die Dienstleistungen der Herausgabe ebenfalls die Unterscheidungskraft fehlen ([X.] GRUR 2003, 342 f. – [X.]). Dies gilt nach der neusten Rechtsprechung des [X.] (GRUR 2013, 522, 523 – [X.] schönste Seiten) vor allem dann, wenn das in Rede stehende Zeichen geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften zu umschreiben. Wenn das Zeichen sich dagegen nur zur Beschreibung eines bestimmten Themas oder eines einzelnen Druckwerks eignet, kann es für [X.] Unterscheidungskraft aufweisen, weil der Verkehr nicht generell davon ausgehen wird, dass derartige Dienstleistungen auf entsprechende Themenkreise beschränkt seien. Die Wortfolge "Kunst kann man hören" deckt den weiten Themenbereich der akustisch wahrnehmbaren Kunst ab, zu der neben Musik und Klangkunst auch gesprochene Texte gehören. Damit umfasst er ein weites Spektrum an möglichen Veröffentlichungen und eignet sich auch zur Beschreibung von [X.].

Daher kann die angemeldete Wortfolge für keine der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen als betrieblicher Herkunftshinweis dienen. Die Eintragung ist ihr zu Recht versagt worden.

Meta

29 W (pat) 28/12

28.06.2013

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.06.2013, Az. 29 W (pat) 28/12 (REWIS RS 2013, 4628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4628

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