Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. III ZB 29/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4156

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[X.] 29/02vom27. Februar 2003in dem [X.] [X.] hat am 27. Februar 2003 durch [X.]:Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des6. Zivilsenats des [X.] vom 23. [X.] aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des [X.] vom 18. März 2002 abgeändert.Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage auf [X.] [X.] DM) nebst 9,26 % Zinsen seit [X.] August 2001 Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtungbewilligt.Der Antragstellerin wird im vorbeschriebenen Umfang für [X.] ihrer Rechte im [X.] ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; ihr wird insoweitRechtsanwalt Dr. P. beigeordnet.Die weitergehenden Rechtsmittel und die weitergehenden Anträ-ge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewie-sen.Eine Gebühr ist nicht zu erheben.- 3 -- 4 -GründeI.Im Januar 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog derH. & F. bv. zu. Der Sendung war ein Schreiben der "[X.] . Steuerberatung. Wirtschaftsprüfer" vom 22. [X.] beigefügt, in dem es unter anderem [X.] die Vergabe von [X.]<= Antragstellerin> ...Sehr geehrte Frau [X.],hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Sie auszahlungsberechtigt sind.Um Ihren Betrag ordnungsgemäß auszahlen zu können, benöti-gen wir umgehend das auf der beiliegenden offiziellen Computer-Bestätigung befindliche Abruf-Siegel ... als Bestätigung Ihrerseitszurück ..."In einem weiteren, der Antragstellerin mitübersandten Schriftstück ohneDatum und Briefkopf, auf dem ein Fernseher abgebildet war, [X.] Gerät kann schon bald Ihnen gehören!Wir vergeben 10 x diesen Fernseher oder [X.] in bar ..."Die Antragstellerin macht geltend, in den Schreiben sei eine [X.] im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei der [X.]. um eine Briefkastenfirma der Antragstellerin handele, müsse letztere [X.] leisten.- 5 -Die Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von39.296,25 DM (= 34.906,25 [X.]) nebst Zinsen gegen die [X.] Prozeßkostenhilfe. Landgericht und [X.] haben dieProzeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage weiter;sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der [X.].II.1.Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung [X.] und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des§ 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig.Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oderdem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1ZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-hilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. [X.],Beschluß vom 21. November 2002 - [X.]/02 Umdruck S. 3 f). Um solcheFragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulas-sung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).2.Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Der Antragstellerin ist fürdie beabsichtigte Klage auf Zahlung von [X.] DM) nebst- 6 -Zinsen Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen (§ 577Abs. 5 ZPO); der weitergehende Antrag ist [X.]) Das [X.] hat der Antragstellerin die [X.], weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolgbiete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als [X.] täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei [X.] der Fall gewesen sei.Hinsichtlich des Teilbetrages von 4.390 DM liege nicht einmal eine Ge-winnzusage vor.b) Die Entscheidung des [X.]s hält der rechtlichen [X.] nicht in allen Punkten stand.aa) Das [X.] hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint,soweit die beabsichtigte Klage auf die "Benachrichtigung über die Vergabe vonDM 35.000,-/DM 34.906,25" vom 22. Januar 2001 gestützt und Zahlung von[X.] DM) nebst Zinsen verlangt wird.Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von [X.] schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung [X.] darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern unddieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das [X.] will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatzerfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen ([X.] 81, 347,357 ff; [X.] NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; [X.] 12. September 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3554; [X.], Beschluß vom9. September 1997 - [X.]/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001- [X.]/01 - [X.] 2001, 1007). Im Streitfall ist das [X.] imGrunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärteFrage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbe-schwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veran-lassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln undzwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol-che grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfe-verfahren, sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der [X.] vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu entscheiden.bb) Die in Aussicht genommene Klage bietet hingegen keine Aussichtauf Erfolg, soweit sie auf Zahlung von 4.390 DM (nebst Zinsen) gerichtet ist.Insoweit hat das [X.] - unbeanstandet von der [X.] - festgestellt, daß in der Ankündigung "Dieses Gerät kann schon bald Ihnengehören! Wir vergeben 10 x diesen Fernseher oder [X.] in bar." [X.] noch eine vergleichbare Mitteilung (§ 661a BGB) [X.] kann. Auf die vorbeschriebene grundsätzliche Frage kommt es [X.]) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht [X.] 8 -- 9 -III.Der Antragstellerin ist, weil sie nach seinen persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im [X.] nicht aufbringen kann, im selben Umfang wie für die beabsichtigteKlage Prozeßkostenhilfe für den Rechtsbeschwerderechtszug zu bewilligen.Der Grundsatz, daß für das [X.] gewährt werden kann ([X.]Z 91, 311), steht nicht entgegen (vgl. [X.] vom 19. Dezember 2002 - [X.], Umdruck S. 5 f).Rinne[X.][X.]KapsaGalke

Meta

III ZB 29/02

27.02.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. III ZB 29/02 (REWIS RS 2003, 4156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4156

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