Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. XII ZB 624/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7477

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[X.]:[X.]:BGH:2018:200618BXIIZB624.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 624/15
vom
20. Juni
2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§ 31, 51
Im [X.] nach §
51 [X.] ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§
31 [X.])
uneingeschränkt anzuwenden; die An-wendung des §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] führt deshalb im Falle eines [X.] des insgesamt [X.] dazu, dass der [X.], insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte
sein während der Ehezeit erwor-benes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 16.
Mai 2018

XII
ZB
466/16

zur Veröf-fentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 -
XII ZB 624/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Juni
2018
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 6.
[X.]s
für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 7.
Dezember 2015
aufge-hoben.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts

Familiengericht

Flensburg vom 24.
September 2015 abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts

Familiengericht

Flensburg vom 28.
November 1985 ([X.].: 67
F
11/85) wird mit Wirkung vom 1.
Februar 2015 da-hingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht statt-findet.
Gerichtskosten werden in den Rechtsmittelinstanzen
nicht erho-ben; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 1.000

-
3
-

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung zum
Versorgungsausgleich
im Wege einer "Totalrevision" nach §
51 Abs.
1 [X.].
Die am 10.
August
1962
geschlossene Ehe des 1939
geborenen [X.] mit der früheren Ehefrau
wurde auf den am 9.
Februar 1985
zugestell-ten Scheidungsantrag mit
Urteil des Amtsgerichts vom 28.
November 1985
rechtskräftig geschieden
und der
Versorgungsausgleich geregelt.
In der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
August
1962
bis zum 31.
Januar
1985
haben beide früheren
Ehegatten Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Antragsteller
ein Anrecht nach soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften
bei dem weiteren Beteiligten zu
1 ([X.]) und die Ehefrau
ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu
2 ([X.]) sowie ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Beteiligten zu
3 ([X.]). Nachdem
das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers
mit einem monatlichen Rentenbetrag von 1.849,44
DM
und den Ehezeitanteil der Versorgung von Ingeborg
K.
mit monatlichen volldynamischen Rentenbeträgen
von
461,60
DM (gesetzliche Rente) bzw. 17,95
DM (Zusatzversorgung)
ermittelt hatte, begrün-dete es in Höhe der hälftigen [X.] im Wege des Quasi-Splittings
zu Lasten des soldatenversorgungsrechtlichen Anrechts
des Antragstellers bei der
[X.]
monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31.
Januar
1985
bezogene
Rentenanwartschaften in Höhe von 684,94
DM
auf dem
Rentenkonto der Ehefrau
bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
1
2
3
-
4
-

Die frühere Ehefrau
ist im Oktober 2012
verstorben.
Mit einer am 30.
Januar 2015
bei Gericht eingegangenen Antragsschrift
hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsaus-gleich begehrt. Das Amtsgericht hat
den Ausspruch zum Versorgungsausgleich dahingehend
abgeändert, dass mit Wirkung ab
1.
Februar 2015
zulasten des soldatenversorgungsrechtlichen Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu
1 im Wege interner Teilung zugunsten der verstorbenen Ehefrau
ein auf den 31.
Januar 1985 bezogenes Anrecht in Höhe von 256,77

seiner Beschwerde hat der Antragsteller den Ausspruch erstrebt, dass der [X.] mit Wirkung ab 1.
Februar 2015 insgesamt nicht stattfindet; die Beteiligte
zu
1 hat das Begehren für gerechtfertigt gehalten. Das [X.] hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat

wie zuvor das Amtsgericht

die Auffassung vertreten, dass im Abänderungsverfah-ren nach §
51 Abs.
1 [X.] eine Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der [X.] zu seinen Gunsten verringert habe.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], der sein Begehren weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1.
Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon aus-gegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abänderung des nach früherem Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen [X.] nach §
51 [X.] vorliegen. Insbesondere sind die Grenzwerte für 4
5
6
7
8
-
5
-

die Wesentlichkeitsgrenzen nach §
51 Abs.
2 [X.] iVm
§
225 Abs.
3 FamFG
in Bezug auf das soldatenversorgungsrechtliche
Anrecht des
[X.] überschritten. Nach
den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist der in der Ausgangsentscheidung vom 28.
November
1985
zu Grunde gelegte hälftige Ehezeitanteil des soldatenversorgungsrechtlichen Anrechts
in Höhe von 924,72
DM
zwischenzeitlich auf monatlich 840,38
DM
gesunken.
Der Wertun-terschied von 84,34
DM überschreitet sowohl die relative Wertgrenze des §
225 Abs.
3 Alt.
1 FamFG (5

, hier: 46,24
DM) als auch die absolute Wertgrenze des §
225 Abs.
3 Alt.
2 FamFG (1

ß-geblichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1
SGB
IV
am Ende der Ehezeit, hier: 28
DM, vgl. [X.], 103).
2. Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren.
Sie vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen An-rechte nunmehr nach den §§
9 bis
19 [X.] teilt. Ergänzend zu diesen
Regelungen wird jedoch durch §
31 Abs.
1 [X.] angeordnet, dass dann, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§
9 bis
19 [X.] stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist

31 Abs.
1 Satz
1 [X.]), die Erben hingegen ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich haben

31 Abs.
1 Satz
2 [X.]).
a) Wie der [X.] bereits im Jahr 2013 grundlegend
ausgeführt hat
(vgl. [X.]sbeschluss vom 5.
Juni 2013

XII
ZB
635/12

[X.], 1287
Rn.
24
ff.),
sind diese Bestimmungen
im [X.] nach
§
51 Abs.
1 [X.] uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach 9
10
-
6
-

Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist. Strengt der (insgesamt) Ausgleichspflichtige

wie hier

nach eingetretener Wertänderung ein
Abände-rungsverfahren gemäß
§
51 Abs.
1 [X.] an, muss
die Anwendung des §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] im Falle eines Vorversterbens des Ausgleichs-berechtigten folgerichtig dazu führen, dass der überlebende Ehegatte sein wäh-rend der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung un-geteilt zurück erhält. Die damit verbundene Besserstellung des überlebenden [X.] und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinterbliebenen des verstorbenen [X.] sind unver-meidbare
Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits im Abänderungsver-fahren
eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach den Regeln des neuen
Rechts
anordnet, andererseits keine Neubegründung von [X.] zu Gunsten Verstorbener vorsieht. Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe.
b) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich
die überwiegende oberge-richtliche Rechtsprechung (vgl. [X.] [15.
Zivilsenat] Beschluss vom 29.
Februar 2016

15
UF
10/16

juris Rn.
13; [X.] [17.
Zivilsenat] [X.], 759
f.; OLG
Koblenz [X.], 1808, 1809
f.; KG Beschluss vom 22.
Februar 2016

13
UF
256/15

juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt Be-schluss vom 30. Juni
2015 -
6 UF 68/15 -
juris Rn.
15
f.)
und Teile des [X.] (vgl. [X.]/[X.] [Stand: März 2018] [X.] §
51 Rn.
90.1
ff.; [X.]/[X.] [Stand: Dezember 2017] §
51
[X.] Rn.
61
ff.; [X.]/[X.] 9.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
10; [X.] Der [X.]
4.
Aufl. Rn.
837; [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
1145; [X.] 2015, 315, 316; [X.] FF 2015, 326
f.)
ange-schlossen. Darüber hinaus
besteht

soweit ersichtlich

mittlerweile weitgehen-de Einigkeit darüber, dass §
31 [X.] zu den materiell-rechtlichen [X.]
-
7
-

schriften des reformierten Versorgungsausgleichsrechts
gehört, die im Rahmen einer "Totalrevision"
im [X.] nach
§
51 Abs.
1 [X.] grundsätzlich anwendbar sind
(aA noch OLG [X.] [3.
[X.] für Familien-sachen] FamRZ 2012, 36, 37).
Auch das Beschwerdegericht stellt dies offen-sichtlich nicht mehr in Frage.
Die [X.]srechtsprechung hat allerdings insoweit
Kritik erfahren
(vgl. OLG [X.] [1.
[X.] für Familiensachen] FamRZ 2016, 822, 823
f. und [X.], 757, 758
f.; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
16; [X.]/[X.] [Stand: Februar 2018] [X.] §
31 Rn.
65
ff.; [X.] BGB/[X.] [Stand: November 2017] §
51 [X.] Rn.
10a; [X.] Versorgungsausgleich 8.
Aufl. Kap.
3 Rn.
198
ff.; [X.] 2016, 303, 304; [X.] NZFam 2015, 539, 544), als
der [X.] aus der [X.] des §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] im Verfahren nach §
51 Abs.
1 [X.]
in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Versorgungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält,
wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt
hat, der [X.] nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchge-führt worden und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung nach
§
51 Abs.
1 [X.] verstor-ben war.
c)
Der [X.] hält auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksich-tigung der an seiner
Rechtsprechung geäußerten Kritik
an seiner
Auffassung
fest
(vgl. [X.]sbeschluss vom 16.
Mai 2018

XII
ZB
466/16

zur Veröffentli-chung bestimmt).
aa) Die Begründung oder Erweiterung von Versorgungsanrechten zu-gunsten eines verstorbenen Ehegatten ist nicht nur dem Sozialversicherungs-recht, sondern sämtlichen
Versorgungssystemen grundsätzlich fremd. Für die 12
13
14
-
8
-

ausgleichsberechtigte Person ist das Bedürfnis, sich gegen einen durch Alter oder Invalidität bedingten Einkommensausfall abzusichern, mit dem Tode ent-fallen
(vgl. bereits BT-Drucks. 7/650
S.
163
f. zu §
1587e Abs.
2 BGB). Aus die-sem Grunde schließt
§
31 Abs.
1 Satz
2 [X.]

wie bereits §
1587
e Abs.
2 BGB nach früherem Recht

einen
auf die Erben übergehenden Teilha-beanspruch
des verstorbenen Ehegatten an den vom überlebenden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechten aus. Im Übrigen werden sich solche [X.], bei denen die Höhe des durch
interne oder externe Teilung be-gründeten
Anrechts
von dem
biometrischen Risiko des ausgleichsberechtigten Ehegatten (Alter, Gesundheit) abhängig ist, sinnvoll überhaupt nur zugunsten eines lebenden Ehegatten durchführen
lassen.
bb) Das vollständige Entfallen des [X.], wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die [X.] des Versorgungsausgleichs nach §
51 Abs.
1 [X.] verstirbt, stellt auch keine
Missachtung der
Rechtskraft der abzuändernden Altentschei-dung
dar
(aA [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
16; [X.] Versorgungsausgleich 8.
Aufl. Kap.
3 Rn.
198). Zwar wäre im Ergebnis des [X.]sverfahrens
nach
§
10
a [X.] zunächst nur eine Änderung des Versorgungsausgleichs entsprechend der eingetretenen Wertänderung in [X.] gekommen.
Im [X.] nach §
51 Abs.
1 [X.] hat das Gericht sämtliche Anrechte eigenständig neu zu bewerten und erstmals auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Vorschriften des reformierten Rechts auszugleichen

oder beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Durchführung des
Ausgleichs
abzusehen. Die aus der Rechtskraft der [X.] folgende Bindungswirkung beschränkt sich insoweit darauf, dass im Rahmen des [X.]s nach §
51 Abs.
1 [X.] nur solche Anrechte berücksichtigt werden dürfen, die auch in die Ausgangs-entscheidung einbezogen worden waren (vgl. [X.]/[X.] [Stand: Februar 15
-
9
-

2018] [X.] §
31 Rn.
64; vgl. auch
[X.]sbeschluss [X.], 91 =
[X.], 1548 Rn.
28).
cc) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass im Verfahren nach §
51 Abs.
1 [X.] eine Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleichs-pflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Ausgleichssaldo zu seinen Gunsten verringert habe, lässt sich auch nicht aus dem "Besserstel-lungsverbot"
des §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.] herleiten
(aA OLG [X.] [1.
[X.] für Familiensachen] [X.], 757, 758; [X.]/[X.] [Stand: Februar 2018] [X.] §
31 Rn.
69; [X.] NZFam 2015, 539, 544).
Nach §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.] darf der überlebende Ehegatte "durch den Wertausgleich"
nicht bessergestellt werden, als wenn der [X.] unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes
soll
eine Besserstellung der
überlebenden Person aus-geschlossen werden, die gerade durch den erstmaligen
Wertausgleich und nicht durch das Absehen von diesem Ausgleich herbeigeführt werden würde. Dies ist auch systematisch zwingend: Denn während §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.]
gewährleistet, dass der überlebende Ehegatte keinem Ausgleichs-anspruch wegen der von ihm selbst in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus-gesetzt ist, soll durch die Regelung des §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.] vermie-den werden, dass der überlebende Ehegatte zusätzlich an den Anrechten des verstorbenen Ehegatten in einem Umfang
partizipieren
kann, der über die hälf-tige Teilhabe an dem
gemeinsam in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungs-vermögen hinausgeht. Das Gesetz sieht deshalb keine "Besserstellung"
des Ehegatten darin,
dass
ihm
(lediglich)
die von ihm in der Ehezeit selbst erworbe-nen Anrechte verbleiben.
Ein darüber
hinausgehendes Verständnis, wonach der überlebende Ehegatte bereits
durch die Durchführung des [X.]s nicht 16
17
18
-
10
-

besser gestellt werden dürfe, als wenn dieses
unter Beteiligung des [X.] Ehegatten durchgeführt worden wäre,
und deshalb schon
die Wiedererlan-gung der in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte eine unzulässige Besser-stellung sei, lässt sich der Vorschrift

anders als das Beschwerdegericht meint

auch durch eine teleologische Norminterpretation
nicht beilegen.
(1)
Ein solcherart
extensives Verständnis des Besserstellungsverbots lässt sich nicht schon auf den Gedanken der Kostenneutralität des [X.]s stützen.
Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass es für den betroffenen [X.] nicht kostenneutral ist, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der Totalrevision nach neuem Recht seine [X.] ungeteilt zurückerhält, obwohl der Versorgungsausgleich nach früherem Recht bereits zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt war. Eine
wirtschaftli-che Mehrbelastung für den Versorgungsträger wird sich dabei
meistens noch nicht aus der isolierten Betrachtung des einzelnen Versorgungsausgleichsfalls
ergeben.
Sie
ergibt sich aber
in der Gesamtbetrachtung aus der Störung des
Risikoausgleichs, welche
mit der Kumulation ungünstiger Versorgungsrisiken beim Versorgungsträger einhergeht
(vgl. dazu etwa [X.]/[X.] [Stand: Februar 2018] [X.] §
31 Rn.
67). Betroffen hiervon sind
in
den Fällen des §
51 Abs.
1 [X.] in erster Linie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung, mithin die großen Regelsicherungssysteme. Die Regelsicherungssysteme sind indessen in einem
stärkeren
Maße dem Gedan-ken der wechselseitigen Verantwortung und des [X.] Ausgleichs unterwor-fen als solche Versorgungssysteme, die sich in ein [X.] Äquivalenzverhältnis aus Beitragszahlung und Leistungserbringung fü-gen müssen.
Wie bereits die Anpassungsregelungen der
§§
32
ff. [X.] verdeutlichen, ist es dem
Gesetz nicht fremd, den Gedanken des
versiche-19
20
-
11
-

rungstechnischen Risikoausgleichs und der Kostenvermeidung bei den [X.] zurücktreten zu lassen, um die wirtschaftlichen Folgen des Versorgungsausgleichs für den belasteten
Ehegatten abzumildern, ohne dass dies
verfassungsrechtlich geboten wäre
(vgl. dazu [X.] FamRZ 2014, 1259 Rn.
56 zu §
37 [X.]).
(2) In diesem Zusammenhang besteht auch
kein Wertungswiderspruch zu §§
32, 37 [X.], wonach eine Anpassung wegen Todes nur dann möglich ist, wenn der ausgleichsberechtigte verstorbene Ehegatte die betref-fende
Versorgung nicht länger als 36
Monate bezogen hat (§
37 Abs.
2 [X.]). Dies beruht schon auf der unterschiedlichen Zielrichtung des [X.]sverfahrens nach §
51 Abs.
1 [X.] einerseits und des An-passungsverfahrens
nach §
37 [X.] andererseits: Während §
51 [X.]
einen vollständig neuen Versorgungsausgleich und damit faktisch eine unbeschränkte Erstentscheidung nach neuem Recht anordnet, wollen die §§
32, 37 [X.] lediglich eine rechtskräftig bleibende [X.]entscheidung anpassen, um eine unbillige Härte im Einzelfall zu vermei-den (vgl. [X.] 2015, 315, 316).
Im Übrigen hat der [X.] bereits darauf hingewiesen, dass der [X.]
seine Entscheidung, die bisherige Abänderungsvorschrift
des §
10
a [X.]
auch für die Abwicklung von [X.] nicht fortbestehen zu lassen, [X.] deshalb getroffen hat, damit
die Teilungsregelungen und [X.] des früheren Rechts (Saldierung und Einmalausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung) nicht indirekt über Abänderungsvorschriften über mehrere Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden (BT-Drucks. 16/10144 S.
88; vgl. [X.]sbeschluss vom 5.
Juni 2013

XII
ZB
635/12

[X.], 1287 Rn.
24). Wenn die
zeitlich unbeschränkte Anwendbarkeit des §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] im [X.] nach §
51 Abs.
1 [X.] 21
22
-
12
-

hiernach zur
Folge
hat, dass der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anrechte im Einzelfall auch dann ungekürzt zurückerhalten kann, wenn der ver-storbene Ehegatte
seine Versorgung länger als 36
Monate bezogen hat,
hat der Gesetzgeber dies offensichtlich zur Erreichung seines Ziels in Kauf genommen, die
als unbefriedigend empfundene Notwendigkeit, Anrechte unterschiedlichster Art zum Zwecke einer saldierenden Gegenüberstellung
miteinander vergleich-bar machen zu müssen, unter der Geltung des neuen Rechts weitestmöglich
zurückzudrängen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit le-diglich um ein Problem des Übergangsrechts
handelt (zutreffend KG Beschluss vom 22.
Februar 2016

13
UF
256/15

juris Rn.
17).
(3) Es ist
auch nicht sachwidrig, nur denjenigen Abänderungsinteressier-ten
den Zugang zum [X.] nach §
51 Abs.
1 [X.] zu gewähren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen [X.] im Sinne von §
51 Abs.
2 [X.] iVm §
225 Abs.
2 und 3 FamFG berufen können, obwohl die im [X.] nach §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] zu treffende Ent-scheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die
eingetretene Wertände-rung, sondern durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten beeinflusst wird. Diese Privilegierung
beruht auf einem Sachgrund, denn
sie liegt darin begründet, dass dieser Personenkreis einerseits
einen ver-fassungsrechtlich geschützten Anspruch
darauf hat, die
für ihn günstigen
Wert-veränderungen der in die Ausgangsentscheidung
einbezogenen Anrechte in einem [X.] geltend machen zu können
(vgl. dazu [X.] FamRZ 1993, 161, 162
f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S.
88), der [X.] aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der [X.] beruhenden Abänderungsmöglichkeiten auch mit Wirkung für Übergangs-fälle außer [X.] gesetzt und an seiner Stelle eine erneute
Entscheidung über 23
-
13
-

den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erst-entscheidung nach neuem Recht entspricht.
dd) Schließlich gebieten auch die Interessen etwaiger [X.] des insgesamt ausgleichsberechtigten
Ehegatten keine andere Beurteilung.
(1) Die mit der Anwendung des §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] im Abän-derungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insge-samt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf [X.] nur unter den [X.] zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 5.
Juni 2013

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635/12

[X.], 1287 Rn.
23 und vom 15.
August 2007

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64/06

FamRZ 2007, 1804 Rn.
8).
(2) In diesem Zusammenhang hat der [X.] auch in
Erwägung gezogen, dass §
52 Abs.
1
[X.] iVm §
226 Abs.
1 FamFG den Hinterbliebenen der Ehegatten ein Antragsrecht für das [X.] nach §
51 Abs.
1 [X.] zubilligt. Insoweit hat der [X.] ausgeführt, dass diese Vorschrift in Ansehung der Anwendung von §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht ins Leere laufe, weil die Hinterbliebenen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflich-tigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 5.
Juni 2013

XII
ZB
635/12

[X.], 1287 Rn.
28).
Allerdings entsprach es der
Rechtsprechung des [X.]s zu §
10
a Abs.
4 [X.], dass die dem Hinterbliebenen eines [X.] [X.] Möglichkeit zur Antragstellung im [X.] nicht nur eine 24
25
26
27
-
14
-

Verfahrensbefugnis beinhaltete, sondern die dem verstorbenen [X.] zustehende materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im [X.] auf die Hinterbliebenen ausge-dehnt wurde, so dass der nach
früherem Recht aus §
1587
e Abs.
2 BGB her-geleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Verstorbenen keine [X.] begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Ein-schränkung erfuhr (vgl. [X.]sbeschluss vom 15.
August 2007

XII
ZB
64/06

FamRZ 2007, 1804
Rn.
12). Der [X.] teilt indessen nicht die darauf gegründe-te Schlussfolgerung, wonach
in der
(undifferenzierten) Zuerkennung eines [X.] für die Hinterbliebenen der Ehegatten in §
52 Abs.
1 [X.] iVm §
226 Abs.
1 FamFG ein eindeutiges Indiz dafür zu sehen sei, dass der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehe-gatten auch im [X.] nach §
51 Abs.
1 [X.] eine mate-riell-rechtliche Position einräumen wollte (so aber [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
51 [X.] Rn.
16; [X.] Versorgungsausgleich 8.
Aufl. Kap.
3 Rn.
200).
Denn das [X.] nach §
51 Abs.
1 [X.] unter-scheidet sich

indem es eine zum früheren Recht getroffene Entscheidung zum Einmalausgleich in einen Hin-und-Her-Ausgleich nach neuem Recht transfor-miert

in seinen Wirkungen deutlich vom [X.] nach §
10
a [X.], weil dem Gericht im
Verfahren nach §
51 Abs.
1 [X.] erstmals ein unmittelbarer rechtsgestaltender Eingriff in solche Versorgungsverhältnisse eröffnet wird, deren Anrechte in die
Ausgangsentscheidung lediglich als [X.] einbezogen worden sind. Es ist durchaus zweifelhaft, ob der Ge-setzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten [X.]

als lediglich mittelbar Begünstigte des Versorgungsausgleichs

tatsächlich derart weitreichende und über die bloße Korrektur eines Ausgleichssaldos
hin-ausgehende Befugnisse zum Eingriff in die Versorgungslage des überlebenden 28
-
15
-

Ehegatten
zuerkennen wollte. Dazu kommt, dass ein
zugunsten der Hinterblie-benen eines insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten
durchgeführter Hin-und-Her-Ausgleich bei einigen Versorgungsträgern zur Begründung von Ver-sorgungsanrechten führen könnte, aus denen

wie es bei der internen Teilung von betrieblichen Versorgungsanrechten häufig der Fall sein dürfte (arg. §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3
[X.])

keine Hinterbliebenenversorgung gewährt wird.
(3) Letztlich bedarf dies unter den hier obwaltenden Umständen auch keiner weiteren Erörterung mehr, weil versorgungsberechtigte Hinterbliebene der verstorbenen Ehefrau
offensichtlich nicht vorhanden sind. Es kommt [X.] auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Vertrauen der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den Fort-bestand ihrer Versorgung durch Besitzschutzvorschriften des Sozialversiche-rungsrechts Rechnung getragen werden kann
(vgl. dazu [X.]/[X.] [Stand: Februar 2018] [X.] §
31 Rn.
68).
29
-
16
-

3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Nach den bislang getroffenen Feststellungen ist die Sache zur Endentschei-dung reif (§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG).
Es ist in Abänderung der Ausgangsent-scheidung zum Versorgungsausgleich anzuordnen, dass ein Versorgungsaus-gleich mit Wirkung ab 1.
Februar 2015 nicht stattfindet.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2015 -
90 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.12.2015 -
14 UF 91/15 -

30

Meta

XII ZB 624/15

20.06.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. XII ZB 624/15 (REWIS RS 2018, 7477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7477

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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